Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Fahrlässigkeit. 
ausgeschlossen ist, RGSt 41 49. Ist eine 
Freisprechung aus $ 20 erfolgt, so kann 
nicht nachher Anklage aus $ 21 erhoben 
werden, vielmehr hat der Richter in dem 
Verfahren zu prüfen, ob $ 20 oder $ 21 
vorliegt, RGSt 29 143. Nicht anwendbar 
ist der $ 21 auf den Verfasser und den 
Einsender, RGSt 13 319, 23 155. Die 
Frage, ob in dem Falle, wo die Straftat 
selbst nur auf Antrag verfolgt wird, auch 
für die Verfolgung aus 8 21 ein Strafan- 
trag nötig ist, wird vom Reichsgericht, 
RGSt 29 143, bejaht. Streitig ist es, ob 
die Fahrlässigkeitsstrafe auch wegen 
Übertretungen der Ordnungsvorschriften 
des PrG (886—17) verhängt werden kann; 
vom Reichsgericht, RGSt 36 191, ist dies 
für den $ 17 bejaht. Fl liegt nicht schon 
darin, daß ein Nachmann sich nicht den 
Nachweis eines Vormannes gesichert hat, 
RGSt 32 220. Der Redakteur handelt fahr- 
lässig, wenn er mit dem Bewußtsein, ver- 
antwortlich zu sein, einen Artikel drucken 
läßt, ohne ilın ordnungsmäßig geprüft zu 
haben, DJZ 10 699. Er hat die Pflicht, 
die Ausgabe einer Druckschrift zu verhin- 
dern, wenn er von dem Vorhandensein 
eines Artikels mit strafbarem Inhalt 
Kenntnis hat, RGSt 35 315. Die Besor- 
gung oder Überwachung der Korrektur 
liegt ihm in der Regel nicht ob, RGSt 26 
45. Hat er einen Stellvertreter, so kommt 
es darauf an, ob er mit der Möglichkeit 
rechnen mußte, daß der Vertreter einen 
Artikel strafbaren Inhalts aufnehmen 
würde, RGSt 38 379. Bei plötzlicher Ver- 
hinderung an der Wahrnehmung der Ge- 
schäfte muß er rechtzeitig für einen ge- 
eigneten Stellvertreter sorgen, RGSt 24 
391. Der Mangel an Einsicht in die Straf- 
barkeit eines Artikels ist nicht eine Außer- 
achtlassung preßrechtlicher Pflichten, Das 
Recht 10 321. Für die Prüfungspflicht des 
Verlegers kommt es auf die Größe seines 
Geschäfts, seine Persönlichkeit und die- 
jenige des verantwortlichen Redakteurs 
sowie auf den Umfang der Druckschriften 
an, RGSt 23 275. Er hat die erforderliche 
Sorgfalt bei der Auswahl seiner Angestell- 
ten zu beachten, RGSt 26 45. Durch die 
Bestellung eines verantwortlichen Redak- 
teurs wird er nicht ohne weiteres von der 
Haftung frei. Wer einen Verlag kauft, 
muß sich über den Inhalt der darin ver- 
legten Werke unterrichten, RGSt 19 357. 
Der Drucker wird sich in der Regel dar- 
auf verlassen können, daß der Verleger 
  
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und der Redakteur den Inhalt geprüft 
haben; er wird nur dann haften, wenn ihm 
durch frühere Vorkommnisse ein Verdacht 
nahegelegt ist, RGSt 32 220. Dasselbe gilt 
für den Verbreiter. 
Die Bestrafung wegen Fl ist ausge- 
schlossen, wenn die genannten Personen 
als den Verfasser oder den Einsender, mit 
dessen Einwilligung die Veröffentlichung 
geschehen ist, oder, wenn es sich um eine 
nicht periodische Druckschrift handelt, als 
den Herausgeber derselben oder als einen 
der in obigerReihenfolge vor ihnenBenann- 
ten eine Person nachweisen, welche indem 
Bereich der richterlichen Gewalt eines 
deutschen Bundesstaates sich befindet 
oder, falls sie verstorben ist, sich zurZeit der 
Veröffentlichung befunden hat. Der Ver- 
fasser und der Einsender können einen 
Vormann nicht benennen. An die Reihen- 
folge ist der Nachmann nicht gebunden, 
er kann einen Vormann oder mehrere 
überspringen, die Übersprungenen wer- 
den frei. Der Nachweis hat der Anklage- 
behörde gegenüber zu erfolgen; die Be- 
nennung einer Firma genügt, wenn sie 
dem Gericht erster Instanz als Nachweis 
glaubhaft erscheint, DJZ 9 605, 27. Die 
Führung des Nachweises liegt dem Ange- 
klagten ob, seine Bestrafung ist aber auch 
dann ausgeschlossen, wenn der Vormann 
dem Gericht auf andere Weise, z. B. aus 
den Akten, bekannt geworden ist, RGSt 24 
321. In der Unterlassung der Benennung 
liegt nicht ein Verzicht des Angeklagten, 
RGSt 24 391. Der Nachweis muß bis zur 
Verkündigung des ersten Urteils erster 
Instanz geschehen. Die Wirkung des 
Nachweises wird dadurch nicht aufge- 
hoben, daß der Vormann zu der Zeit, wo 
die Benennung erfolgt, schon tot oder die 
Strafverfolgung gegen ihn verjährt ist, 
RGSt 22 431; der Tod darf aber nicht 
schon vor der Veröffentlichung der Druck- 
schrift eingetreten sein. Ob der Nachweis 
zu einer Verurteilung führt, ist unerheb- 
lich, durch den Verbrauch der Strafklage 
gegen den Vormann ist die Verurteilung 
des Nachmannes ausgeschlossen, RGSt 39 
408. 
Der Verbreiter einer ausländischen 
Druckschrift ist wegen Fl nicht strafbar, 
wenn ihm die Druckschrift im Wege des 
Buchhandels zugekommen ist; die Straf- 
barkeit bezieht sich aber nur auf den Fall, 
wo er aus Fl von dem Inhalt der Druck- 
schrift keine Kenntnis erhalten hat, aus
	        
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