Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

422  Militär-Aerstoe  im  Allgemeinen.

Erhebliche  Krankheiten,  an  welchen  solche  für  den  Grenz-  und  Gendarmeriedienst
  anzustellenden  Leute  früher  einmal  gelitten  haben,  sind  in
den  über  sie  auszustellenden  Attesten  anzugeben.

$.  31.  Beurtheilung  der  Invalidität  der  im  Grenz-  und
Gendarmerie-Dienst  Angestellten.

Wenn  von  Behörden  den  Marine-Aerzten  Individuen  des  Grenz-  resp.
Gendarmerie-Dienstes  zur  Beurtheilung  ihrer  Invalidität  zugewiesen  werden,
so  haben  dieselben  nach  $.  40  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte  vom
9,  December  1858  wie  folgt  zu  verfahren:

„Bei  der  mit  der  grössten  Vorsicht  und  Genauigkeit  zu  bewirkenden
Untersuchung  der  im  Grenzdienste  und  in  der  Gendarmerie  angestellten
  Individuen,  bezüglich  ihrer  Dienstfähigkeit,  kommt  es  lediglich
darauf  an,  zu  bestimmen,  ob  der  Untersuchte  noch  fähig  ist,  den  Grenzdienst
  resp.  den  Dienst  bei  der  Gendarmerie  zu  verrichten,  da  hierdurch
  die  Gründe  zur  Erklärung  der  Ganzinvalidität  modifieirt  werden,
indem  manche  körperliche  Fehler,  welche  zum  Militärfeld-  und  Garnisondienst
  untauglich  machen,  dennoch  die  Dienstfähigkeit  als  Grenz-Aufseher
resp.  Gendarm  nicht  hindern.

Uebrigens  soll  dem  Militär-Arzte,  welchem  ein  Individuum  der  Gendarmerie
  zur  ärztlichen  Untersuchung  seiner  angeblichen  Invalidität  zugewiesen
  wird,  jedesmal  auch  ein  von  der  Civildienst-  Behörde  des  zu
Untersuchenden  über  dessen  bisherige  Dienstführung  ausgestelltes  Attest
zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Denn  obschon  dieses  Attest  allein  den
Militärarzt  in  seinem  Urtheile  nicht  bestimmen  kann  und  darf,  so  kann
es  doch  dazu  dienen,  ihm  Fingerzeige  zur  gehörigen  sachkundigen  Würdigung
  der  Angaben  des  zu  Untersuchenden  zu  geben,  und  sein  Urtheil
über  etwaige  Dienstuntauglichkeit,  wenn  es  dem  der  Civildienst-Behörde
entgegen  sein  sollte,  mit  Gründen  gehörig  zu  unterstützen“.

$.  32.  Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  Dienstpflichtige.


In  den  Attesten,  welche  der  Arzt  über  die  zum  Marinedienst  unbrauchbar
  befundenen  Dienstpflichtigen  auszustellen  hat,  müssen  die
bei  der  Untersuchung  vorgefundenen  Fehler  oder  Krankheiten  kurz  und
bündig,  jedoch  genau  verständlich  und,  soweit  wie  möglich,  mit  Angabe
des  deutschen  Namens  der  Krankheit  mit  ihrer  Einwirkung  auf  die  Dienstfähigkeit,
  nach  Massgabe  der  im  $.  17  ad  b,  c,  d  enthaltenen  Bestimnungen,
  angeführt  werden.

(Siehe  $.  41  der  Instruktion  für  Militär-  Aerzte.)

8.  33.  Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  im  Dienst
befindliche  Mannschaften.

Gleichlautend  mit  $.  42  der  Instruktion  für  Militär-  Aerzte.  (Die
Atteste  über  die  Dienstunfähigkeit  resp.  Invalidität  der  im  Dienst  befindlichen
  Mannschaften,  in  welchen  auch  immer  die  Behörde  anzugeben  ist,  auf
deren  Requisition  die  Untersuchung  stattgefunden  hat,  müssen  ebenfalls,
in  Bezug  auf  die  Darstellung  der  Gründe  der  Invalidität  oder  Dienstunbrauchbarkeit,
  kurz  aber  deutlich  abgefasst  sein;  es  muss  in  denselben
nicht  nur  der  Grad  der  Invalidität,  sondern  auch  die  Veranlassung  derselben,
  soweit  diese  dem  Arzte  aus  der  ärztlichen  Behandlung  des  Individuums
  oder  auf  einem  anderen  Wege  bekannt  geworden  ist,  angeführt
und  ausdrücklich  bemerkt  werden,  ob  die  Dienstunfähigkeit,  resp.  Invalidität
  durch  Verwundung  vor  dem  Feinde,  oder  eine  andere  unmittelbare