Einkommensteuer.
durch Gerichtsurteil besonders festgestell-
ten Unterhaltspflicht beruhenden Einnah-
men steuerfrei; der Geber darf die Lei-
stungen nicht von seinem Einkommen
kürzen, 8 8 III Ziff 2 (s. o.), darum ist
eine Anrechnung bei dem Empfänger un-
möglich, es liegt Einkommen des ersteren
vor, nicht des letzteren. Man kann nicht
einwenden, auch ein Herr dürfe die Lei-
stungen an seinen persönlichen Diener
nicht kürzen, trotzdem sei der Diener
davon steuerpflichtig ; dieser bezieht sie
auf Grund einer selbständigen, in seiner
Person ruhenden, freien Quelle, auf
Grund Arbeitsvertrages, und wenn ein
solcher, wenn auch nur kraft stillschwei-
genden Übereinkommens, zwischen Vater
und Kind gegeben ist, wie bei einem
Kinde anzunehmen, das im väterlichen Er-
werb mitarbeitet, trotzdem es sich aus-
wärts sein Brot verdienen könnte, so ist
der Unterhalt usw beim Kinde als Ein-
kommen steuerbar, während der Vater
ihn, wenn er zu den Betriebskosten zu
rechnen ist, steuerfrei kürzen kann.
Umgekehrt genügt für den Abzug einer
Ausgabe, daß sie als quellenmäßige auf
Sitte, Brauch usw beruht: Gratifikationen
an Angestellte, auch kleine Geschenke,
die, „wie eine Kiste Zigarren zu Weih-
nachten‘‘, bei den Angestellten nicht ein-
mal steuerpflichtig sind; Arzt- und Apo-
thekerkosten für die Leute im Landwirt-
schaftsbetriebe; andererseits ist die ge-
setzliche Unterhaltsleistung an Ange-
hörige nicht steuerfrei, $ 8 III (s. dar-
über schon oben). — Besteuert wird die
Leistungsfähigkeit; darum ist grundsätz-
lich zur Steuer das Einkommen des
Steuerjahres heranzuziehen und das ge-
schieht auch in all den Fällen, wo bei Be-
ginn des Steuerjahres die bestehende Ein-
kommensquelle des Pflichtigen noch keine
genügende Vergangenheit hatte; freilich
muß dann das mutmaßlich, gegenüber der
Steuerveranlagung zukünftige, wenn-
schon gegenüber der Steuerzahlung ge-
genwärtige Einkommen geschätzt wer-
den; hat sich aber die endgültige Veran-
lagung verzögert, so ist mit dem dann
wirklichen Einkommen zu rechnen. Über-
all da jedoch, wo bei natürlichen Per-
sonen die Quelle wesentlich unverändert
schon seit Beginn des Kalender-(Wirt-
schafts-)vorjahres bestanden hat, ent-
scheidet dessen Ergebnis, $ 9; es wird |
notgedrungen für das Einkommen des
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Steuerjahres gesetzt. Dafür spricht das
Erfordernis des Quellenbestandes bei Be-
ginn des Steuerjahres, die Möglichkeit
von Zu- und Abgängen, Erhöhung und
Ermäßigung der Steuer auf Grund von
Ereignissen im Steuerjahre, die aner-
kannte Forderung Adam Smith’, daß jede
Steuer zu der Zeit und in der Weise er-
hoben werden muß, wenn sie dem Pflich-
tigen am besten paßt, welcher Forderung
offensichtlich dadurch nicht genügt wird,
daß man von einem Arbeiter im November
1909 die Steuer von einem Einkommen
erhebt, das er im November 1908 verdient
hat. Demgegenüber wird vielfach von
einer Nachzahlung der Steuer für ein ver-
gangenes Einkommen gesprochen; höch-
stens liegt „gewissermaßen“ nur Nach-
zahlung vor.
Bei Gewerbetreibenden jedoch und
Land- und Forstwirten, die ordnungs-
mäßige kaufmännische usw Buchführung
haben, entscheidet das Ergebnis einer
(höchstens) 3jährigen Vergangenheit und
das ist auch bei allen steuerpflichtigen
Vereinen der Fall; die zudem erst von
dem Abschluß der ersten Bilanz an ver-
anlagt werden können.
Die erste der vier Einkommensquellen
ist also das Geldkapital, sofern es in Ge-
stalt von Zinsen oder Gewinnanteilen
einen Ertrag abwirft, $ 11. Das Geld im
Kasten, die zinslose Forderung sind keine
Quelle, mit der im Laufe des Steuerjahres
gegebenen Möglichkeit des Ertrages ist
nicht zu rechnen. In Abweichung von
dem allgemeinen Einkommensbegriff wird
auch der einmalige Gewinn aus einem zu
Spekulationszwecken verwendeten, etwa
geliehenen Kapitalvermögen versteuert,
dafür aber auch ein Verlust bei solcher
Spekulation von dem Gewinn aus ande-
ren Spekulationen, sonst von dem übrigen
Einkommen abgezogen. Zinsen in Gestalt
von Zusatzkapital bei Darlehnsrückgabe
werden auf die Jahre der Ausleihung ver-
teilt. Für die Anrechnung von Gewinn-
anteilen (auch Tantiemen) ist maßgebend
der Zeitpunkt, das Jahr, ihrer Feststel-
lung durch Hauptversammlungsbeschluß
der Aktiengesellschaft usw, nicht das Ge-
schäftsjahr der Gesellschaft.
Ertrag aus Grundvermögen hat, wem
das Eigentum daran zusteht oder irgend-
eine Berechtigung unmittelbar auf den
Ertrag, der Nießbraucher, Pächter, $ 12.
Wer nur ein Forderungsrecht an den un-
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