2 Abandon — Abberufung.
freien, daß er innerhalb eines Monats nach
der Aufforderung zur Einzahlung des
Nachschusses seinen Geschäftsanteil der
Gesellschaft zur Befriedigung zur Verfü-
gung stellt. — Gemäß H 501 kann ein
Mitreeder, der einem Beschlusse der Ree-
derei auf Antretung einer neuen Reise, auf
Reparatur des Schiffes oder Befriedigung
eines nur durch Schiff und Fracht gesi-
cherten Gläubigers nicht zugestimmt hat,
sich von der Leistung der beschlußmäßig
erforderlichen Einzahlungen dadurch be-
freien, daß er seine Schiffspart (binnen
drei Tagen u. öffentlich beurkundet) ohne
Anspruch auf Entgelt aufgibt. Die aufge-
gebene Schiffspart fällt den Mitreedern
ratierlich zu, H 501, Abs 3. — Beim See-
frachtvertrage können die während der
Reise ganz oder zum größeren Teile aus-
gelaufenen Flüssigkeitsbehältnisse dem
Verfrachter an Zahlungsstatt für die
Fracht und die übrigen Forderungen über-
lassen werden, H 616 Abs 2. — Vgl
Linsmayer in ZHandelsR 53 395. p.
Abandon (Seeversicherung) ist das
dem Versicherten zustehende Recht, die
Zahlung der vollen Versicherungssumme
gegen Abtretung seiner Rechte an dem
versicherten Gegenstände in zwei Fällen
zu verlangen, H 861:
1. bei Verschollenheit des Schiffes,
H 8362;
2. wenn der Versicherungsgegenstand
dadurch bedroht ist, daß Schiff oder Gut
unter Embargo (s. d.) gelegt, von einer
kriegführenden Macht aufgebracht, auf an-
dere Weise durch Verfügung von hoher
Hand angehalten oder durch Seeräuber
genommen und innerhalb bestimmter Fris-
ten nicht freigegeben sind.
Der Abandon ist also fiktiver (konstruk-
tiver) Totalverlust und führt künstlich den
Versicherungsfall herbei.
Die Abandonerklärung muß dem Versi-
cherer innerhalb der in H 864 Abs 2
und 3 bestimmten Abandonfrist zugegan-
gen sein; sie muß ohne Vorbehalt, unbe-
dingt und in bezug auf den ganzen ver-
sicherten Gegenstand erfolgen, H 866.
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der
Abandon unstatthaft, H 865. Irrtum über
die den Abandon stützenden Tatsachen
nimmt der Erklärung die rechtliche Wir-
kung, H 867; dafür ist lediglich der Zeit-
punkt der Erklärung maßgebend, eine
spätere Veränderung der Umstände ist
einfluBlos.
Durch die Abandonerklärung gehen auf
den Versicherer alle Rechte über, die dem
Versicherten an dem abandonnierten Ge-
genstande zustanden, H 868, und zwar
unter Gewähr seitens des Versicherten.
Die Zahlung der Versicherungssumme
kann erst nach Mitteilung der den Aban-
don rechtfertigenden Urkunden und Ab-
lauf einer angemessenen Prüfungsfrist
verlangt werden, H 869. Abandonrevers
ist eine vom Versicherten dem Versiche-
rer auf dessen Verlangen ausgestellte
öffentlich beglaubigte Urkunde über den
Übergang der Rechte, H 871.
Bewer in ZHandeleR 38 372; Aschenheim Aban-
don des Versicherten in der Seeversicherung, Berlin 93;
Nourney Recht des Abandons, 05. P.
Abandonner la prime, gegen Zah-
lung der Prämie vom Prämiengeschäfte
(s. d.) zurücktreten.
Abandonsystem des französischen
und italienischen Seerechtes läßt eine Be-
freiung von unbeschränkter Haftung ge-
‘gen Freigabe von Vermögensgegenstän-
den (s. Abandon) zu. — Gegensatz: Exe-
kutionssystem (s. d.).
abatement ist ein Akt der Selbsthilfe
des englischen Rechtes gegen Störungen,
nuisances; gegen damnum infectum ist
injunction, Gerichtsverbot, zu beantragen.
Abbas Siculus, Nikolaus de Tudeschis
oder Panormitanus, F 1453, Bearbeiter der
Dekretalensammlungen. Bogeng.
abbatiae liberae, die dem Papste un-
terstehenden Abteien ohne Reichsfürsten-
stellung, vgl Schröder DRGesch? 498.
Abbau s. Ausbau.
Abbaurecht ist das vererbliche und
veräußerliche Recht an einem Grund-
stücke auf Gewinnung solcher Fossilien,
welche dem Bergrechte nicht unterliegen.
Ausgeschlossen sind Metalle, Kohle,
Sole; das A bezieht sich also z. B. auf
Lehm, Ton, Schiefer, Granit, Kalk, Por-
zellanerde, Sandstein. Gemäß Einf-B 68
besteht ein Vorbehalt zugunsten des Lan-
desrechtes, jedoch unter ausdrücklicher
Anwendbarkeit von B 874, 875, 876, 1015,
1017. — Für Preußen kommen das Man-
datsgebiet (d. h. die vormals zum König-
reiche Sachsen gehörenden Landesteile)
und Hannover in Betracht; vgl pr Ausf-B
38, prGesetz vom 4. August 1904. — Für
das Königreich Sachsen s. Ausf-B 14 ff.
P.
Abberufung des Gesandten (Völker-
recht) ist ein Beendigungsgrund der Ge-
sandtschaft. Der Gesandte überreicht dem