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protokoll vom 7.-Nov 1818 und den Bun-
desbeschluß vom 19. Aug 1825 das Recht
der Ebenbürtigkeit (s. u.) garantiert.
Die gegenwärtigen Vorrechte des „hA“
in Deutschland und Österreich sind teils
öffentlichrechtlicher Natur, teils gehören
sie dem Privatrechte an. Die Sonder-
rechte öffentlichrechtlicher Natur sind in
den einzelnen Staaten, unter welche die
standesherrliche Unterordnung erfolgt ist,
nicht ganz gleichmäßig festgesetzt. Im
allgemeinen bestehen sie in folgendem:
in höfischem Vorrang vor dem übrigen
Landesadel; dem Gebrauche gewisser
Prädikate und Titel (Durchlaucht, Er-
laucht) und einem gewissen Kanzleizere-
moniell; dem Genusse gewisser prozeß-
rechtlicher Privilegien und einem privile-
gierten Gerichtsstande; unbeschränkter
Freiheit des Aufenthaltes; Befreiung von
der Militärpflicht und der Quartierleistung
im Frieden; Ausübung der niederen Re-
gierungsrechte und Regalien; dem Rechte
auf erbliche Mitgliedschaft in der Ersten
Kammer. Über das nur den Häuptern der
standesherrlichen Familien zustehende
„Recht auf Austräge‘ s. Einf-G 7. Die
Steuerbefreiung ist landesrechtlich teils
beschränkt, teils gänzlich aufgehoben.
Dem Privatrechte gehört vor allem das
Recht der „Autonomie“ an. Durch die
Bundesakte sind nämlich nicht nur die
noch bestehenden Familienverträge der
Mediatisierten aufrecht erhalten worden,
sondern es ist ihnen auch die Befugnis
zugesichert, über ihre Güter und Familien-
verhältnisse verbindliche Verfügungen zu
treffen, die jedoch dem Landesherrn
vorgelegt und bei den höchsten Landes-
stellen zur allgemeinen Kenntnis und
Nachachtung gebracht werden müssen.
In manchen Einzelstaaten ist jetzt sogar
die Genehmigung des Landesherrn erfor-
derlich, s. Einf-B 58. Über das sog
„Deutsche Privatfürstenrecht‘“ s. d.
Das Recht der Ebenbürtigkeit oder
Ebenburt ist eines der umstrittensten Ge-
biete des deutschen Rechtes. Nur ganz
wenige Sätze sind völlig unbestritten.
Diese sind: Hausrecht geht dem gemei-
nen Ebenburtsrecht vor; im Zweifel ist
die Geltung des Ebenbürtigkeitsprinzips
anzunehmen. Hausrechtlich kann aber
die Ebenbürtigkeit, als Ehevoraussetzung,
beseitigt werden. Wo sie nicht besei-
tigt ist, ist Ebenbürtigkeit die Voraus-
setzung für den Eintritt der Ehefrau in den
Hoher Adef — Höherer im Dienstrange.
Stand des Mannes. Der Bürgerstand ist
gemeinrechtlich unebenbürtig. Für die
Zugehörigkeit der Nachkommenschaft ist
Voraussetzung: eheliche Geburt aus eben-
bürtiger Ehe. Hinsichtlich alles Übrigen
und namentlich des Streitigen muß auf die
Literatur verwiesen werden.
Heffter Die Sonderrechte der souveränen und der
mediatisierten vormals reichsständischen Häuser Deutsch-
lands, Berlin 71; Hammann Die deutschen Standes-
herren und ihre Sonderrechte, Donaueschingen 88; Meyer
Lehrbuch des deutschen Stastarechts, 6. Aufl, Leipzig 05,
229; v. Holtzendor£tf-Kohler Enzyklo e der
htewissenschaft, 2. Bd, Leipzig und Berlin 04, 5361;
Rehm Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standes-
herren, München 05; Göhrum Geschichtliche Darstellung
der Lehre von der Ebenbürtigkeit, 2 Bde, Tübingen 46 f;
Bollmann Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deut-
schen nhäusern usw, Göttingen 97: Hauptmann
Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Famillen des deutschen
Hochadels, Archiv für öflentliches Recht XVII 529 ff.
Kekule von Stradonitz.
Höhere Gewalt s. Gefahr.
Höherer im Dienstrange, wichtiger,
aber nirgends erläuterter oder umgrenzter
militärrechtlicher Begriff; Heeresverfas-
sung und Dienstvorschriften bestimmen,
welche Militärpersonen im Verhältnis zu
anderen als im Dienstrange höherstehend
anzusehen sind. Der Begriff kann bei
Personen des Soldatenstandes wie bei Mi-
litärbeamten zutreffen; er deckt sich nicht
mit dem Begriff des „Vorgesetzten‘‘, da
es Vorgesetzte ohne höheren Rang wie
Ranghöhere ohne Vorgesetzteneigen-
schaft gibt. So sind im rechtlichen Sinne
im Dienstrang höher 1. die ranghöheren
Offiziere derselben Hauptklasse, z. B.
Oberstleutnant — Major, Oberleutnant —
Leutnant (soweit nicht im Einzelfall ein
Vorgesetztenverhältnis besteht); 2. das-
selbe trifft bei den Sanitätsoffizieren und
Ingenieuren des Soldatenstandes zu;
3. die mit dem Offiziersseitengewehr aus-
gerüsteten Unteroffiziere gegenüber an-
deren Unteroffizieren; 4. Oberdeckoffi-
ziere gegenüber den Deckoffizieren ; beide
gegenüber sämtlichen übrigen Unteroffi-
zieren; 5. Musikmeister und Obermusik-
meister gegenüber den übrigen Unterof-
fizieren; 6. obere Militärbeamte gegen-
über sämtlichen Unteroffizieren und
Mannschaften (nicht dagegen z. B. Ser-
geanten gegenüber Unteroffizieren, Ge-
freite gegenüber Gemeinen). Zweifelhaft
ist das diesbezügliche gegenseitige Ver-
hältnis von Offizieren, Sanitätsoffizieren,
Ingenieuren und oberen Militärbeamten,
z. B. hinsichtlich der Frage, ob ein Gene-
raloberarzt gegenüber einem Major im
Dienstrange höher ist. Man wird zu dem
Ergebnis gelangen müssen, daß nicht nur
innerhalb der gleichen Kategorie für den