Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

316 
lande gegenüber Kompensationen zu 
haben. 
4. Beratung im Reichstage. Kommis- 
sionsberatung des Entwurfes, der am 
17. Jan 1896 nebst Denkschrift vorgelegt 
wird, unter Vorsitz von Spahn. Änderun- 
gen des Reichstages: Streichung des 
Hasenparagraphen, Einfügung des Kai- 
serparagraphen, der lex Stumm, des 
Trockenwohnerparagraphen. — Zweite 
Lesung im Reichstage vom 19. bis 27. Juni 
1896. — Dritte Lesung: 30. Juni 1896 und 
1. Juli 1896. Abstimmung: 222 dafür, 48 
dagegen; 18 haben sich der Abstimmung 
enthalten. 
5. Die Annahme im Bundesrate erfolgte 
am 9. Juli 1896. 
6. Ausfertigung durch den Kaiser am 
18. Aug 1896 (Datum des Gesetzes). 
7. Publikation in Nr 21 des Reichs- 
gesetzblattes vom 24. Aug 1896. 
Das B ist in 5 Bücher eingeteilt und 
zählt 2385 Paragraphen. Das Einf-B hat 
218 Artikel. In Kraft getreten ist das B 
am 1. Jan 1900. 
Vgl die Mantelartikel: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, 
Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. P 
Bürgermeisterei s. Landgemeinde. 
Bürgerrecht s. Stadtgemeinde. 
Bürgschaft (römR) s. sponsio. 
Bürgschaft ist ein einseitiger, akzes- 
sorischer Nebenvertrag des Bürgen mit 
dem Gläubiger, für die Erfüllung der Ver- 
bindlichkeit des Hauptschuldners einzu- 
stehen (Garantievertrag), B 765. Der 
Bürge ist nicht ein neuer Schuldner, son- 
dern er haftet. 
I. Die Bürgschaft ist formfrei; die Bürg- 
schaftserklärung erfordert Schriftlichkeit. 
Der Mangel der Form kann insoweit, als 
erfüllt ist, geheilt werden, B 766 Satz 2. 
Il. Der Bürge kann die Einreden des 
Hauptschuldners auch dann noch geltend 
machen, wenn dieser auf sie verzichtet 
hat. Bei Anfechtbarkeit oder Aufrechen- 
barkeit der Hauptschuld hat der Bürge 
ein Leistungsverweigerungsrecht. 
III. Mitbürgen haften als Gesamtschuld- 
ner. 
IV. Der Bürge hat insoweit, als er den 
Gläubiger befriedigt hat, den Rückgriff 
gegen den Hauptschuldner. Der Bürge 
kann also auf Grund dieser cessio legis 
die Gläubigerklage, auf Grund des Innen- 
verhältnisses z. B. die Auftragsklage 
haben. 
V. Der Bürge hat grundsätzlich die Ein- 
rede der Vorausklage. Die Einrede der 
  
Bürgerliches Gesetzbuch — Burke. 
Vorausklage fehlt dem Bürgen: 1. bei 
selbstschuldnerischer Bürgschaft, — 
2. bei Konkurs, Vermögensverfall oder 
erschwerter Verfolgung des Hauptschuld- 
ners, — 3. beim tauglichen Bürgen 
(Sicherheitsleistung), — 4. bei der Bürg- 
schaftserklärung eines Vollkaufmanns, 
wenn sie auf seiner Seite ein Handels- 
geschäft ist, — 5. beim Delkrederestehen 
des Kommissionärs, — 6. beim Avalisten 
im Wechselrechte, — 7. beim Akkord- 
bürgen im Konkurse. 
Anspruch des Bürgen auf Befreiung: 
B 775, 776, 777. 
VI. Besondere Arten der Bürgschaft: 
1. Der Schadlosbürge haftet nur für den 
Ausfall. — 2. Der Rückbürge sichert dem 
Bürgen den Regreß gegen den Haupt- 
schuldner. — 3. Der Nachbürge oder Af- 
terbürge bürgt dem Gläubiger für die 
Bonität des Bürgen. — 4. Veranlassungs- 
bürgschaft (Kreditauftrag, mandatum qua- 
lificatum) ist der einem anderen erteilte 
Auftrag, im eigenen Namen und auf 
eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu 
geben, B 778. Der Auftraggeber haftet 
dem Beauftragten als Bürge. Der Kredit- 
auftrag kann bis zur Erfüllung widerrufen 
werden. Für den Kreditauftrag ist die 
Schriftform nicht vorgeschrieben. P. 
Burke, Edmund, * 1. Januar 1730 zu 
Dublin, trat, nachdem er schon als Privat- 
sekretär des Lordlieutenants von Irland, 
Earl Halifax (1761), und des Ersten Lords 
der Schatzkammer, Marquis Rockingham 
(1765), nähere Einblicke in das politische 
Leben seines Vaterlandes gewonnen 
hatte, 1765 ins Parlament, dessen glän- 
zendster Redner er lange Zeit hindurch 
war. Er zog sich 1794 ins Privatleben 
zurück und f auf seinem Landsitze bei 
Beaconsfield 8. Juli 1797. 
Mehr noch ausgezeichneter Schrift- 
steller als Redner, wurde er schon durch 
sein erstes, von ihm ironisch als nach- 
gelassenes Werk Bolingbrokes herausge- 
gebenes Buch (Vindication of natural 
society, 1756) berühmt. Entsprechend 
seiner Vorliebe, an die Erörterung der 
politischen „Bedürfnisse des Augenblicks 
die Darstellung bleibender Wahrheiten 
anzuknüpfen‘‘, entwickelte er, nachdem er 
mit A short account of a late short admini- 
stration 1766 (nach der Auflösung des Mi- 
nisteriums Rockingham) zur Opposition 
übergegangen war, in den Thoughts on 
the cause of the present discontents
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.