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8 13 bei allen Gewerbetreibenden jede zur
angemessenen Berücksichtigung einer
Wertverminderung am Anlage- wie am
Betriebsvermögen dienende Abschrei-
bung; sodann fragt es sich, ob nicht son-
stige Einbußen über obige Abnutzung
hinaus zu den Werbungskosten gehören:
der Honoraranspruch eines Arztes, eines
Anwalts kann nicht mit 100 in die Ein-
nahmerechnung eingestellt werden, wenn
er nur noch 50 wert ist.
Unter den vom $ 81 beispielsweise
aufgeführten Werbungskosten ist noch
der Realsteuern zu gedenken; während
Personalsteuern überhaupt nicht abzugs-
fähig sind, indirekte Steuern dagegen,
wenn sie zu den Geschäftsunkosten zäh-
len, hat das Gesetz die Gemeinde-Real-
steuern vom Grundbesitz und Gewerbe
nur in Höhe ihrer staatlichen Veranlagung
zum Abzuge verstattet, nicht in Höhe
ihrer darüber hinausgehenden Zuschläge
oder selbständigen Veranlagung — ein
Gegenstand steter parlamentarischer
Kämpfe.
Als Personalsteuer gestattet die Ek
auch den Abzug der Schuldenzinsen, Ren-
ten und dauernden Lasten, $ 8 Il Ziff 1, 2,
gleichgültig ob sie dinglich oder rein per-
sönlich sind. Daneben läßt das positive
Gesetz, in Verfolg von Zwecken, die dem
Steuergebiet fern liegen, gewisse Aus-
gaben zum Abzug zu, die aus dem Ein-
kommen zu bestreiten, daher nicht von
ihm abziehbar sind, Fürsorgekassen- und
Lebensversicherungsbeiträge sowie die
Tilgung von Grundbesitzschulden, aber
— eine Anerkennung ihrer grundsätz-
lichen Unabzugsfähigkeit — nur bis zu
einer bestimmten Höhe, 600 M, 1 v. H.
Bei beschränkter Steuerpflicht (s. 0.) sind
Fürsorgekassen- und Lebensversiche-
rungsbeiträge überhaupt nicht, weil ja
rein persönlich, abzugsfähig, Zinsen usw
nur, insoweit sie mit der steuerbaren
Quelle wirtschaftlich in Beziehung stehen;
umgekehrt sind sie nicht abzugsfähig,
wenn das bei in Preußen steuerfreien
Quellen, 8 5 Ziff 1, zutrifft.
Damit sind die quellenmäßigen und die
sonstigen Abzüge erschöpft; doch zählt
$S 8 zu Ill zwei Arten von Ausgaben auf,
bezüglich deren am häufigsten der Abzug
vom Einkommen vorgenommen wird,
ohne berechtigt zu sein. Das sind die Aus-
gaben zur Verbesserung usw und zum Le-
bensunterhalt; zu nennen wären etwa
Einkommensteuer.
noch Kapitalverluste.e Gemeinschaftlich
ist den steuerbaren Einnahmen und den
steuerfreien Ausgaben, daß sie auch in
Geldeswert bestehen können: seinen
freien Unterhalt beim Geschäftsherrn hat
der Handlungsgehilfe wie sein Bargehalt
und an derselben Stelle zu versteuern, der
Geschäftsherr kürzt ihn vom Gewerbeer-
trage. Ferner ist eine Einnahme (Aus-
gabe) nicht erst dann zu versteuern
(steuerfrei) — und dagegen wird sehr oft
verstoßen —, wenn tatsächliche Zahlung
erfolgt, sondern bereits dann, wenn das
Recht auf die Einnahme (die Verpflich-
tung zur Ausgabe) entstanden ist. Hat ein
Handwerker am 10. Okt Ausbesserungen
an einem Hause vorgenommen und stellt
die Rechnung erst am 5. Jan aus, so ge-
hört auf seiner Seite die Einnahme, auf
Seite des Grundstückseigentümers die
Ausgabe bereits dem mit dem 31. Dez
abgelaufenen Jahre an; das lehrt uns der
buchführende Kaufmann: als Gläubiger
setzt er die den Geschäftsgewinn er-
höhende Forderung in die Aktiven seiner
Bilanz vom 31. Dez; als Schuldner setzt
er den den Gewinn drückenden Betrag in
die Passiven. Bei der Annahme von Recht
und Pflicht scheiden die besonderen vom
Gesetz im öffentlichen Interesse vorge-
schriebenen Formen der Begründung aus:
ein Grundstück wird schon dann als Ei-
gentum des Pflichtigen behandelt, wenn
es ihm wirtschaftlich gehört, nicht erst
von der Eintragung ins Grundbuch an;
anders ist es da, wo, abgesehen davon,
an die Beobachtung der Form erst ge-
wisse Rechte geknüpft sind: so besteht
eine Aktiengesellschaft als solche vor
Eintragung im Handelsregister nicht.
Recht und Pflicht im gesetzlichen Sinne
entscheiden aber doch nur der Regel
nach; wenn bei einer Einnahme Sitte,
Brauch, Herkommen, Gewohnheit sich so
stark betätigt haben, daß sie auf seiten
des Gebers einer Rechtspflicht gleichzu-
setzen sind, wie bei den Trinkgeldern der
auf sie angewiesenen Kellner, Gasthof-
pförtner usw — Gegensatz Trinkgelder
der Dienstboten —, so liegt steuerbare
Einnahme vor; andererseits, wenn der
wirtschaftliche Gehalt eines Rechts ge-
schwunden ist, tritt Steuerfreiheit ein:
uneinbringliche Forderung auf die Ein-
nahme; Zinsen notleidender Wertpapiere.
Ebenso sind die auf der gesetzlichen,
wenn vielleicht auch vertragsmäßig oder