A24 Militär-Aerzte im Allgemeinen.
Invalidität die Wahrheit ihrer Aussage auf den von ihnen geleisteten
Amtseid zu versichern. Jede erwiesene absichtliche oder
durch offenbare Fahrlässigkeit herbeigeführte Unrichtigkeit in den Angaben
wird an dem Aussteller des Attestes nach Vorschrift der Gesetze mit
aller Strenge geahndet werden.
S. $. 44 der Instruktion für Militär-Aerzte.)
8.36. Revision resp. Superrevision der ärztlichen Atteste.
Alle ärztlichen Atteste werden zunächst dem Marine-Stations-Arzte
zur Revision in technischer und formeller Beziehung überwiesen und gelangen
alsdann mit den Entlassungs-Anträgen der verschiedenen Marine-Theile
resp. der Stations-Kommandos zur Entscheidung des Ober-Kommandos
der Marine, wo sie noch von dem General-Arzt der Marine superrevidirt
resp. anerkannt werden.
(S. 8. 45 der Instruktion für Militär-Aerzte.)
D. Weitere Bestimmungen über die Ausstellung von
Attesten.
1. Atteste über Marschunfähigkeit.
a) Den Militär-Aerzten wird pflichtmänsige Genauigkeit bei Ausstellung dieser Atteste
empfohlen, mit der Aufforderung, sich in den zu ertheilenden Attesten über die wirkliche
Unfähigkeit zum Marsche zu Fuss nicht nur bestimmt auszusprechen, sondern
auch dergleichen Atteste für die, als dienstuntauglich zu entlassenden Leute nur dann
zu ertbeifen, wenn dieselben, nach des Militäir-Arztes Uebeorzeugung, nicht im Stande
sein sollten, in kleinen Tagereisen zu Fuss nach der Heimath zu gehen. (Cirkular an
die sämmtlicben Militär-Aerzte vom 3. Oktober 1822 ad 3.)
b) Durch eine, dem Chef des Militär-Medicinal-Wesens unterm 23. Januar 1845
Seitens des königl. Militir-Oekonomie-Departements mitgetheilte Verfügung des Kultus-Ministers
vom 20. November 13144 sind die Königlichen Regierungen angewiesen worden,
die neu (d. h. nach diesem Erlasse) anzustellenden Kreis-D Medicinal-Beamten (welche
nach dem kriegsmin. Cirkular-Schreiben Nr. 133 vom 6. Januar 1344 auch zur unentgeltlichen
Untersuchung des Gesundheits-Zustandes von "Königlichen Beamten, sowie
zur unentgeltlichen Ausstellung des Befundattestes verpflichtet sind) bei Gelegenheit
ihrer Vereidigung auch dahin zu Protokoll verpflichten zu lassen, dass sie sich in den
Fällen, wo es darsuf ankommt, die Nothwendigkeit einer Vorspanngestellung für marschunfähig
gewordene Soldaten zu konstatiren und das Befundattest zur Justificirung der
Vorspannkosten- Liquidation zu verwenden, diesem Geschäfte auf diesfällige Requisition
der betreffenden Behörden, unentgeltlich unterziehen. — Nach dem kriegsmin. Cirkular-Schreiben
Nr. 143 vom 16. April 1845 können solche Untersuchungen nur da
vorkommen, wo marschirende Truppentheile nicht von Militär-Aerrten begleitet sind
(oder wo am Orte der Untersuchung Militär-Aerrte nicht vorhanden sind.
ce) Cfr. 88. 73, 97 und 115 des Reglements über Verpflegung der Rekruten eto.
vom 5. Oktober 1834.
) Ueber die Ausstellung von Krankenscheinen etc. siehe Zusatz zu $. 14 der
Instruktion für Militär-Aerz
2. Gesundheits-Attest für die Militär-Wittwenkasse.
(8. 8. 1% der Vorschriften tiber die Militär-Wittwenkasse im 1. Theil Kap. IN. 2.)
3. Untersuchung der in das Militär- Waisenhaus aufzunehmenden
Kinder.
a) Den Militär-Aerrten wird Sorgfalt und Genauigkeit bei bei Untersuchung des Körperzustandes
der in das Militäir-Waisenhaus ru n das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut
zu Annab: saufzunehmenden Knaben anempfohlen.
Cirkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte vom 14. Juli 1831 ad 2.)
b) Auf Veranlassung des Königlichen Direktoriums des grossen Militär-Waisenhausen
zu Potsdam wird den Militär-Aerften bekannt gemacht, dass die männlichen
Ziglinge des genannten Waisenhauses, nach ihrer erlangten Erziehung, bestimmungsmüssig
Soldaten in das aktive Heer eingestellt werden sollen (cfr. c), daher auch
nur solche Knaben in diese Anstalt aufgenommen werden können, welche usch ihrem