Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Droste-Hülshoff — Druckschriften. 
Freiherr von, * 2. Febr 1793 zu Coesfeld, 
habilitierte sich 1822 in Bonn, wo er 1823 
a. 0., 1825 o. Professor wurde, und 7 in 
Wiesbaden am 13. Aug 1832. 
Er veröffentlichte: .ber das Naturrecht als 
eine Quelle des Kirchenrechts, Bonn 22; Lehr- 
buch des Naturrechts und der Philosophie?, Bonn 
31; Rechtsphilosophische Abhandlungen, Bonn 
24; Einleitung in das gemeine deutsche Krimi- 
nalrecht, Bonn 26; Grundsätze des gemeinen 
Kirchenrechts der Katholischen und Evangelischen 
in Deutschland, Münster 28—33, 3 (3 Teile) 
(Bd 12 1832, Bd Il TI 1 von Braun 1835) u. a. 
geng. 
Droysen, Johann Gustav, Historiker, 
* 6. Juli 1808 zu Treptow, } 19. Juni 1884 
in Berlin. 
Hauptwerk: Geschichte der preußischen Po- 
litik2 (u. ’), Berlin, Leipzig 68—86b, XIV (Index 
zu T. 1—4 von Oerstenberg). Boreng. 
Drucker im Sinne des PrG ist der- 
jenige, der die technische Herstellung der 
Druckschrift besorgt, und zwar der In- 
haber (Pächter, Nutznießer) der Anstalt, 
in welcher die Vervielfältigung erfolgt. Ge- 
werbsmäßigkeit ist nicht erforderlich. Auf 
jeder im Geltungsbereich des PrG er- 
scheinenden Druckschrift (ausgenommen 
sind diejenigen des $ 6 Abs 2 und der 
88 12 und 13) muß der Name und Wohn- 
ort des D£ru)ck(ers) genannt sein; an 
Stelle des Namens genügt die Angabe der 
in das Handelsregister eingetragenen 
Firma (PrG 6 Abs 1). Es muß der In- 
haber der Druckerei angegeben werden, 
nicht der Vertreter (Geschäftsführer). Un- 
richtige Angaben sind nach PrG 18 Abs 1 
Ziff 2, 19 Abs 1 Ziff 1 strafbar. Inwie- 
weit der Dck für seine eigene Angabe und 
für die übrigen in PrG 6 und 7 verant- 
wortlich ist, ist streitig; nach RGSt 39 202 
ist der mit der Herstellung der Druck- 
schrift unmittelbar befaßte Dck am leich- 
testen in der Lage und deshalb in erster 
Linie verpflichtet, darauf zu achten, daß 
die Druckschrift die vom PrG gefor- 
derten Förmlichkeiten richtig und voll- 
ständig enthält, er ist auch für die An- 
gabe des Namens und Wohnorts des Ver- 
legers verantwortlich, vgl Sächs Annalen 
27 513 und DJZ 12 512. 
Für die durch die Presse begangenen 
strafbaren Handlungen ist der Dck nach 
den allgemeinen Strafgesetzen verant- 
wortlich, PrG 20 Abs 1. Weil er bei der 
Herstellung der Druckschrift mitwirkt, 
kann er wegen Fahrlässigkeit bestraft 
werden, wenn er nicht die Anwendung 
der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um- 
stände nachweist, welche diese Anwen- 
  
  
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dung unmöglich gemacht haben; er kann 
sich jedoch durch die Nachweisung des 
Verlegers, des verantwortlichen Redak- 
teurs, des Verfassers oder Einsenders 
oder Herausgebers als Vormannes be- 
freien, PrG 21 Abs 2. Ebner 
Druckschriften sind alle Erzeugnisse 
der Buchdruckerpresse sowie alle andern, 
durch mechanische oder chemische Mittel 
bewirkten, zur Verbreitung bestimmten 
Vervielfältigungen von Schriften, von bild- 
lichen Darstellungen mit oder ohne Schrift 
und von Musikalien mit Text oder Er- 
läuterungen, PrG 2. Ob eine Gedanken- 
äußerung darin enthalten sein muß, ist 
streitig, man wird dieses Erfordernis hier 
verneinen, dagegen bejahen müssen bei 
den Schriftwerken im Sinne der Urheber- 
und Verlagsgesetze. Stimmzettel, welche 
nur die Bezeichnung der zu wählenden 
Personen enthalten, gelten nicht als 
D(ruck)s(chriften), Ges vom 12. März 
1884, RGBI 17. Zu den bildlichen Dar- 
stellungen gehören auch Photographien, 
Postkarten mit Photographien, An- 
sichtspostkarten, jedoch nicht Spielkarten. 
Periodische Ds werden diejenigen Zei- 
tungen und Zeitschriften genannt, welche 
in monatlichen oder kürzeren, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinen. Auf 
jeder im Geltungsbereich des PrG erschei- 
nenden Ds muß der Name und Wohnort 
des Druckers und, wenn sie für den Buch- 
handel oder sonst zur Verbreitung be- 
stimmt ist, der Name und Wohnort des 
Verlegers oder (beim Selbstvertrieb der 
Ds) des Verfassers oder Herausgebers ge- 
nannt sein; ausgenommen davon sind die 
nur zu Zwecken des Gewerbes und Ver- 
kehrs, des häuslichen und geselligen 
Lebens dienenden Ds, wie Formulare, 
Preiszettel, Visitenkarten u. dergl. Bei 
periodischen Ds muß außerdem auf jeder 
Nummer, jedem Stücke oder Heft der 
Name und Wohnort des verantwortlichen 
Redakteurs genannt sein, PrG 7. Ferner 
muß der Verleger, sobald die Austeilung 
oder Versendung beginnt, ein Exemplar 
an die Polizeibehörde des Ausgabeortes 
abliefern, PrG 9. Die Verbreitung auslän- 
discher Ds kann vom Reichskanzler ver- 
boten werden, PrG 14. 
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, 
deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer 
Ds begründet wird, bestimmt sich nach 
den bestehenden allgemeinen Strafge- 
setzen; ist die Ds eine periodische, so ist 
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