Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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8 13 bei allen Gewerbetreibenden jede zur 
angemessenen Berücksichtigung einer 
Wertverminderung am Anlage- wie am 
Betriebsvermögen dienende Abschrei- 
bung; sodann fragt es sich, ob nicht son- 
stige Einbußen über obige Abnutzung 
hinaus zu den Werbungskosten gehören: 
der Honoraranspruch eines Arztes, eines 
Anwalts kann nicht mit 100 in die Ein- 
nahmerechnung eingestellt werden, wenn 
er nur noch 50 wert ist. 
Unter den vom $ 81 beispielsweise 
aufgeführten Werbungskosten ist noch 
der Realsteuern zu gedenken; während 
Personalsteuern überhaupt nicht abzugs- 
fähig sind, indirekte Steuern dagegen, 
wenn sie zu den Geschäftsunkosten zäh- 
len, hat das Gesetz die Gemeinde-Real- 
steuern vom Grundbesitz und Gewerbe 
nur in Höhe ihrer staatlichen Veranlagung 
zum Abzuge verstattet, nicht in Höhe 
ihrer darüber hinausgehenden Zuschläge 
oder selbständigen Veranlagung — ein 
Gegenstand steter parlamentarischer 
Kämpfe. 
Als Personalsteuer gestattet die Ek 
auch den Abzug der Schuldenzinsen, Ren- 
ten und dauernden Lasten, $ 8 Il Ziff 1, 2, 
gleichgültig ob sie dinglich oder rein per- 
sönlich sind. Daneben läßt das positive 
Gesetz, in Verfolg von Zwecken, die dem 
Steuergebiet fern liegen, gewisse Aus- 
gaben zum Abzug zu, die aus dem Ein- 
kommen zu bestreiten, daher nicht von 
ihm abziehbar sind, Fürsorgekassen- und 
Lebensversicherungsbeiträge sowie die 
Tilgung von Grundbesitzschulden, aber 
— eine Anerkennung ihrer grundsätz- 
lichen Unabzugsfähigkeit — nur bis zu 
einer bestimmten Höhe, 600 M, 1 v. H. 
Bei beschränkter Steuerpflicht (s. 0.) sind 
Fürsorgekassen- und Lebensversiche- 
rungsbeiträge überhaupt nicht, weil ja 
rein persönlich, abzugsfähig, Zinsen usw 
nur, insoweit sie mit der steuerbaren 
Quelle wirtschaftlich in Beziehung stehen; 
umgekehrt sind sie nicht abzugsfähig, 
wenn das bei in Preußen steuerfreien 
Quellen, 8 5 Ziff 1, zutrifft. 
Damit sind die quellenmäßigen und die 
sonstigen Abzüge erschöpft; doch zählt 
$S 8 zu Ill zwei Arten von Ausgaben auf, 
bezüglich deren am häufigsten der Abzug 
vom Einkommen vorgenommen wird, 
ohne berechtigt zu sein. Das sind die Aus- 
gaben zur Verbesserung usw und zum Le- 
bensunterhalt; zu nennen wären etwa 
  
Einkommensteuer. 
noch Kapitalverluste.e Gemeinschaftlich 
ist den steuerbaren Einnahmen und den 
steuerfreien Ausgaben, daß sie auch in 
Geldeswert bestehen können: seinen 
freien Unterhalt beim Geschäftsherrn hat 
der Handlungsgehilfe wie sein Bargehalt 
und an derselben Stelle zu versteuern, der 
Geschäftsherr kürzt ihn vom Gewerbeer- 
trage. Ferner ist eine Einnahme (Aus- 
gabe) nicht erst dann zu versteuern 
(steuerfrei) — und dagegen wird sehr oft 
verstoßen —, wenn tatsächliche Zahlung 
erfolgt, sondern bereits dann, wenn das 
Recht auf die Einnahme (die Verpflich- 
tung zur Ausgabe) entstanden ist. Hat ein 
Handwerker am 10. Okt Ausbesserungen 
an einem Hause vorgenommen und stellt 
die Rechnung erst am 5. Jan aus, so ge- 
hört auf seiner Seite die Einnahme, auf 
Seite des Grundstückseigentümers die 
Ausgabe bereits dem mit dem 31. Dez 
abgelaufenen Jahre an; das lehrt uns der 
buchführende Kaufmann: als Gläubiger 
setzt er die den Geschäftsgewinn er- 
höhende Forderung in die Aktiven seiner 
Bilanz vom 31. Dez; als Schuldner setzt 
er den den Gewinn drückenden Betrag in 
die Passiven. Bei der Annahme von Recht 
und Pflicht scheiden die besonderen vom 
Gesetz im öffentlichen Interesse vorge- 
schriebenen Formen der Begründung aus: 
ein Grundstück wird schon dann als Ei- 
gentum des Pflichtigen behandelt, wenn 
es ihm wirtschaftlich gehört, nicht erst 
von der Eintragung ins Grundbuch an; 
anders ist es da, wo, abgesehen davon, 
an die Beobachtung der Form erst ge- 
wisse Rechte geknüpft sind: so besteht 
eine Aktiengesellschaft als solche vor 
Eintragung im Handelsregister nicht. 
Recht und Pflicht im gesetzlichen Sinne 
entscheiden aber doch nur der Regel 
nach; wenn bei einer Einnahme Sitte, 
Brauch, Herkommen, Gewohnheit sich so 
stark betätigt haben, daß sie auf seiten 
des Gebers einer Rechtspflicht gleichzu- 
setzen sind, wie bei den Trinkgeldern der 
auf sie angewiesenen Kellner, Gasthof- 
pförtner usw — Gegensatz Trinkgelder 
der Dienstboten —, so liegt steuerbare 
Einnahme vor; andererseits, wenn der 
wirtschaftliche Gehalt eines Rechts ge- 
schwunden ist, tritt Steuerfreiheit ein: 
uneinbringliche Forderung auf die Ein- 
nahme; Zinsen notleidender Wertpapiere. 
Ebenso sind die auf der gesetzlichen, 
wenn vielleicht auch vertragsmäßig oder
	        
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