Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ringe Neigung zur Brutalität und zu flüch- 
tigen Größenideen einschließt. „Eine psy- 
chische Einengung der Persönlichkeit auf 
überwiegend egoistische Vorstellungs- 
reihen‘‘ (Wernicke) erklärt dies vor- 
nehmlich. 
Wernicke Psychisatrle; Wolfgaug Bohn Ein Fall 
von doppeltem Bewußtsein, Breslau 98; Naet Ein Fall 
von temporärer totaler teilweiser retrograder Amnesie, 
Zürich 98. Cohn. 
Doppelehe (Bigamie) ist die Einge- 
hung einer neuen Ehe durch eine Person, 
welche in einer formell gültigen Ehe lebt, 
oder durch eine unverheiratete Person, 
welche Kenntnis von dem bestehenden 
Ehebande des anderen Teiles hat, S 171. 
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; bei mil- 
dernden Umständen: Gefängnis nicht un- 
ter 6 Monaten. Beginn der Verfolgungs- 
verjährung: mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst oder für 
nichtig erklärt ist. — BürgR: D ist Nich- 
tigkeitsgrund, B 1326, für die zweite 
Ehe; — D ist Scheidungsgrund, B 1565, 
für die erste Ehe. 
Doppelversicherung ist eine mehr- 
fache Versicherung in der Art, daß das- 
selbe Interesse für dieselbe Zeit und die 
gleiche Gefahr bei mehreren Versicherern 
gedeckt wird; vgl Vv 58—60. 
Doppelwährung s. Währung. 
Dorf s. Landgemeinde. 
Dorfgerichte s. Testament. 
dos s. Dotalrecht. 
dos praelegata s. legatum. 
Dotalrecht (RömR). Bei der Manus- 
ehe ist das gesamte Vermögen der Frau 
Eigentum des Mannes. — Bei der freien 
Ehe dagegen ist jeder Ehegatte wegen 
seines Vermögens selbständig verfü- 
gungsberechtigt. 
I. Schenkungen unter Ehegatten sind 
nach alter Vorschrift verboten und nich- 
tig, wenn sie bei stehender Ehe vorge- 
nommen werden; jedoch Ausnahmen: 
a. Schenkungen auf den Todesfall oder di- 
vortii causa sind erlaubt; b. die sonst nich- 
tigen Schenkungen konvaleszieren auf 
Grund einer oratio Severi et Caracallae, 
wenn der Schenker stirbt, ohne wider- 
rufen zu haben. — Die Diebstahlsklage 
eines Ehegatten gegen den anderen ist 
untersagt, wohl aber darf er die condictio 
ex injusta causa anstrengen. Außerdem 
ist im Falle einer Entwendung die nicht 
infamierende actio rerum amotarum ge- 
geben. — Es besteht die praesumtio Mu- 
ciana: zugunsten des Mannes und zugun- 
  
Doppelbewußtsein — Dotalrecht. 
sten der Gläubiger gelten die während der 
Ehe vorhandenen Sachen als dem Manne 
gehörig. 
Il. Bei der freien Ehe teilen sich die 
Güter. 
1. Paraphernen (bona adventicia) nennt 
man das freie Vermögen der Frau; sie 
kann ihrem Manne durch Mandat die Ver- 
waltung übertragen, er haftet jedoch nur 
für culpa in concreto. 
2. Die dos ist eine dem Manne ge- 
machte Zuwendung von seiten der Frau 
oder eines Dritten zwecks Erleichterung 
der ehelichen Kostenlast (ad onera matri- 
monii ferenda). Der dos entspricht die do- 
natio propter nuptias, d. i. eine Zuwen- 
dung des Mannes an die Frau als Gegen- 
leistung für die Gewährung einer dos. 
Die Arten der dos sind: 1. dos profec- 
ticia ist die vom Vater oder väterlichen 
Aszendenten der Frau bestellte dos. 
2. dos adventicia ist die von der Frau 
selbst oder von einem Dritten bestellte 
dos. 
Die Formen der Dotalbestellung sind: 
1. dotis datio ist Bestellung durch reale 
Hingabe; 2. dotis dictio ist Bestellung 
durch einseitige Zusage des Versprechen- 
den (also, anders wie bei der stipulatio, 
ohne Frage des Berechtigten); 3. dotis 
pollicitatio; 4. dotis promissio; 5. dos le- 
gata. — Die dos aestimata kann sein: 
1. venditionis causa aestimata (in bar zu- 
rückzuerstatten; im Zweifel als gewollt 
anzusehen); 2. taxationis causa aestimata 
(in natura zurückzuerstatten; nur, falls 
nicht vorhanden, in Geld zu ersetzen). 
III. Rückgabepflicht des Mannes. Der 
Mann ist der Frau gegenüber immer zur 
Rückgabe verpflichtet (actio rei uxo- 
riae); anderen gegenüber ist er zur Rück- 
gabe nur verpflichtet, wenn bei der Be- 
stellung (dos recepticia) die Rückgabe 
ausbedungen war (actio ex stipulatu). 
1. actio rei uxoriae ist die Klage der 
geschiedenen Frau gegen ihren früheren 
Mann auf Rückgabe der dos. Jedoch kann 
nur eine Frau sui iuris Klage anstrengen; 
ist sie alieni iuris, so klagt der Vater ad- 
iuncta persona filiae. Ist die Frau gestor- 
ben, so geht die Klage nur bei Verzug des 
Mannes auf ihre Erben über. 
2. actio ex stipulatu ist die vererbliche 
Klage des Bestellers gegen den Mann. 
Durch Justinian ist die actio rei uxoriae 
beseitigt worden; die Frau hat stets die 
actio tacita ex stipulatu, indem mangels
	        
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