Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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geeigneten Familie . . . unterzubringen 
sei, ist seinem Inhalte nach nichts an- 
deres als die Anordnung der ZwE.... 
FEG 1 Nr 1 sagt freilich: ‚und erforderlich 
ist, um die Verwahrlosung zu verhüten‘. 
Indessen mit diesem Zusatze wird, soweit 
es sich um eine Beschlußfassung auf 
Grund der Voraussetzungen des B 1666 
handelt, nicht ein weitergehendes Erfor- 
dernis aufgestellt.“ Gegen diese Entsch 
vgl Landsberg i. ArchfVolkwohlf 2 
Heft 2 S 111ff, für dieselbe Schmitz 
DJZ 09 Heft 1. Schmitz stützt sich 
hauptsächlich auf die Entstehungsge- 
schichte des FEG, vgl aber hierzu 
Landsberg Recht der ZwuFE 108. 
Auf seiten des KG stehen ferner Asch- 
rott, Gordan-Lehmann-Niese, 
Noelle Der Vorbericht der Statistik für 
FE. Schmitz selbst sagt noch in seinem 
Kommentar: „Zweifellos kann dieser Weg 
eine wirtschaftliche Notlage schaffen... 
und die Pflicht der Armenverwaltung zu 
notdürftigem Unterhalt usw begründen.“ 
Der hier vertretenen Ansicht ferner: Leh- 
mann PrVerwBi 28 163, Schlenther 
Jugendfürsorge 04 711 (dortselbst auch 
die gesamte ältere Literatur), Krauß 
PrVerwBl 22 595. Anderer Meinung 
Schiller PrVerwBl 23 545, Plasse 
PrVerwBl 27 269, Muskat ArchfBürgR 
20 265. 
Die Anwendbarkeit des FEG auf Aus- 
länder ist insoweit nicht zu bezweifeln, als 
die Fürsorge nicht durch den Heimatstaat 
übernommen wird. Vorläufige Maß- 
regeln sind in allen Fällen zulässig, 
KG 23 42, 31 50. Landsberg Recht der 
ZwuFE 264 vertritt die Ansicht, daß das 
FEG nach dem Territorialsystem alle im 
Gebiete anwesenden Ausländer mit be- 
greife, auch wenn der Heimatstaat (nach 
Einf-B 23) bereit ist, die vormundschaft- 
liche Fürsorge zu übernehmen, vgl auch 
KG 23 A 44. $ 1 Nr 1 fordert, solange ein 
Sorgeberechtigter vorhanden ist, als Vor- 
aussetzung ein Verschulden desselben, 
Nr 2 und 3 nicht. Auch nach Nr 2 soll 
nicht eine einzelne Tat maßgebend sein, 
sondern nur ein Zustand. Indessen muß 
eine Straftat nachgewiesen sein. Die 
meisten Überweisungen erfolgen auf 
Grund der Nr 3. Das „völlige sittliche Ver- 
derben‘“, vor welchem das Kind behütet 
werden soll, bedeutet einen Zustand, aus 
welchem mit Erziehungsmitteln eine Er- 
rettung nicht mehr zu erzielen ist. 
  
Fürsorgeerziehung. 
Wie nun aber bei solchen Minderjähri- 
gen verfahren, bei denen dieses sittliche 
Verderben bereits eingetreten ist? Sie 
sind dennoch zu überweisen, OLG 7 93; 
KG 33 A 73. 
Wesen: Die Rechte, welche durch die 
FE dem öffentlichen Erzieher, d. i. als Ver- 
treter des Staates der Kommunalverband, 
zufallen, sind: 1. das Erziehungsrecht 
selbst, 2. die Befugnis, den Aufenthalt des 
Zöglings zu bestimmen, 3. die Art der Un- 
terbringung und Beschäftigung festzu- 
legen, 4. mit Überwachung bestimmte Per- 
sonen zu betrauen (Fürsorger), die nicht 
notwendig Vormünder oder Pfleger sind. 
Hieraus erhellt, daß die FE weder die 
elterliche noch auch die vormundschaft- 
liche Gewalt völlig beseitigt, daß vielmehr 
diese Gewalten noch einen ganzen Kreis 
von Angelegenheiten umfassen, so die ge- 
samte Sorge für das Vermögen. Soweit 
die elterliche Gewalt in unwürdigen Hän- 
den liegt, wird daher das Vormund- 
schaftsgericht auch nach Anwendung des 
FEG gut daran tun, die elterliche Gewalt 
den unwürdigen Händen zu entziehen. Es 
können also nicht nur beide Maßregeln, 
FE und B 1666, nebeneinander bestehen. 
Es ist vielmehr oft geradezu geboten, 
beides zu beschließen. Ebenso ist ein un- 
fähiger Vormund zu beseitigen soweit 
nicht ohnehin Anstaltsvormundschaft ein- 
tritt. Da der Kommunalverband einen An- 
spruch auf Erstattung seiner Auslagen 
gegen das Kind hat, und es vorkommt, 
daß diese Forderung durch Vermittelung 
von Fürsorgern oder Anstaltsvormündern 
auch in solche Vermögensteile des Kin- 
des vollzogen wird, in die eine Pfän- 
dung unzulässig ist (Arbeits- und Dienst- 
lohn), so ist die Vormundschaft durch- 
aus nichts Überflüssiges, sondern im In- 
teresse des Kindes aufrechtzuerhalten und 
vom Vormundschaftsgerichte scharf zu 
kontrollieren. Aber auch das Recht der 
Sorge für die Person ist nicht ganz auf den 
öffentlichen Erzieher übergegangen. Der 
in der Reichstagskommission, II. Les Prot 
6091, 6092, gestellte Antrag, daß für die 
Dauer der ZwE das Recht und die Pflicht 
der Sorge für die Person des Kindes auf 
den öffentlichen Erzieher übergehen solle, 
ist ausdrücklich abgelehnt worden. Die 
gesetzliche Vertretung in Sorgeangelegen- 
heiten bleibt also dem privaten Gewalt- 
inhaber, vgl Horion b. Gruchot Beitr 
47 72. Deshalb kann der öffentliche Er-
	        
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