Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nur durch Zeugennachweis eruieren, zu- 
mal auch bei jener der per anum gepflo- 
gene Verkehr nicht gar häufig zu sein 
scheint, sondern mehr wie bei dieser der 
coitus inter femora, die mutuelle Onanie, 
gegenseitige Liebkosungen in den ver- 
schiedensten Formen, kurz „beischlafs- 
ähnliche Handlungen‘‘ vorgenommen 
werden. 
Casper-Liman GerMedisin; v. Krafft-Ebing 
Psychopathis sexualis; Forel Die sexuelle Frage, München 
05 Cohn 
Honorarrecht s. edictum, Römisches 
Recht. 
Hontheim, Johannes Nicolaus von, 
* 27. Jan 1701 zu Trier, wo er schon 1713 
ein Kanonikat und deshalb die Tonsur 
erhielt, wurde nach beendeten Studien in 
Trier, Löwen, Leyden (Trier 1724 Doktor 
der Rechte), Rom 1728 Priester in seiner 
Vaterstadt, später auch Assessor beim 
Generalvikariate sowie 1732 (bis 36) Pro- 
fessor der Rechte. Seit 1738 an den kur- 
fürstlich erzbischöflichen Hof nach Ehren- 
breitstein berufen und 1741 zum Geheim- 
rat ernannt, fand er in mannigfachen Stel- 
lungen als Offizial Verwendung, mußte 
aber, einer zu großen Arbeitslast unter- 
liegend, 1747 seinen Abschied nehmen. 
Nach Trier zurückgekehrt wurde er 1748 
Dekan seines Kapitels zu S Simeon und 
Weihbischof. Seit 1746 auch Prokanzler 
der Universität, wahrte er seinen bedeu- 
tenden Einfluß bis in seine letzten Lebens- 
jahre, die ihm körperlichen Verfall und 
damit die Notwendigkeit brachten, seiner 
umfangreichen Tätigkeit 1779 zu entsa- 
sagen. In seinen Würden und Einkünften 
belassen + er 2. Sept 1790 in seinem 
Schlosse Montquintin. 
Er veröffentlichte ps Justinus Febro- 
nius eine allgemeines Aufsehen er- 
regende Schrift De statu ecclesiae et 
legitima potestate Romani Pontificis liber 
singularis ad reuniendos dissidentes in 
religione Christianos compositus. Bal- 
lioni (Frankfurt a. M.) 1763 (2. Auf- 
lage 1765, daneben Nachdrucke und 
Übersetzungen). Schon am 29. Febr 
1764 erfolgte in Rom die Verurteilung der 
Schrift, die in zahlreichen kurialistischen 
Gegenschriften (auf welche dann wieder 
Hontheim Frankfurt und Leipzig 1770, 
1772, 1773, 1774, ps Febronius abbreviatus 
1777 antwortete) angegriffen wurde. Die 
Kurie, der Hontheim als Verfasser schon 
seit 1764 bekannt war, benutzte mit diplo- 
matischem Geschick die damalige poli- 
  
Homosexualität — Höpfner. 
tische Lage von Kurtrier, um 1778 einen 
endgültigen Widerruf Hontheims zu er- 
langen (O. Meyer, Febronius, Weihbischof 
J. N. von Hontheim und sein Widerruf, 
80). Jedoch schwächte Hontheim später 
durch seinen Commentarius in suam 
retractationem, Frankfurt 1781, diesen Wil- 
derruf ab. Mehr freilich wurde dieser 
Widerruf noch eingeschränkt durch 
die bedeutendste politische Betätigung 
des Febronianismus, die Emser Punktatio- 
nen von 1786, an denen auch Kurtrier teil- 
nahm. Und auch die selbständige wis- 
senschaftliche Fortwirkung des Febro- 
nianismus als geschlossenes antikuriali- 
stisches System blieb bestehen. In seinem 
kirchenpolitischen Hauptwerke (er ver- 
öffentlichte daneben noch zwei Arbeiten 
zur Lokalgeschichte von Trier) kam Hont- 
heim auf Grund einer Vergleichung der 
Kirche der ersten Jahrhunderte mit der. 
Kirche seiner Zeit zu einer nachdrück- 
lichen Zurückweisung der Anmaßungen 
des Papsttums, d. h. zur Leugnung einer 
Kirche mit dem Charakter der päpstlichen 
Monarchie, zur Behauptung der selbstän- 
digen Gewalt der Bischöfe, der Autorität 
der Synoden und Konzilien, zur Rückfüh- 
rung des Primates auf Petrus, nicht auf 
Christus, Leitsätze, die ebenso wie die für 
sie dargebrachten Beweise im engen Zu- 
sammenhange mit der gallikanischen 
Lehrrichtung standen. Und er suchte 
auch eine praktische Verwertung seines 
Systemes der Kirchenverfassung, in dem 
der Papst unter den Bischöfen als primus 
inter pares erscheint, zu erreichen, indem 
er darauf hinwies, daß eine gute Kirchen- 
verfassung die durch eine schlechte Kir- 
chenverfassung bewirkte Spaltung der 
Kirche beseitigen möchte, die Protestanten 
wiedergewinnen könnte. Für die Stel- 
lung des Staates zur Kirche freilich findet 
er (obwohl hin und wieder scheinbar 
staatskirchenrechtliche Forderungen stel- 
lend) noch keine wissenschaftliche Be- 
gründung. Bogen. 
Höpfner, Ludwig Julius Friedrich, 
* 3. Nov 1743 zu Gießen, 1767 Professor 
am Carolinum in Cassel, 1771 in Gießen, 
+ als Geheimer Obertribunalsrat am Ober- 
appellationsgericht in Darmstadt (wohin 
er 1780 übergesiedelt war) 2. April 1797. 
Hauptwerk: Theoretisch-praktischer Kom- 
mentar über die Heinnecischen Institutionen 
nach deren neuester Ausgabe, Frankfurt 1783 
6. Aufl 1795, 7. Aufl herausg von A. D. Weber 
803). Bogeng.
	        
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