Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehefrau als Kaufmann. 
selbständigen Betriebe eines Handelsge- 
schäftes nicht mehr der Einwilligung ihres 
Ehemannes, sie wird allein dadurch, daß 
sie ein Handelsgeschäft betreibt, Kauf- 
mann (Handelsfrau), altes H 6. Es ist dies 
zwar nicht ausdrücklich bestimmt, folgt 
aber aus B 1399, wonach die Frau sich 
ohne Zustimmung ihres Mannes verpflich- 
ten kann, in Verbindung mit der still- 
schweigenden Beseitigung von altes H 
6ff und der ausdrücklichen Aufhebung 
von Gw 11 Abs 2 durch Einf-B 36 I. 
Der Ehemann kann aber seiner Frau 
die Erlaubnis zum Betriebe eines Handels- 
geschäftes ausdrücklich und stillschwei- 
gend erteilen, in welchem Falle dann eine 
weitere Zustimmung zu solchen Rechts- 
geschäften und Rechtsstreitigkeiten, wel- 
che der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, 
nicht erforderlich ist, B 1405 Abs 1. Die 
Entscheidung, ob der Mann seiner Ehe- 
frau die Einwilligung zum Betriebe eines 
Handelsgeschäftes geben will oder nicht, 
steht ersterem zu, B 1354 Abs 1. Stellt 
sich seine Entscheidung aber als ein MiB- 
brauch seines Rechtes dar, so ist die 
Ehefrau nicht verpflichtet, der Entschei- 
dung ihres Mannes Folge zu leisten, 
B 1354 Abs 2. Ein Ersatz der Einwilli- 
gung des Ehemannes durch Entscheidung 
des Vormundschaftsgerichttes gemäß 
B 1402 ist ausgeschlossen, v. Stau- 
dinger (Engelmann) Anm 5 zu B 1402. 
Der Ehemann kann seine Einwilligung je- 
derzeit widerrufen, B1405 Abs 3. Der Ein- 
spruch und der Widerruf der Einwilligung 
ist aber Dritten gegenüber nur dann wirk- 
sam, wenn diese zur Zeit der Vornahme 
des Rechtsgeschäftes in das Güterrechts- 
register (nicht Handelsregister) desjeni- 
gen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der 
Mann seinen Wohnsitz hat, eingetragen 
oder diese Tatsachen dem Dritten bekannt 
waren, B 1405 Abs 3, 1435, 1558, Abs 1. 
Nach Einf-H 4, B 1559 muß, sofern die 
Handelsniederlassung der Ehefrau sich 
nicht in dem Bezirke des für den Wohn- 
sitz des Ehemannes zuständigen Register- 
gerichtes befindet, die Eintragung auch in 
das Güterrechtsregister des für den Ort 
dieser Handelsniederlassung zuständigen 
Gerichts erfolgen. Ein in das Güterrechts- 
register eingetragener Einspruch ist, wenn 
er den Tatsachen widerspricht, ohne Be- 
deutung, wenn z. B. der Ehemann im Ge- 
schäfte der Frau mitarbeitet. 
Für die Kaufmannseigenschaft der Frau 
  
375 
ist ein etwaiger Einspruch ihres Mannes 
unerheblich. Der Registerrichter muß 
dem Antrage der Frau auf Eintragung in 
das Handelsregister trotz des ihm bekann- 
ten Verbots des Ehemannes stattgeben, 
v. Staudinger (Engelmann) Anm 3b 
zu B 1354. Auch für die Gültigkeit der von 
der Frau im Betriebe ihres Handelsge- 
schäftes eingegangenen Verbindlichkeiten 
ist es ohne Bedeutung, ob sie ihr Handels- 
gewerbe eigenmächtig oder mit Einwilli- 
gung ihres Ehemannes betreibt. Letzteres 
ist jedoch ausschlaggebend für die Frage, 
in welche Vermögensstücke der Gläu- 
biger wegen der Geschäftsschulden der 
Ehefrau die Zwangsvollstreckung betrei- 
ben kann. 
Führt die Ehefrau das Geschäft eigen- 
mächtig, so haftet ausschließlich nur das 
Vorbehaltsgut der Frau, B 1399, 1365, 
1395, 1443. Hat dagegen der Ehemann 
zum Geschäftsbetriebe seiner Ehefrau 
seine Einwilligung gegeben, so haftet au- 
Ber dem vorbehaltenen auch das einge- 
brachte Gut der Frau, B 1412, 1405, und 
bei bestehender Gütergemeinschaft auch 
das Gesamtgut, B 1452, 1459 Abs 1, 1460, 
1532, 1549. 
Die Handelsfrau ist ohne Beschränkung 
prozeßfähig, Z 52, B 1399, und zwar ohne 
Unterschied, ob sie eigenmächtig oder 
mit Zustimmung ihres Ehemannes das 
Handelsgewerbe betreibt. Ein gegen die 
Frau ergangenes Urteil ist zur Zwangs- 
vollstreckung in das Vorbehaltsgut aus- 
reichend, es genügt aber auch zur Voll- 
streckung in das eingebrachte Gut und in 
das Gesamtgut, es sei denn, daß zur Zeit 
des Eintrittes der Rechtshängigkeit der 
Einspruch des Ehemannes gegen den Be- 
trieb des Erwerbsgeschäftes oder der 
Widerruf seiner Einwilligung in das Gü- 
terrechtsregister eingetragen war, Z 741. 
Ist letzteres der Fall, so kann der Gläu- 
biger aus dem gegen die Frau gerichteten 
Urteile nur in das Vorbehaltsgut vollstrek- 
ken, gleichviel in welchem Güterrechte 
die Eheleute leben. Eine Vollstreckung in 
das eingebrachte Gut der Frau kann nur 
dann erfolgen, wenn die Ehefrau zur Lei- 
stung, der Ehemann aber zur Duldung der 
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte 
Gut verurteilt ist, Z 739, 
Die Haftung des Frauengutes für die 
Schulden des Mannes richtet sich nach den 
allgemeinen Bestimmungen des B. 
Was die Frau durch den selbständigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.