Abberufung — Abendmahl.
Herrscher, bei welchem er akkreditiert ist,
in feierlicher Audienz ein Schreiben, das
die Anzeige der A enthält.
v. Holtzendorff HYVölkerR 8 645.
Abbildung s. Bildnisschutz.
Abbitte wird im mittelalterlich-deut-
schen Rechte, insbesondere den Stadt-
rechten als Strafe der Beleidigung erkannt.
Die A ist im S beseitigt, da dieses Privat-
strafen nicht zuläßt.
Abbrechen von Zweigen wird, wenn
dadurch ein Schaden entsteht, nach
& 24 prFeld- und Forstpolizeiges vom
1. April 1880 auf Antrag mit Geld-
strafe bis zu 10 M oder mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft.
Abbrennen eigener Torfmoore, von
Heidekraut oder Bülten im Freien ohne
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde wird
mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft be-
straft, $ 32 prFeld- und Forstpolizeiges
vom 1. April 1880.
Abbreviatoren sind päpstliche Be-
amte, denen als Geheimsekretären der
cancellaria der Entwurf päpstlicher Er-
lasse anvertraut wird.
Abbringungskosten im Falle zufäl-
liger Strandung, H 706,, oder zufälligen
Sinkens, Bn 82,, gehören zur großen
Haverei (s. d.).
Abbruch der diplomatischen Be-
ziehungen erfolgt durch Zurückberufung
des Gesandten (s. d.). — Abbruch des
Verkehrs (s. d.) kann zu Verwickelungen
führen, insbesondere auch der Vorbote
des Krieges sein.
v. Holtzendorff HVölkerR 8 624, 646; 4 10, 30,
0.
Abdankung s. Thronverzicht.
Abdeckerei ist die gewerbsmäßig be-
triebene Anlage zum Zwecke der Un-
schädlichmachung und Ausnutzung von
Tierleichen und deren Abfallstoffen. Ur-
sprünglich als Realgewerbeberechtigung,
gewöhnlich mit Zwangs- und Bannrecht
(s. d.) betrieben, ist die A durch die Gw
ein freies Gewerbe geworden, ihre Anlage
jedoch gemäß Gw 16 genehmigungs-
pflichtig, und zwar durch den Kreis- bzw
Stadtausschuß, in Städten mit mehr als
10000 Einwohnern durch den Magistrat.
— Die Zwangs- und Bannrechte sind, so-
weit sie nicht abgelöst sind, bestehen ge-
blieben, vgl Gw 7, prGes vom 17. Dez
1872. Die frühere Unehrlichkeit des Ge-
werbes und die daraus folgende Anrüchig-
keit der Abdecker ist beseitigt.
Über das prPublikandum vom 29. April 1772 vgl a6
Abdikation s. Thronverzicht.
Abdomen, Bauch oder Unterleib, heißt
jener Teil des Körpers, welcher zwischen
Brust und Becken liegt. Man unterschei-
det die Bauchwand, die fleischig-häutige
Decke, und die Bauchhöhle (s. d.). Eine
breite, flache Grube in der Mittellinie
der vorderen Bauchwand unterhalb des
Schwertknorpels, des unteren Fortsatzes
des Brustbeins, heißt Magengrube, auch
Herzgrube genannt. Unter ihr kommt
man auf eine faltig gerandete eingezogene
Stelle, den Nabel, der die Narbe des nach
der Geburt abgefallenen Verbindungs-
stranges zwischen Mutter und Kind dar-
stellt.
Würde man die Bauchwand ablösen,
dann erhielte man ein rautenförmiges
Viereck, dessen längste Diagonale von
dem Schwertfortsatz bis zur Schamfuge
reicht, dessen seitlich abgestutzte Ecken
die Wirbelsäule berühren. Sachs.
Abdruck s. Nachdruck.
Abdruck, unbefugter —, von Stem-
peln, Siegeln, Stichen, Platten oder For-
men, welche zur Anfertigung von Metall-
oder Papiergeld, oder von Stempelpapier
etc, Post- oder Telegraphenwertzeichen,
öffentlichen Bescheinigungen oder Be-
glaubigungen dienen können, wird mit
Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft be-
straft, S 360 Nr 5.
Abecedarien sind alphabetisch geord-
nete Nachschlagebücher der deutschen
Rechtsbücher seit dem 14. Jahrhundert.
vgl Stobbe Rechtsquellen 1 4493.
Abegg (Julius Friedrich Heinrich),
* 27. März 1796 zu Erlangen, 1820 Privat-
dozent, 1821 a. o., 1824 o. Professor in
Königsberg, seit 1826 in Breslau, wo er
als Geh. Justizrat 29. Mai 1868 f.
Lehrbuch des Kriminalprozesses?, Kö-
nigsberg 1833; Die verschiedenen Straf-
rechtstheorien, Neustadt a. d. ©. 1835;
Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft,
Neustadt a. d. ©. 1836; Versuch einer
Geschichte der preußischen Zivilprozeß-
gesetzgebung, Breslau 1848; Über die
Verjährung rechtskräftig erkannter Stra-
fen, Breslau 1862 u. a. Bogeng.
Abendmahl ist ein in allen christlichen
Kirchen anerkanntes Sakrament; nur die
Quäker leugnen die Sakramentsnatur des
A. Seit Paschasius Radbert (9. sc) und
dem 4. Laterankonzil 1215 ist die durch
die consecratio des Geistlichen bewirkte
Transsubstantiation (s. d.) in der römisch-
1*