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Verschlechterung des Grundstücks die
Sicherheit der Hk gefährdet, so kann der
Gläubiger dem Eigentümer zunächst eine
angemessene Frist zur Beseitigung der
Gefährdung bestimmen; wird dann inner-
halb der Frist die Gefährdung nicht durch
Verbesserung des Grundstücks oder durch
anderweitige Hypothekenbestellung besei-
tigt, so kann der Gläubiger vorzeitige Be-
friedigung aus dem Grundstück verlan-
gen. Wodurch die Verschlechterung ent-
standen ist, ist einerlei. Auch gegen eine
erst zu besorgende Verschlechterung des
Grundstücks kann sich der Hypotheken-
gläubiger wehren. Und zwar kann er ge-
gen denjenigen, der auf das Grundstück
in solcher Weise einwirkt, daß eine die
Sicherheit der Hk gefährdende Ver-
schlechterung des Grundstücks zu besor-
gen ist, auf Unterlassung klagen. Er kann
ferner, wenn diese Einwirkung von dem
Eigentümer ausgeht oder wenn der Eigen-
tümer die erforderlichen Vorkehrungen
gegen Einwirkungen Dritter oder gegen
andere Beschädigungen unterläßt, bean-
tragen, daß das Gericht die zur Abwen-
dung der Gefährdung erforderlichen Maß-
regeln anordne, z. B. eine Zwangsverwal-
tung einleite oder ein Verbot an den Ei-
gentümer erlasse. Verschlechterung oder
unwirtschaftliche Entfernung von Zube-
hörstücken steht der Verschlechterung des
Grundstücks gleich.
VI. Wird die Forderung auf einen an-
deren übertragen, einerlei, auf welche
Weise, so geht auch die Hk mit über.
Eine Übertragung der Forderung ohne die
Hk ist ebenso wie eine Übertragung der
Hk ohne die Forderung nichtig, 1153.
Doch kann ein der bloßen Übertragung
der Hk ähnlicher Erfolg dadurch erzielt
werden, daß die Hk auf eine einem an-
deren Gläubiger zustehende Forderung
übertragen wird, 1180, oder daß die For-
derung aufgehoben und die Belastung
nunmehr als Grundschuld auf einen an-
deren übertragen wird. Die Abtretung der
Forderung vollzieht sich in verschiedener
Form, je nachdem die Hk eine Buch- oder
eine Briefhk ist. Im ersten Falle erfolgt die
Abtretung der Forderung durch Einigung
zwischen dem alten und dem neuen Gläu-
biger und Eintragung der Rechtsände-
rung im Grundbuch. Das Grundbuchamt
begnügt sich mit der bloßen einseitigen
Bewilligung des bisherigen Gläubigers.
Im zweiten Falle ist außer der Erteilung
Hypothek.
der Abtretungserklärung in schriftlicher
Form, die durch die Eintragung der Ab-
tretung im Grundbuch ersetzt wird, Über-
gabe des Hypothekenbriefes an den neuen
Gläubiger erforderlich, B 1154. Auf Ver-
langen des neuen Gläubigers muß der Ze-
dent die Abtretungserklärung auf seine
Kosten öffentlich beglaubigen lassen.
Kann sich der Besitzer des Briefes durch
eine zusammenhängende Reihe öffentlich
beglaubigter, auf einen eingetragenen
Gläubiger zurückführender Abtretungser-
klärungen legitimieren, so steht er in
gleicher Weise unter dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs, als wenn er im
Grundbuche eingetragen wäre. Wer also
von ihm die Hk durch Rechtsgeschäft er-
wirbt, oder wer an ihn leistet, oder wer
mit ihm ein anderes Rechtsgeschäft ein-
geht, das eine Verfügung über die Hk ent-
hält, ist ebenso geschützt, als wenn er mit
einem im Grundbuch eingetragenen Hy-
pothekengläubiger kontrahiert hätte. Der
öffentlich beglaubigten Abtretungserklä-
rung steht, wenn die Überweisung der
Forderung im Wege der Zwangsvollstrek-
kung erfolgt ist, ein gerichtlicher Über-
weisungsbeschluß gleich, ferner das Öf-
fentlich beglaubigte Anerkenntnis einer
kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der
Forderung. Ob einem solchen Anerkennt-
nis eine Öffentlich beglaubigte Quittung
oder Löschungsbewilligung gleichsteht
und ob die Reihe der Übertragungsurkun-
den durch einen Erbfall unterbrochen
wird, ist bestritten.
Der Eigentümer kann diejenigen Ein-
wendungen und Einreden, die ihm gegen
den bisherigen Gläubiger zustanden
(s. 0.), auch dem neuen entgegensetzen.
Aber dem neuen Gläubiger, der die Forde-
rung durch Rechtsgeschäft erworben hat,
steht, auch wenn er unentgeltlich erwarb,
der öffentliche Glaube des Grundbuchs
zur Seite, d. h. die Einwendung oder Ein-
rede kann ihm nur dann entgegengesetzt
werden, wenn sie ihm bekannt oder im
Grundbuch oder auf dem Hypotheken-
brief vermerkt oder durch einen Wider-
spruch gesichert war.
Handelt es sich aber um die Übertragung
der Forderung auf Zinsen oder andere
Nebenleistungen oder des Anspruchs auf
Erstattung von Kosten, so gilt Abweichen-
des, und zwar muß man unterscheiden:
Ist die Forderung auf Rückstände von Zin-
sen oder andere Nebenleistungen oder auf