368
ringe Neigung zur Brutalität und zu flüch-
tigen Größenideen einschließt. „Eine psy-
chische Einengung der Persönlichkeit auf
überwiegend egoistische Vorstellungs-
reihen‘‘ (Wernicke) erklärt dies vor-
nehmlich.
Wernicke Psychisatrle; Wolfgaug Bohn Ein Fall
von doppeltem Bewußtsein, Breslau 98; Naet Ein Fall
von temporärer totaler teilweiser retrograder Amnesie,
Zürich 98. Cohn.
Doppelehe (Bigamie) ist die Einge-
hung einer neuen Ehe durch eine Person,
welche in einer formell gültigen Ehe lebt,
oder durch eine unverheiratete Person,
welche Kenntnis von dem bestehenden
Ehebande des anderen Teiles hat, S 171.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; bei mil-
dernden Umständen: Gefängnis nicht un-
ter 6 Monaten. Beginn der Verfolgungs-
verjährung: mit dem Tage, an welchem
eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt ist. — BürgR: D ist Nich-
tigkeitsgrund, B 1326, für die zweite
Ehe; — D ist Scheidungsgrund, B 1565,
für die erste Ehe.
Doppelversicherung ist eine mehr-
fache Versicherung in der Art, daß das-
selbe Interesse für dieselbe Zeit und die
gleiche Gefahr bei mehreren Versicherern
gedeckt wird; vgl Vv 58—60.
Doppelwährung s. Währung.
Dorf s. Landgemeinde.
Dorfgerichte s. Testament.
dos s. Dotalrecht.
dos praelegata s. legatum.
Dotalrecht (RömR). Bei der Manus-
ehe ist das gesamte Vermögen der Frau
Eigentum des Mannes. — Bei der freien
Ehe dagegen ist jeder Ehegatte wegen
seines Vermögens selbständig verfü-
gungsberechtigt.
I. Schenkungen unter Ehegatten sind
nach alter Vorschrift verboten und nich-
tig, wenn sie bei stehender Ehe vorge-
nommen werden; jedoch Ausnahmen:
a. Schenkungen auf den Todesfall oder di-
vortii causa sind erlaubt; b. die sonst nich-
tigen Schenkungen konvaleszieren auf
Grund einer oratio Severi et Caracallae,
wenn der Schenker stirbt, ohne wider-
rufen zu haben. — Die Diebstahlsklage
eines Ehegatten gegen den anderen ist
untersagt, wohl aber darf er die condictio
ex injusta causa anstrengen. Außerdem
ist im Falle einer Entwendung die nicht
infamierende actio rerum amotarum ge-
geben. — Es besteht die praesumtio Mu-
ciana: zugunsten des Mannes und zugun-
Doppelbewußtsein — Dotalrecht.
sten der Gläubiger gelten die während der
Ehe vorhandenen Sachen als dem Manne
gehörig.
Il. Bei der freien Ehe teilen sich die
Güter.
1. Paraphernen (bona adventicia) nennt
man das freie Vermögen der Frau; sie
kann ihrem Manne durch Mandat die Ver-
waltung übertragen, er haftet jedoch nur
für culpa in concreto.
2. Die dos ist eine dem Manne ge-
machte Zuwendung von seiten der Frau
oder eines Dritten zwecks Erleichterung
der ehelichen Kostenlast (ad onera matri-
monii ferenda). Der dos entspricht die do-
natio propter nuptias, d. i. eine Zuwen-
dung des Mannes an die Frau als Gegen-
leistung für die Gewährung einer dos.
Die Arten der dos sind: 1. dos profec-
ticia ist die vom Vater oder väterlichen
Aszendenten der Frau bestellte dos.
2. dos adventicia ist die von der Frau
selbst oder von einem Dritten bestellte
dos.
Die Formen der Dotalbestellung sind:
1. dotis datio ist Bestellung durch reale
Hingabe; 2. dotis dictio ist Bestellung
durch einseitige Zusage des Versprechen-
den (also, anders wie bei der stipulatio,
ohne Frage des Berechtigten); 3. dotis
pollicitatio; 4. dotis promissio; 5. dos le-
gata. — Die dos aestimata kann sein:
1. venditionis causa aestimata (in bar zu-
rückzuerstatten; im Zweifel als gewollt
anzusehen); 2. taxationis causa aestimata
(in natura zurückzuerstatten; nur, falls
nicht vorhanden, in Geld zu ersetzen).
III. Rückgabepflicht des Mannes. Der
Mann ist der Frau gegenüber immer zur
Rückgabe verpflichtet (actio rei uxo-
riae); anderen gegenüber ist er zur Rück-
gabe nur verpflichtet, wenn bei der Be-
stellung (dos recepticia) die Rückgabe
ausbedungen war (actio ex stipulatu).
1. actio rei uxoriae ist die Klage der
geschiedenen Frau gegen ihren früheren
Mann auf Rückgabe der dos. Jedoch kann
nur eine Frau sui iuris Klage anstrengen;
ist sie alieni iuris, so klagt der Vater ad-
iuncta persona filiae. Ist die Frau gestor-
ben, so geht die Klage nur bei Verzug des
Mannes auf ihre Erben über.
2. actio ex stipulatu ist die vererbliche
Klage des Bestellers gegen den Mann.
Durch Justinian ist die actio rei uxoriae
beseitigt worden; die Frau hat stets die
actio tacita ex stipulatu, indem mangels