Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Artikel III. 
1. Der zweite Abs. des §# 14 fällt fort. 
2. Der §9 15 erhält folgende Fassung: 
Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt, 
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem an- 
gegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung 
vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der 
amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit 
nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung 
führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich 
erscheint; 
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. 
Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Uberdeckung 
durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann 
der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem 
ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen 
Mutung gemacht werden. 
3. Der 8 16 fällt fort. 
4. Im ersten Abs. des 9 17 tritt an die Stelle des Wortes: „Quadrat- 
lachtern“ das Wort: „Quadratmetern“. 
5. Der erste Abs. des § 18 erhält folgende Fassung: 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung 
des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Präsen- 
tation der Mutung bei der zur Annahme der letzteren befugten Berg- 
behörde erfolgen. 
Als vierter Abs. des & 18 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte be- 
seitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Berg- 
behörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters 
kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen 
versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
. Hinter § 19 wird folgender 9 19# a eingeschoben: 
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den 
dieser zu Grunde liegenden Fund oder auf einen andern in demselben 
Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals 
eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der im 
& 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit der Präsentation der zuerst ein- 
gelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Präsen- 
tation der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf den- 
selben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht 
aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
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