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nur durch Zeugennachweis eruieren, zu-
mal auch bei jener der per anum gepflo-
gene Verkehr nicht gar häufig zu sein
scheint, sondern mehr wie bei dieser der
coitus inter femora, die mutuelle Onanie,
gegenseitige Liebkosungen in den ver-
schiedensten Formen, kurz „beischlafs-
ähnliche Handlungen‘‘ vorgenommen
werden.
Casper-Liman GerMedisin; v. Krafft-Ebing
Psychopathis sexualis; Forel Die sexuelle Frage, München
05 Cohn
Honorarrecht s. edictum, Römisches
Recht.
Hontheim, Johannes Nicolaus von,
* 27. Jan 1701 zu Trier, wo er schon 1713
ein Kanonikat und deshalb die Tonsur
erhielt, wurde nach beendeten Studien in
Trier, Löwen, Leyden (Trier 1724 Doktor
der Rechte), Rom 1728 Priester in seiner
Vaterstadt, später auch Assessor beim
Generalvikariate sowie 1732 (bis 36) Pro-
fessor der Rechte. Seit 1738 an den kur-
fürstlich erzbischöflichen Hof nach Ehren-
breitstein berufen und 1741 zum Geheim-
rat ernannt, fand er in mannigfachen Stel-
lungen als Offizial Verwendung, mußte
aber, einer zu großen Arbeitslast unter-
liegend, 1747 seinen Abschied nehmen.
Nach Trier zurückgekehrt wurde er 1748
Dekan seines Kapitels zu S Simeon und
Weihbischof. Seit 1746 auch Prokanzler
der Universität, wahrte er seinen bedeu-
tenden Einfluß bis in seine letzten Lebens-
jahre, die ihm körperlichen Verfall und
damit die Notwendigkeit brachten, seiner
umfangreichen Tätigkeit 1779 zu entsa-
sagen. In seinen Würden und Einkünften
belassen + er 2. Sept 1790 in seinem
Schlosse Montquintin.
Er veröffentlichte ps Justinus Febro-
nius eine allgemeines Aufsehen er-
regende Schrift De statu ecclesiae et
legitima potestate Romani Pontificis liber
singularis ad reuniendos dissidentes in
religione Christianos compositus. Bal-
lioni (Frankfurt a. M.) 1763 (2. Auf-
lage 1765, daneben Nachdrucke und
Übersetzungen). Schon am 29. Febr
1764 erfolgte in Rom die Verurteilung der
Schrift, die in zahlreichen kurialistischen
Gegenschriften (auf welche dann wieder
Hontheim Frankfurt und Leipzig 1770,
1772, 1773, 1774, ps Febronius abbreviatus
1777 antwortete) angegriffen wurde. Die
Kurie, der Hontheim als Verfasser schon
seit 1764 bekannt war, benutzte mit diplo-
matischem Geschick die damalige poli-
Homosexualität — Höpfner.
tische Lage von Kurtrier, um 1778 einen
endgültigen Widerruf Hontheims zu er-
langen (O. Meyer, Febronius, Weihbischof
J. N. von Hontheim und sein Widerruf,
80). Jedoch schwächte Hontheim später
durch seinen Commentarius in suam
retractationem, Frankfurt 1781, diesen Wil-
derruf ab. Mehr freilich wurde dieser
Widerruf noch eingeschränkt durch
die bedeutendste politische Betätigung
des Febronianismus, die Emser Punktatio-
nen von 1786, an denen auch Kurtrier teil-
nahm. Und auch die selbständige wis-
senschaftliche Fortwirkung des Febro-
nianismus als geschlossenes antikuriali-
stisches System blieb bestehen. In seinem
kirchenpolitischen Hauptwerke (er ver-
öffentlichte daneben noch zwei Arbeiten
zur Lokalgeschichte von Trier) kam Hont-
heim auf Grund einer Vergleichung der
Kirche der ersten Jahrhunderte mit der.
Kirche seiner Zeit zu einer nachdrück-
lichen Zurückweisung der Anmaßungen
des Papsttums, d. h. zur Leugnung einer
Kirche mit dem Charakter der päpstlichen
Monarchie, zur Behauptung der selbstän-
digen Gewalt der Bischöfe, der Autorität
der Synoden und Konzilien, zur Rückfüh-
rung des Primates auf Petrus, nicht auf
Christus, Leitsätze, die ebenso wie die für
sie dargebrachten Beweise im engen Zu-
sammenhange mit der gallikanischen
Lehrrichtung standen. Und er suchte
auch eine praktische Verwertung seines
Systemes der Kirchenverfassung, in dem
der Papst unter den Bischöfen als primus
inter pares erscheint, zu erreichen, indem
er darauf hinwies, daß eine gute Kirchen-
verfassung die durch eine schlechte Kir-
chenverfassung bewirkte Spaltung der
Kirche beseitigen möchte, die Protestanten
wiedergewinnen könnte. Für die Stel-
lung des Staates zur Kirche freilich findet
er (obwohl hin und wieder scheinbar
staatskirchenrechtliche Forderungen stel-
lend) noch keine wissenschaftliche Be-
gründung. Bogen.
Höpfner, Ludwig Julius Friedrich,
* 3. Nov 1743 zu Gießen, 1767 Professor
am Carolinum in Cassel, 1771 in Gießen,
+ als Geheimer Obertribunalsrat am Ober-
appellationsgericht in Darmstadt (wohin
er 1780 übergesiedelt war) 2. April 1797.
Hauptwerk: Theoretisch-praktischer Kom-
mentar über die Heinnecischen Institutionen
nach deren neuester Ausgabe, Frankfurt 1783
6. Aufl 1795, 7. Aufl herausg von A. D. Weber
803). Bogeng.