Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Verschlechterung des Grundstücks die 
Sicherheit der Hk gefährdet, so kann der 
Gläubiger dem Eigentümer zunächst eine 
angemessene Frist zur Beseitigung der 
Gefährdung bestimmen; wird dann inner- 
halb der Frist die Gefährdung nicht durch 
Verbesserung des Grundstücks oder durch 
anderweitige Hypothekenbestellung besei- 
tigt, so kann der Gläubiger vorzeitige Be- 
friedigung aus dem Grundstück verlan- 
gen. Wodurch die Verschlechterung ent- 
standen ist, ist einerlei. Auch gegen eine 
erst zu besorgende Verschlechterung des 
Grundstücks kann sich der Hypotheken- 
gläubiger wehren. Und zwar kann er ge- 
gen denjenigen, der auf das Grundstück 
in solcher Weise einwirkt, daß eine die 
Sicherheit der Hk gefährdende Ver- 
schlechterung des Grundstücks zu besor- 
gen ist, auf Unterlassung klagen. Er kann 
ferner, wenn diese Einwirkung von dem 
Eigentümer ausgeht oder wenn der Eigen- 
tümer die erforderlichen Vorkehrungen 
gegen Einwirkungen Dritter oder gegen 
andere Beschädigungen unterläßt, bean- 
tragen, daß das Gericht die zur Abwen- 
dung der Gefährdung erforderlichen Maß- 
regeln anordne, z. B. eine Zwangsverwal- 
tung einleite oder ein Verbot an den Ei- 
gentümer erlasse. Verschlechterung oder 
unwirtschaftliche Entfernung von Zube- 
hörstücken steht der Verschlechterung des 
Grundstücks gleich. 
VI. Wird die Forderung auf einen an- 
deren übertragen, einerlei, auf welche 
Weise, so geht auch die Hk mit über. 
Eine Übertragung der Forderung ohne die 
Hk ist ebenso wie eine Übertragung der 
Hk ohne die Forderung nichtig, 1153. 
Doch kann ein der bloßen Übertragung 
der Hk ähnlicher Erfolg dadurch erzielt 
werden, daß die Hk auf eine einem an- 
deren Gläubiger zustehende Forderung 
übertragen wird, 1180, oder daß die For- 
derung aufgehoben und die Belastung 
nunmehr als Grundschuld auf einen an- 
deren übertragen wird. Die Abtretung der 
Forderung vollzieht sich in verschiedener 
Form, je nachdem die Hk eine Buch- oder 
eine Briefhk ist. Im ersten Falle erfolgt die 
Abtretung der Forderung durch Einigung 
zwischen dem alten und dem neuen Gläu- 
biger und Eintragung der Rechtsände- 
rung im Grundbuch. Das Grundbuchamt 
begnügt sich mit der bloßen einseitigen 
Bewilligung des bisherigen Gläubigers. 
Im zweiten Falle ist außer der Erteilung 
  
Hypothek. 
der Abtretungserklärung in schriftlicher 
Form, die durch die Eintragung der Ab- 
tretung im Grundbuch ersetzt wird, Über- 
gabe des Hypothekenbriefes an den neuen 
Gläubiger erforderlich, B 1154. Auf Ver- 
langen des neuen Gläubigers muß der Ze- 
dent die Abtretungserklärung auf seine 
Kosten öffentlich beglaubigen lassen. 
Kann sich der Besitzer des Briefes durch 
eine zusammenhängende Reihe öffentlich 
beglaubigter, auf einen eingetragenen 
Gläubiger zurückführender Abtretungser- 
klärungen legitimieren, so steht er in 
gleicher Weise unter dem öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs, als wenn er im 
Grundbuche eingetragen wäre. Wer also 
von ihm die Hk durch Rechtsgeschäft er- 
wirbt, oder wer an ihn leistet, oder wer 
mit ihm ein anderes Rechtsgeschäft ein- 
geht, das eine Verfügung über die Hk ent- 
hält, ist ebenso geschützt, als wenn er mit 
einem im Grundbuch eingetragenen Hy- 
pothekengläubiger kontrahiert hätte. Der 
öffentlich beglaubigten Abtretungserklä- 
rung steht, wenn die Überweisung der 
Forderung im Wege der Zwangsvollstrek- 
kung erfolgt ist, ein gerichtlicher Über- 
weisungsbeschluß gleich, ferner das Öf- 
fentlich beglaubigte Anerkenntnis einer 
kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der 
Forderung. Ob einem solchen Anerkennt- 
nis eine Öffentlich beglaubigte Quittung 
oder Löschungsbewilligung gleichsteht 
und ob die Reihe der Übertragungsurkun- 
den durch einen Erbfall unterbrochen 
wird, ist bestritten. 
Der Eigentümer kann diejenigen Ein- 
wendungen und Einreden, die ihm gegen 
den bisherigen Gläubiger zustanden 
(s. 0.), auch dem neuen entgegensetzen. 
Aber dem neuen Gläubiger, der die Forde- 
rung durch Rechtsgeschäft erworben hat, 
steht, auch wenn er unentgeltlich erwarb, 
der öffentliche Glaube des Grundbuchs 
zur Seite, d. h. die Einwendung oder Ein- 
rede kann ihm nur dann entgegengesetzt 
werden, wenn sie ihm bekannt oder im 
Grundbuch oder auf dem Hypotheken- 
brief vermerkt oder durch einen Wider- 
spruch gesichert war. 
Handelt es sich aber um die Übertragung 
der Forderung auf Zinsen oder andere 
Nebenleistungen oder des Anspruchs auf 
Erstattung von Kosten, so gilt Abweichen- 
des, und zwar muß man unterscheiden: 
Ist die Forderung auf Rückstände von Zin- 
sen oder andere Nebenleistungen oder auf
	        
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