Geldverpflegung im Kriege. 107
$. 350. Die den Öffcieren und Beamten als Trainfahrer und als Pferdewärter zupa
Trainsoldaten müssen denselben zwar tiberall folgen,‘ wohin der Dienst des
eldamtes die Offciere und Beamten führt. Verlässt der Officier oder Beamte aber
den Dienst seiner Feldstelle, sei es vorübergehend oder definitiv, so bleibt der Trainsoldat
in der Feldstelle zurück, aus deren Mitteln er eingekleidet ist und tritt in den
Dienst des Nachfolgers oder Stellvertreters. Der Vorgesetzte darf daher in solchen
Füllen die Mitnahme von Trainsoldaten nur unter der Bedingung sofortiger Rücksendung
gestatten.
Demobilmachung.
8. 51. Die Demobilmschung bezieht sich entweder auf die Person allein oder zugleich
auf die Feldstelle, welche die Person einnimmt.
$. 53. Die Demobilmachung der Feldstellen erfolgt auf Allerh. Befehl und ist zuar
deren Auflösung.
. 8. Die Demobilmachung der Person ‚tritt ein:
2 bei deren Tode mit dem Todest
b) bei dem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der Versetzung und Kommandirung
in ein nicht mobiles Verhältniss (ei der Kommandirung, insofern die
Demobilmachung des Kommandirten nach 8.41 dabei befohlen ist), mit dem
Tage, mit welchem der das Ausscheiden, die Versetzung oder Kommandirung
aussprechende Erlass bei der höheren Kommandobehörde, dem Truppentheile
oder der Administration des Demobilzumachenden publicirt wird.
6. 51. Die Demobilmachung der Feldstellen erfolgt bei den höheren Kommandobehörden,
Truppentheilen und Administrationen:
wenn sie in ihren Garnisonen oder im Kantonnement stehen und daselbst
bleiben, mit dem Tage der Publikation des Allerh. Demobilmachungsbefehls
bei der demobilzumachenden höheru Kommandobehörde, dem Truppentheile
oder der Administration;
wenn sig sıch auf dem Marsche in die Garnisonorte oder in das zu boziehende
Kantonnement befinden, mit dem Tage des Eintreffens daselbst. —
Bei denjenigen höhern Truppenbefehlahabern, denen es nach den Dienstvorschriften
gestattet ist, ihren Train (Ausrüstungsgegenstinde) auf dem ctappenmässigen
Marsche zu veranlassen und bei solchen Officieren und Beamten,
welche vom etsppenmässigen Marsche ihres Trains dienstlich abberufen
werden, ist für den Zeitpunkt der Demobilmachung nicht der Tag des Eintreffens
der Person, sondern der Tag des Eintreffens ihres Trains entscheidend.
8.39. Die Dewobilmachung erledigter Stellen und der Stellen Kranker, Verwundeter,
Beurlaubter, Suspendirter, Arretirter, Vermisster, in feindliche Gefangenschaft
Gersibener und solcher Abkommandirter, welche sich in einem nicht mobilen Verhältiss
befinden und deren Demobilmachung nach $. fl nicht schon früher angeordnet
worden ist, geschieht gleichzeitig mit der Demobilmachung der höheren Kommandobehörde,
des des Ara ruppentheils oder der Administration, welchen die Stellen angehören. —
Die Demo chung der Stelle eines solchen Abkommandirten, welcher sich in einem
mobilen Kommandoverhältniss befindet, richtet sich nach der Dauer dieses Verhältnisses.
$. 56. Die Demobilmachung des Personals derjenigen höheren Kommandobehörden,
Truppentheile und Administrationen, welche während des Kriegszustandes aufgelöst
werden ($. 46), wird vom Kriegs-Ministerium jedes Mal besonders bestimmt.
8.537 Nach erfolgter Demobilmachung der Feldstellen tritt der Friedensetat und
das Friedensreglement wieder in Krafi. Die bei der Mobilmachung neu formirten hödheren
Kommandobehörden, Truppentheile und Administrationen werden aufgelöst und
die bestehen bleibenden setzen sich auf die Friedensstärke, wobei sie ihre Abgegebenen
wieder an sich ziehen.
$. 38. Den Landwehr-Truppentheilen und den Administrationen ist es gestattet,
denjenigen Theil ihrer zur Entlassung bestimmten Ofhciere, Unterofüciere und Mannschaften,
Beamten und Unterbeamten, nach dem Eintritto der Demobilmachung im
Dienste zurücksubehalten, welcher erforderlich ist, die mit der Demobilmachung unmittelbar
verbundenen Geschäfte mit Ordnung zu besorgen. — Nach Beendigung dieser
in möglichst kurzer Zeit absumachenden Geschäfte worden. die Zurückbehaltenen jedoch
sofort entlassen. Der kommandirende General hat nach dem Bedürfniss die Zahl der
Tage festzusetzen, innerhalb deren die von den Landwehrtruppen zur Entlassung Besümmten
nach der Demobilmachung spätestens entlassen sein müssen. Eine solche
Bestimmung giebt auch die Kurps-Intendantur in Beziehung auf die Feldadministrationen.
$. 61. Beamte und Unterbeamte, welche der Militär-Verwaltung dauernd angebören,
kohren auf die ihnen ange wiesenen Friedensstellen zurück. Die übrigen Beamten
und Unterbeamten werden entlans
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