Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

372 
der verantwortliche Redakteur als Täter 
zu bestrafen, wenn nicht durch besondere 
Umstände die Annahme seiner Täter- 
schaft ausgeschlossen wird, PrG 20; so- 
weit der verantwortliche Redakteur, der 
Verleger, der Drucker und der Verbreiter 
nicht als Täter oder Teilnehmer strafbar 
sind, sind sie wegen Fahrlässigkeit zu be- 
strafen, wenn sie nicht die Anwendung 
der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um- 
stände nachweisen, welche diese Anwen- 
dung unmöglich gemacht haben; sie 
können ihre Bestrafung wegen Fahrlässig- 
keit auch dadurch abwenden, daß sie ihren 
Vormann, den Verleger oder den Ein- 
sender des Artikels oder bei nicht periodi- 
schen Ds den Herausgeber nachweisen, 
bei Verbreitung ausländischer Ds sind sie 
auch dann straflos, wenn sie dieselben im 
Wege des Buchhandels erhalten haben, 
PrG 21. Die Strafverfolgung derjenigen 
Verbrechen und Vergehen, welche durch 
die Verbreitung der Ds strafbaren Inhalts 
begangen werden, verjährt in 6 Monaten, 
PrG 22. Eine Beschlagnahme ohne rich- 
terliche Anordnung ist nur zulässig, wenn 
eine Ds den Vorschriften über die An- 
gaben des Druckers, Verlegers oder ver- 
antwortlichen Redakteurs nicht entspricht, 
wenn eine ausländische Ds trotz des Ver- 
bots des Reichskanzlers verbreitet wird, 
wenn zu Zeiten der Kriegsgefahr oder des 
Krieges trotz des Verbots des Reichskanz- 
lers Nachrichten über Truppenbewe- 
gungen oder Verteidigungsmittel veröf- 
fentlicht werden, sowie wenn der Inhalt 
einer Ds den Tatbestand des S 85, 95, 
111, 130 oder 184 enthält, PrG 23. Die 
Entscheidung über die Bestätigung oder 
Aufhebung der Beschlagnahme ist von der 
Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden her- 
beizuführen und vom Gericht in derselben 
Frist zu treffen; ist nicht bis zum Ablauf 
des 5. Tages die Beschlagnahme bestä- 
tigt, so erlischt dieselbe, PrG 24. Gegen 
den eine Beschlagnahme aufhebenden Be- 
schluß des Gerichts findet ein Rechts- 
mittel nicht statt, PrG 25. Die bestätigte 
Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, 
wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Be- 
stätigung die Strafverfolgung in der 
Hauptsache eingeleitet ist, PrG 26. Die 
Beschlagnahme erstreckt sich nur auf die- 
jenigen Ds, welche zur Verbreitung be- 
stimmt sind, dagegen nicht auf diejenigen, 
bei denen die Verbreitung erst vorbereitet 
wird oder bereits vollendet ist, PrG 27. 
  
Druckschriften — Drumann. 
Während der Beschlagnahme ist die Ver- 
breitung oder der Wiederabdruck der Ds 
strafbar, PrG 28. Zum Erlaß von Strafver- 
fügungen gegen die Presse sind nur die 
Gerichte, nicht auch die Polizeibehörden 
zuständig, PrG 29. 
Wer gewerbsmäßig Ds oder andere 
Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen usw oder an an- 
deren Öffentlichen Orten ausruft, verteilt, 
verkauft, anheftet oder anschlägt, bedarf 
dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibe- 
hörde und hat den über diese Erlaubnis 
auszustellenden, auf seinen Namen lau- 
tenden Legitimationsschein bei sich zu 
führen. Bei der Erteilung und Versagung 
der Erlaubnis finden die meisten Vor- 
schriften über den Wandergewerbeschein, 
Gw 57 Ziff 1, 2, 4, 57a, 57b Ziff 1 und 
2, 63 Abs 1, entsprechende Anwendung. 
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Ds 
zu Wahlzwecken ist eine polizeiliche Er- 
laubnis in der Zeit von der öffentlichen 
Bekanntmachung des Wahltages bis zur 
Beendigung der Wahl nicht erforderlich, 
desgleichen nicht zur nichtgewerbs- 
mäßigen Verteilung von Ds oder anderen 
Schriften oder Bildwerken in ge- 
schlossenen Räumen, Gw 43. Vom Wan- 
dergewerbe sind ausgeschlossen Ds, 
andere Schriften und Bildwerke, insofern 
sie in sittlicher und religiöser Beziehung 
Ärgernis zu geben geeignet sind oder 
mittels Zusicherung von Prämien oder 
Gewinnen vertrieben werden oder in Lie- 
ferungen erscheinen, wenn nicht der Ge- 
samtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an 
einer in die Augen fallenden Stelle be- 
stimmt verzeichnet ist. Wer Ds im Um- 
herziehen feilbieten will, hat ein Ver- 
zeichnis derselben der Verwaltungsbe- 
hörde seines Wohnorts zur Genehmigung 
vorzulegen; die Genehmigung ist nur zu 
versagen, soweit das Verzeichnis Ds der 
vorbezeichneten Art enthält, vgl Gw 63; 
der Gewerbetreibende darf nur die in dem 
Verzeichnis enthaltenen Ds mitführen und 
ist verpflichtet, das Verzeichnis bei der 
Ausübung des Gewerbes bei sich zu 
führen und auf Verlangen vorzuzeigen, 
Gw 56 Abs 1 Ziff 12, Abs 2. 
Verkäufer von Ds, Zeitungen und 
Bildern haben bei Eröffnung ihres Ge- 
werbetriebes das Lokal desselben sowie 
jeden späteren Wechsel anzuzeigen, Gw 
14 Abs 2. Bbner. 
Drumann, Karl Wilhelm, Historiker,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.