Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Abberufung — Abendmahl. 
Herrscher, bei welchem er akkreditiert ist, 
in feierlicher Audienz ein Schreiben, das 
die Anzeige der A enthält. 
v. Holtzendorff HYVölkerR 8 645. 
Abbildung s. Bildnisschutz. 
Abbitte wird im mittelalterlich-deut- 
schen Rechte, insbesondere den Stadt- 
rechten als Strafe der Beleidigung erkannt. 
Die A ist im S beseitigt, da dieses Privat- 
strafen nicht zuläßt. 
Abbrechen von Zweigen wird, wenn 
dadurch ein Schaden entsteht, nach 
& 24 prFeld- und Forstpolizeiges vom 
1. April 1880 auf Antrag mit Geld- 
strafe bis zu 10 M oder mit Haft bis zu 
3 Tagen bestraft. 
Abbrennen eigener Torfmoore, von 
Heidekraut oder Bülten im Freien ohne 
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde wird 
mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft be- 
straft, $ 32 prFeld- und Forstpolizeiges 
vom 1. April 1880. 
Abbreviatoren sind päpstliche Be- 
amte, denen als Geheimsekretären der 
cancellaria der Entwurf päpstlicher Er- 
lasse anvertraut wird. 
Abbringungskosten im Falle zufäl- 
liger Strandung, H 706,, oder zufälligen 
Sinkens, Bn 82,, gehören zur großen 
Haverei (s. d.). 
Abbruch der diplomatischen Be- 
ziehungen erfolgt durch Zurückberufung 
des Gesandten (s. d.). — Abbruch des 
Verkehrs (s. d.) kann zu Verwickelungen 
führen, insbesondere auch der Vorbote 
des Krieges sein. 
v. Holtzendorff HVölkerR 8 624, 646; 4 10, 30, 
0. 
Abdankung s. Thronverzicht. 
Abdeckerei ist die gewerbsmäßig be- 
triebene Anlage zum Zwecke der Un- 
schädlichmachung und Ausnutzung von 
Tierleichen und deren Abfallstoffen. Ur- 
sprünglich als Realgewerbeberechtigung, 
gewöhnlich mit Zwangs- und Bannrecht 
(s. d.) betrieben, ist die A durch die Gw 
ein freies Gewerbe geworden, ihre Anlage 
jedoch gemäß Gw 16 genehmigungs- 
pflichtig, und zwar durch den Kreis- bzw 
Stadtausschuß, in Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern durch den Magistrat. 
— Die Zwangs- und Bannrechte sind, so- 
weit sie nicht abgelöst sind, bestehen ge- 
blieben, vgl Gw 7, prGes vom 17. Dez 
1872. Die frühere Unehrlichkeit des Ge- 
werbes und die daraus folgende Anrüchig- 
keit der Abdecker ist beseitigt. 
Über das prPublikandum vom 29. April 1772 vgl a6 
  
Abdikation s. Thronverzicht. 
Abdomen, Bauch oder Unterleib, heißt 
jener Teil des Körpers, welcher zwischen 
Brust und Becken liegt. Man unterschei- 
det die Bauchwand, die fleischig-häutige 
Decke, und die Bauchhöhle (s. d.). Eine 
breite, flache Grube in der Mittellinie 
der vorderen Bauchwand unterhalb des 
Schwertknorpels, des unteren Fortsatzes 
des Brustbeins, heißt Magengrube, auch 
Herzgrube genannt. Unter ihr kommt 
man auf eine faltig gerandete eingezogene 
Stelle, den Nabel, der die Narbe des nach 
der Geburt abgefallenen Verbindungs- 
stranges zwischen Mutter und Kind dar- 
stellt. 
Würde man die Bauchwand ablösen, 
dann erhielte man ein rautenförmiges 
Viereck, dessen längste Diagonale von 
dem Schwertfortsatz bis zur Schamfuge 
reicht, dessen seitlich abgestutzte Ecken 
die Wirbelsäule berühren. Sachs. 
Abdruck s. Nachdruck. 
Abdruck, unbefugter —, von Stem- 
peln, Siegeln, Stichen, Platten oder For- 
men, welche zur Anfertigung von Metall- 
oder Papiergeld, oder von Stempelpapier 
etc, Post- oder Telegraphenwertzeichen, 
öffentlichen Bescheinigungen oder Be- 
glaubigungen dienen können, wird mit 
Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft be- 
straft, S 360 Nr 5. 
Abecedarien sind alphabetisch geord- 
nete Nachschlagebücher der deutschen 
Rechtsbücher seit dem 14. Jahrhundert. 
vgl Stobbe Rechtsquellen 1 4493. 
Abegg (Julius Friedrich Heinrich), 
* 27. März 1796 zu Erlangen, 1820 Privat- 
dozent, 1821 a. o., 1824 o. Professor in 
Königsberg, seit 1826 in Breslau, wo er 
als Geh. Justizrat 29. Mai 1868 f. 
Lehrbuch des Kriminalprozesses?, Kö- 
nigsberg 1833; Die verschiedenen Straf- 
rechtstheorien, Neustadt a. d. ©. 1835; 
Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft, 
Neustadt a. d. ©. 1836; Versuch einer 
Geschichte der preußischen Zivilprozeß- 
gesetzgebung, Breslau 1848; Über die 
Verjährung rechtskräftig erkannter Stra- 
fen, Breslau 1862 u. a. Bogeng. 
Abendmahl ist ein in allen christlichen 
Kirchen anerkanntes Sakrament; nur die 
Quäker leugnen die Sakramentsnatur des 
A. Seit Paschasius Radbert (9. sc) und 
dem 4. Laterankonzil 1215 ist die durch 
die consecratio des Geistlichen bewirkte 
Transsubstantiation (s. d.) in der römisch- 
1*
	        
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