Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

2 Abandon — Abberufung. 
freien, daß er innerhalb eines Monats nach 
der Aufforderung zur Einzahlung des 
Nachschusses seinen Geschäftsanteil der 
Gesellschaft zur Befriedigung zur Verfü- 
gung stellt. — Gemäß H 501 kann ein 
Mitreeder, der einem Beschlusse der Ree- 
derei auf Antretung einer neuen Reise, auf 
Reparatur des Schiffes oder Befriedigung 
eines nur durch Schiff und Fracht gesi- 
cherten Gläubigers nicht zugestimmt hat, 
sich von der Leistung der beschlußmäßig 
erforderlichen Einzahlungen dadurch be- 
freien, daß er seine Schiffspart (binnen 
drei Tagen u. öffentlich beurkundet) ohne 
Anspruch auf Entgelt aufgibt. Die aufge- 
gebene Schiffspart fällt den Mitreedern 
ratierlich zu, H 501, Abs 3. — Beim See- 
frachtvertrage können die während der 
Reise ganz oder zum größeren Teile aus- 
gelaufenen Flüssigkeitsbehältnisse dem 
Verfrachter an Zahlungsstatt für die 
Fracht und die übrigen Forderungen über- 
lassen werden, H 616 Abs 2. — Vgl 
Linsmayer in ZHandelsR 53 395. p. 
Abandon (Seeversicherung) ist das 
dem Versicherten zustehende Recht, die 
Zahlung der vollen Versicherungssumme 
gegen Abtretung seiner Rechte an dem 
versicherten Gegenstände in zwei Fällen 
zu verlangen, H 861: 
1. bei Verschollenheit des Schiffes, 
H 8362; 
2. wenn der Versicherungsgegenstand 
dadurch bedroht ist, daß Schiff oder Gut 
unter Embargo (s. d.) gelegt, von einer 
kriegführenden Macht aufgebracht, auf an- 
dere Weise durch Verfügung von hoher 
Hand angehalten oder durch Seeräuber 
genommen und innerhalb bestimmter Fris- 
ten nicht freigegeben sind. 
Der Abandon ist also fiktiver (konstruk- 
tiver) Totalverlust und führt künstlich den 
Versicherungsfall herbei. 
Die Abandonerklärung muß dem Versi- 
cherer innerhalb der in H 864 Abs 2 
und 3 bestimmten Abandonfrist zugegan- 
gen sein; sie muß ohne Vorbehalt, unbe- 
dingt und in bezug auf den ganzen ver- 
sicherten Gegenstand erfolgen, H 866. 
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der 
Abandon unstatthaft, H 865. Irrtum über 
die den Abandon stützenden Tatsachen 
nimmt der Erklärung die rechtliche Wir- 
kung, H 867; dafür ist lediglich der Zeit- 
punkt der Erklärung maßgebend, eine 
spätere Veränderung der Umstände ist 
einfluBlos. 
  
Durch die Abandonerklärung gehen auf 
den Versicherer alle Rechte über, die dem 
Versicherten an dem abandonnierten Ge- 
genstande zustanden, H 868, und zwar 
unter Gewähr seitens des Versicherten. 
Die Zahlung der Versicherungssumme 
kann erst nach Mitteilung der den Aban- 
don rechtfertigenden Urkunden und Ab- 
lauf einer angemessenen Prüfungsfrist 
verlangt werden, H 869. Abandonrevers 
ist eine vom Versicherten dem Versiche- 
rer auf dessen Verlangen ausgestellte 
öffentlich beglaubigte Urkunde über den 
Übergang der Rechte, H 871. 
Bewer in ZHandeleR 38 372; Aschenheim Aban- 
don des Versicherten in der Seeversicherung, Berlin 93; 
Nourney Recht des Abandons, 05. P. 
Abandonner la prime, gegen Zah- 
lung der Prämie vom Prämiengeschäfte 
(s. d.) zurücktreten. 
Abandonsystem des französischen 
und italienischen Seerechtes läßt eine Be- 
freiung von unbeschränkter Haftung ge- 
‘gen Freigabe von Vermögensgegenstän- 
den (s. Abandon) zu. — Gegensatz: Exe- 
kutionssystem (s. d.). 
abatement ist ein Akt der Selbsthilfe 
des englischen Rechtes gegen Störungen, 
nuisances; gegen damnum infectum ist 
injunction, Gerichtsverbot, zu beantragen. 
Abbas Siculus, Nikolaus de Tudeschis 
oder Panormitanus, F 1453, Bearbeiter der 
Dekretalensammlungen. Bogeng. 
abbatiae liberae, die dem Papste un- 
terstehenden Abteien ohne Reichsfürsten- 
stellung, vgl Schröder DRGesch? 498. 
Abbau s. Ausbau. 
Abbaurecht ist das vererbliche und 
veräußerliche Recht an einem Grund- 
stücke auf Gewinnung solcher Fossilien, 
welche dem Bergrechte nicht unterliegen. 
Ausgeschlossen sind Metalle, Kohle, 
Sole; das A bezieht sich also z. B. auf 
Lehm, Ton, Schiefer, Granit, Kalk, Por- 
zellanerde, Sandstein. Gemäß Einf-B 68 
besteht ein Vorbehalt zugunsten des Lan- 
desrechtes, jedoch unter ausdrücklicher 
Anwendbarkeit von B 874, 875, 876, 1015, 
1017. — Für Preußen kommen das Man- 
datsgebiet (d. h. die vormals zum König- 
reiche Sachsen gehörenden Landesteile) 
und Hannover in Betracht; vgl pr Ausf-B 
38, prGesetz vom 4. August 1904. — Für 
das Königreich Sachsen s. Ausf-B 14 ff. 
P. 
Abberufung des Gesandten (Völker- 
recht) ist ein Beendigungsgrund der Ge- 
sandtschaft. Der Gesandte überreicht dem
	        
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