Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

(6) Die Präsidenten des Königlichen Eisenbahnzentralamts und der König- 
lichen Eisenbahndirektionen können mit Genehmigung des Ministers ihre ständigen 
Vertreter (Oberregierungs= und Oberbauräte) beauftragen, sie in bestimmten An- 
gelegenheiten auch bei ihrer Anwesenheit zu vertreten, auch sind sie befugt, 
einzelnen Mitgliedern gewisse Geschäfte ein für allemal zur selbständigen Er- 
ledigung zu übertragen. 
C)Für die Verbindlichkeit der von dem Königlichen Eisenbahnzentralamt 
und den Königlichen Eisenbahndirektionen abzugebenden schriftlichen Erklärungen 
genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitglieds. Die Hilfsarbeiter 
find nur insoweit zur selbständigen Erledigung der ihnen zur Bearbeitung über- 
wiesenen Geschäfte befugt, als ihnen diese Befugnis nach den vom Minister ge- 
gebenen Vorschriften übertragen worden ist. 
II. Besondere Verwaltungszweige. 
1. Im allgemeinen. 
10. 
Für die Ausführung und Uberwachung des örtlichen Dienstes nach den 
Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-, 
Verkehrs= und Werkstätteninspektionen, sowie für die Leitung der Neubauaus- 
führungen nach den Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen, insoweit 
nicht hiermit Beamte der Betriebsverwaltung betraut werden können) Bau- 
abteilungen einzurichten. Den Vorständen der Inspektionen und der Bau- 
abteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von dem Minister die Befugnis zu 
vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der Inspektionen und der Bau- 
abteilungen außerdem zur Beurlaubung der unterstellten Beamten mit verwaltungs- 
seitiger Ubernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selbständigen Vergebung 
von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden. 
2. Im besonderen. 
a. Betriebsinspektionen. 
11. 
Den Betriebsinspektionen obliegt: 
a) die Ausführung und Uberwachung des Betriebsdienstes, insoweit nicht 
einzelne Zweige den Maschineninspektionen (§ 12), Verkehrsinspektionen 
(§ 13) oder Werkstätteninspektionen (§ 14) zugewiesen sind; 
b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen 
Strecken, einschließlich der dazu gehörigen Signal= und sonstigen zur 
Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Einrichtungen, sowie der 
Telegraphenanlagen; 
Jß) die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäftsbereichs. 
E) Bczirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Eisenbahnbetriebs- 
inspektionen bestimmt der Minister. 
Gesetzsammlung. 1907. (Nr. 10803.) 22
	        
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