422 Militär-Aerstoe im Allgemeinen.
Erhebliche Krankheiten, an welchen solche für den Grenz- und Gendarmeriedienst
anzustellenden Leute früher einmal gelitten haben, sind in
den über sie auszustellenden Attesten anzugeben.
$. 31. Beurtheilung der Invalidität der im Grenz- und
Gendarmerie-Dienst Angestellten.
Wenn von Behörden den Marine-Aerzten Individuen des Grenz- resp.
Gendarmerie-Dienstes zur Beurtheilung ihrer Invalidität zugewiesen werden,
so haben dieselben nach $. 40 der Instruktion für Militär-Aerzte vom
9, December 1858 wie folgt zu verfahren:
„Bei der mit der grössten Vorsicht und Genauigkeit zu bewirkenden
Untersuchung der im Grenzdienste und in der Gendarmerie angestellten
Individuen, bezüglich ihrer Dienstfähigkeit, kommt es lediglich
darauf an, zu bestimmen, ob der Untersuchte noch fähig ist, den Grenzdienst
resp. den Dienst bei der Gendarmerie zu verrichten, da hierdurch
die Gründe zur Erklärung der Ganzinvalidität modifieirt werden,
indem manche körperliche Fehler, welche zum Militärfeld- und Garnisondienst
untauglich machen, dennoch die Dienstfähigkeit als Grenz-Aufseher
resp. Gendarm nicht hindern.
Uebrigens soll dem Militär-Arzte, welchem ein Individuum der Gendarmerie
zur ärztlichen Untersuchung seiner angeblichen Invalidität zugewiesen
wird, jedesmal auch ein von der Civildienst- Behörde des zu
Untersuchenden über dessen bisherige Dienstführung ausgestelltes Attest
zur Einsicht vorgelegt werden. Denn obschon dieses Attest allein den
Militärarzt in seinem Urtheile nicht bestimmen kann und darf, so kann
es doch dazu dienen, ihm Fingerzeige zur gehörigen sachkundigen Würdigung
der Angaben des zu Untersuchenden zu geben, und sein Urtheil
über etwaige Dienstuntauglichkeit, wenn es dem der Civildienst-Behörde
entgegen sein sollte, mit Gründen gehörig zu unterstützen“.
$. 32. Ausstellung der ärztlichen Atteste über Dienstpflichtige.
In den Attesten, welche der Arzt über die zum Marinedienst unbrauchbar
befundenen Dienstpflichtigen auszustellen hat, müssen die
bei der Untersuchung vorgefundenen Fehler oder Krankheiten kurz und
bündig, jedoch genau verständlich und, soweit wie möglich, mit Angabe
des deutschen Namens der Krankheit mit ihrer Einwirkung auf die Dienstfähigkeit,
nach Massgabe der im $. 17 ad b, c, d enthaltenen Bestimnungen,
angeführt werden.
(Siehe $. 41 der Instruktion für Militär- Aerzte.)
8. 33. Ausstellung der ärztlichen Atteste über im Dienst
befindliche Mannschaften.
Gleichlautend mit $. 42 der Instruktion für Militär- Aerzte. (Die
Atteste über die Dienstunfähigkeit resp. Invalidität der im Dienst befindlichen
Mannschaften, in welchen auch immer die Behörde anzugeben ist, auf
deren Requisition die Untersuchung stattgefunden hat, müssen ebenfalls,
in Bezug auf die Darstellung der Gründe der Invalidität oder Dienstunbrauchbarkeit,
kurz aber deutlich abgefasst sein; es muss in denselben
nicht nur der Grad der Invalidität, sondern auch die Veranlassung derselben,
soweit diese dem Arzte aus der ärztlichen Behandlung des Individuums
oder auf einem anderen Wege bekannt geworden ist, angeführt
und ausdrücklich bemerkt werden, ob die Dienstunfähigkeit, resp. Invalidität
durch Verwundung vor dem Feinde, oder eine andere unmittelbare