Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Carolina — Carpzov. 
mittel sind Kundschaft, d. h. zwei klassi- 
sche Zeugen, oder Geständnis. Ohne die- 
sen Beweis ergeht keine Verurteilung. — 
Um ein Geständnis zu erpressen, darf 
beim Vorliegen dringender Anzeichen die 
peinliche Frage gestellt, d. h. gefoltert 
werden. 
3. Anzeichen (Indizien) sind Umstände, 
die einen Wahrscheinlichkeitsschluß auf 
die Tat zulassen. — Indizien vor der Tat, 
z. B. Motiv (Rache, Bereicherungs- 
absicht) ; Indizien nach der Tat, z. B. Blut- 
flecke, Vorhandensein von Geld. — An- 
dere Einteilungen: Teilanzeichen und 
Vollanzeichen; allgemeine und besondere 
Anzeichen. — Das Alibi ist ein Gegen- 
anzeichen. Die Notwehr (Art 143, 144) ist 
ein Entlastungsanzeichen. 
4. Das Verfahren ist im wesentlichen 
schriftlich. Das Urteil wird im endlichen 
Rechtstage eröffnet und darf nur auf Ver- 
urteilung oder Freispruch lauten. 
Vgl Schröder DRGesch 906. . 
Carpzov, Benedikt, einer berühmten 
sächsischen Juristenfamilie entstammend 
(Stammtafel: Stintzing Gesch d. RwI 
723, 11 56 Anm), * 27. Mai 1595 zu Witten- 
berg, wurde nach ausgedehnten wissen- 
schaftlichen Reisen 1620 Beisitzer des 
Schöppenstuhls, daneben 1636 Assessor 
am Oberhofgericht in Leipzig und 1639 
Appellationsrat in Dresden, 1645 Ordina- 
rius der Juristenfakultät in Leipzig, als 
erster das protestantische Kirchenrecht 
unter die akademischen Disziplinen auf- 
nehmend, 1653 Geheimrat in Dresden und 
t, 1661 wieder nach Leipzig zurückge- 
kehrt, hier am 31. Aug 1666. Der berühm- 
teste deutsche Jurist des 17. Jahrhunderts, 
der trotz seiner Stellung als Rechtslehrer 
im weitesten Umfange auch in der Praxis 
tätig war, beherrschte er länger als ein 
Jahrhundert die deutsche Theorie und 
Praxis. 
Auf den Grundlagen der Praxis und mit 
ihrem Material das geltende Recht theo- 
retisch mit sicherer, einheitlich durchge- 
führter Methode darstellend, gelang ihm 
die geschickte Verschmelzung der Theorie 
des gemeinen Rechts mit den Ergebnis- 
sen der neueren Gesetzgebung, der Ab- 
schluß einer wichtigen Epoche der Ent- 
wicklung der Rechtswissenschaft Deutsch- 
lands, durch den er zum „Begründer einer 
deutschen Rechtswissenschaft‘‘ wurde, 
der in seinen epochemachenden Werken 
fast vollständig das in Deutschland damals 
Posener Rechtslexikon I.' 
  
321 
geltende Recht dargestellt hat. Zwar als 
Saxonist zunächst nur ein Partikularrecht 
berücksichtigend, wenn dieses auch das 
weitreichendste aller deutschen Partiku- 
larrechte war, gab er doch mit seiner 
Darstellung dieses Rechts als praktische 
Umformung des gemeinen Rechtes des- 
halb für das ganze deutsche Rechts- 
gebiet als für den Herrschaftsbereich 
des gemeinen Rechts Mustergültiges 
und bewirkte durch die Autorität, 
die seiner Darstellung in Sachsen bei- 
gelegt wurde (die decisiones electo- 
rales Saxonicae bestätigten 1661 seine 
dogmatischen Ausführungen beinahe als 
Gesetz), daß das sächsische Recht 
vielfachen Einfluß auf die Entwicklung 
des gemeinen Rechtes in Deutschland 
gewann. Von den zahlreichen Schriften, 
mit denen er sich bleibende Verdienste um 
die Fortbildung des deutschen Rechtes er- 
warb, können hier nur die wichtigsten ver- 
zeichnet werden: 
Practica nova imperialis Saxonica rerum 
criminalium, Wittenberg 1638 (u. ö., Aus- 
gabe letzter Hand 1665, herausgegeben 
von Böhmer, Frankfurt 1758, 5), mitunter, 
wenn auch nicht ganz zutreffend, als das 
erste System des deutschen Straf- und 
Strafprozeßrechtes bezeichnet, in dem 
Carpzov die geschickte Verschmelzung 
des römischen Rechtes (und der Carolina) 
mit dem deutschen Rechte (Sachsenspie- 
gel, sächsische Konstitutionen) gelang, 
und das, vorzüglich auch durch die ver- 
suchten scharfen Definitionen des Tatbe- 
standes eines jeden Verbrechens, für die 
Entwickelung der Strafrechtswissenschaft 
epochemachend wurde, wenn auch (vom 
modernen Standpunkte als solcher emp- 
fundener) Mangel an Humanität und 
Aberglaube (wie er Carpzov, einem ‚„Trä- 
ger der Gesinnungen seiner Zeit‘, eigen 
war) als Mängel das Verdienst des Buches 
verkleinern. Immerhin hat Carpzov mit 
ihm die Strafrechtstheorie auf „eine hö- 
here Stufe gehoben, indem er an die Stelle 
der rohen Utilität, welche bis dahin der 
leitende Gedanke im Strafrecht war, 
ethische Gesichtspunkte‘‘ aus seiner reli- 
giösen Anschauung setzte. (Ein Auszug 
aus diesem Werke erschien deutsch als 
Anleitung für Praktiker unter dem Titel: 
Peinlicher sächsischer Inquisitions und 
Achts Prozeß 1638, 1662 u. ö.). 
Jurisprudentia forensis Romano-Saxo- 
nia secundum ordinem constitutionum D 
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