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Die Verweigerung ist jedoch unzulässig,
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbun-
den ist.
Wendt Der mittelbare Besitz, im ArchZivPr 87 40;
Bendix Besitziehre nach B, im Recht 00 45; Gierke
Bedeutung des Fährnisberitzes für streitiges Recht, 97;
Strohal Sachbesitz. in Jherings J 88 1; Raape Besltz-
erwerb ohne Willen, 01. — Siehe auch possesslo, Gewere. P.
Besitztitelberichtigung (preußR).
Der Richter kann den wahren Eigentümer
zur B durch Strafe anhalten (binnen
1 Jahre seit Erwerb). Der Zwang zur B
ist durch Kabinettsorder vom 20. Okt 1831
beseitigt.
Besitzveränderungsabgabe, lau-
dum, laudemium, z. B. bei Veräußerung
einer Emphyteuse zu zahlen.
besoin, & —, Notadresse auf dem
Wechsel.
Besold, Christoph, * 1577 in Tübingen,
wo er 1610—1635 als Professor lehrte,
seit 1636 in gleicher Eigenschaft in Ingol-
stadt, F er hier 16. September 1638.
Unter seinen zahlreichen Schriften, die oft
nur von ihm geleitete Kompilationen seiner
Schüler waren und für das württembergische
Partikularrecht, das öffentliche Recht, die Politik,
Volkswirtschaft und Statistik von Bedeutung
sind, ist besonders hervorzuheben der Thesaurus
practicus, Tübingen 1629 (1643, Nürnberg 10659,
1666 und Continuatio 1679, 1699, 2), eine alpha-
betisch geordnete, reichhaltige Expertenkompi-
lation im Geschmacke der fleißigen Literatoren
seiner Zeit. Bogeng.
Besoldung s. Beamter.
Besoldungsgesetze (Preußen). Die
B vom 26. Mai 1909 (am Tage der Ver-
kündung in Kraft getreten) bezwecken
eine Aufbesserung der Gehälter der Be-
amten. Der sehr komplizierte Gesetz-
gebungshergang ist dadurch sehr erheb-
lich vereinfacht, daß das Gesetz betr die
Bereitstellung von Mitteln zu Dienstein-
kommensverbesserungen als Mantelgesetz
fünf andere Gesetze mit umfaßt und
gleichzeitig eine Besoldungsordnung die
Diensteinkünfte der Beamten in Klassen
aufführt. Unter dem gleichen Tage sind
auch Besoldungsgesetze bezüglich der
en ergangen (PrGesetzsammlung
85 ff).
Besondere Gerichte (GerichtsVerf)
können reichsgesetzlich bestellt oder zu-
gelassen sein, G 14.
Besorgnis der Befangenheit s. Ab-
lehnung.
Besserungsanstalten , Unterbrin-
gung in —, ist nach S 55 (Kinder), S
36 (Jugendliche) zulässig, vgl B 1666.
Siehe auch Fürsorgeerziehung, Zwangs-
erziehung.
Besitz — Beteiligte.
bessis s. as.
Bestallung s. Beamter, Vormund.
Bestandteil s. Maschinen, wesent-
liche Bestandteile; s. ferner Sache.
Bestärkung von Verträgen s. arrha.
Bestätigung (amtliche) ist die in ein-
zelnen Fällen, z. B. bei Annahme an Kin-
desstatt (s. d.) vorgeschriebene amtliche
Nachprüfung der Erfüllung der gesetz-
lichen Voraussetzungen. Sind diese er-
füllt, so muß die B erteilt werden, da
nicht das Ermessen, sondern die Sach-
kunde des Richters entscheiden soll. P.
Bestätigung eines nichtigen Rechts-
geschäftes (s. d.) gilt als erneute Vor-
nahme, B 141.
Bestätigung der Urteile in MC s.
Urteil (MC).
Bestattung s. Begräbnis.
Bestechung s. Amtsdelikte.
Besteller s. Werkvertrag.
Besthaupt (deutschR). Der Grund-
herr beansprucht als B das beste Stück der
vom verstorbenen Hintersassen hinterlas-
senen Herde oder einen Teil (buteil) als
Entschädigung dafür, daß er das Grund-
stück den Erben überläßt. Dieses mortua-
rium war ursprünglich eine persönliche,
später eine dingliche Last. Siehe auch Ab-
lösung, Bauernbefreiung.
Bestimmungsmensur (StrafR) ist
nicht ein Zweikampf, sondern eine ritter-
liche Übung. Der studentische Schläger
ist zwar eine tödliche Waffe im Sinne von
S 201, aber die B kann deshalb nicht als
Zweikampf angesehen werden, weil ihr
das Verlangen der Sühne einer angetanen
Beschimpfung mangelt.
Nach RG 8 87 ist die B als Zweikampf zu bestrafen;
dagegen (mit anderer Begründung) Binding Lehrbuch
1 69, Frank Komm 332, von Liszt Lehrbuch 326. P.
Bestimmungsort ist der Ort, an wel-
; chen eine Leistung (Ware) gelangen soll.
Der B ist nicht mit dem Erfüllungsorte
(s. d.) identisch.
Bestreiten (ZivilprozR) ist die Tätig-
keit des Prozeßgegners, durch welche er
sein Nichteinverständnis mit den Behaup-
tungen der anderen Partei dokumentiert.
Betagt s. Befristung.
Beteiligte in der Zwangsversteige-
rung und -verwaltung, Zg 9, sind:
A. 1. Der Gläubiger, Hauptantragsteller,
auch betreibender Gläubiger genannt,
der auf Grund eines vollstreckbaren
Titels die Einleitung jener Zwangsvoll-
streckung beantragt und erlangt. Ihm
gleichstehend der Nebenantragsteller, der