Allgemeine Gütergemeinschaft. 51
wendung an einen Ehegatten. Dem Ehe-
mann steht die gerichtliche und außerge-
richtliche Vertretung der zur Gemeinschaft
gehörenden Masse zu, er hat die Verwal-
tung des ganzen Vermögens und kann re-
gelmäßig über die bewegliche Habe frei
verfügen. Hinsichtlich der unbeweglichen
Güter bedarf es nach den meisten Parti-
kularrechten der Zustimmung der Ehe-
frau; diese Grundsätze sind aber viel-
fach modifiziert, indem die Befugnisse
des Ehemannes zum Teil eingeschränkt,
zum Teil wesentlich ausgedehnt wurden.
Die Verfügungsgewalt der Ehefrau be-
schränkte sich meist auf die sogenannte
Schlüsselgewalt. Bei dem Ableben eines
Ehegatten ergaben sich nach den einzel-
nen Partikularrechten erhebliche Verschie-
denheiten der Teilung des Vermögens.
Im Zusammenhange mit der allgemeinen
Gütergemeinschaft entwickelte sich das
Institut der Einkindschaft. Die zahlreichen
Besonderheiten der einzelnen partikular-
rechtlichen Systeme der allgemeinen Gü-
tergemeinschaft machten eine durchgrei-
fende Neuregelung wünschenswert, eine
solche ist durch das B im wesentlichen
herbeigeführt.
Das B regelt das System der allgemei-
nen Gütergemeinschaft als vertrags-
mäßiges Güterrecht im sechsten Titel des
ersten Abschnittes des vierten Buches, B
1437—1518. Wenn die Regelung auch al-
ten Statuten bisheriger Partikularrechte
nachgebildet ist, so hat das System des B
doch eine veränderte Natur erhalten.
Die Grundlage ist in erster Linie nicht das
Gesetz allein, sondern der Ehevertrag, für
welchen im allgemeinen die Bestimmun-
gen über Eheverträge, B 1432 ff, maß-
gebend sind, indessen mit einigen Modi-
fikationen. Nach B 1437 kann nämlich
ein Ehevertrag, durch den die allgemeine
Gütergemeinschaft vereinbart oder aufge-
hoben wird, nicht durch einen gesetz-
lichen Vertreter geschlossen werden: bei
Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten ist
die Errichtung eines derartigen Ehevertra-
ges also überhaupt ausgeschlossen. Ein
beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters, und wenn letzterer ein Vormund oder
Pfleger ist, muß außerdem die Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts einge-
holt werden. Das Vermögen des Mannes
und das Vermögen der Frau werden durch
die allgemeine Gütergemeinschaft ge-
meinschaftliches Vermögen beider Ehe-
gatten. Neben diesem als Gesamtgut im
B bezeichneten gemeinschaftlichen Ver-
mögen sind getrennte Güter, sogenannte
Einhandsgüter, möglich, nämlich als Son-
dergut und als Vorbehaltsgut. Zu dem
Gesamtgut gehört regelmäßig sowohl das
Vermögen, welches zur Zeit der Eheschlie-
Bung jeder der beiden Ehegatten besitzt,
wie dasjenige, was von jedem einzelnen
während des Bestehens der Gütergemein-
schaft erworben wird. Bei der Eheschlie-
Bung werden die einzelnen Vermö-
gensgegenstände ipso jure zum Ge-
samtgut, ohne daß es einer Über-
tragung durch Rechtsgeschäft bedarf.
Das Rechtsverhältnis ist in Überein-
stimmung mit den das Gesellschafts-
vermögen betreffenden Vorschriften, B
718—720, als Gemeinschaft zur gesamten
Hand gestaltet, so daß keiner der Ehegat-
ten über seinen Anteil verfügen kann,
auch nicht berechtigt ist, Teilung zu ver-
langen. Zu dem Sondergut gehören die-
jenigen Gegenstände, welche nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen werden kön-.
nen, z. B. Lehen-, Stamm-, Fideikommiß-
güter, gewisse Bauerngüter, höchstper-
sönliche Rechte u. dgl. Auf das Sonder-
gut finden die bei der Errungenschafts-
gemeinschaft (siehe diese) für das einge-
brachte Gut geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung, mit Ausnahme
von B 1524. Unter den Begriff des Vor-
behaltsguts fällt das, was durch Ehever-
trag für Vorbehaltsgut eines der beiden
Ehegatten erklärt ist, ferner was von
einem der ‚Ehegatten durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder als Pflichtteil er-
worben und was ihnen unter Leben-
den von einem Dritten unentgeltlich zuge-
wendet wird, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung, der Dritte bei
der Zuwendung bestimmt hat, daß der
Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, schließ-
lich was jeder der Ehegatten auf Grund
eines zum Vorbehaltsgute gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-
störung, Beschädigung oder Entziehung
eines zu dem Vorbehaltsgute gehören-
den Gegenstandes oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, welches sich
auf das Vorbehaltsgut bezieht, B 1440,
Abs 2, 1369, 1370. Das Vorbehaltsgut
des Mannes wird von ihm autokratisch
verwaltet, auf das Vorbehaltsgut der
Frau finden die bei der Gütertrennung
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