Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Mit Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn eine Stadtgemeinde 
beteiligt ist, des Bezirksausschusses können jedoch aus ihnen auch mehrere, selb- 
ständige gemeinschaftliche Jagdbezirke gebildet werden, von denen in der Regel 
aber keiner weniger als 250 Hektar im Zusammenhang umfassen darf. Ausnahms- 
kels kann im Inerres der Jagdgenossenschaft eine Herabsetzung bis zu 75 Hektar 
stattfinden. 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn eine Stadtgemeinde 
beteiligt ist, des Bezirksausschusses können die zur Bildung eines gemeinschaftlichen 
Jagdbezirkes geeigneten Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-) Bezirkes oder Teile 
von ihnen mit gleichartigen im räumlichen Zusammenhange mit ihnen stehenden 
Grundflächen eines oder mehrerer anderer Gemeinde-(Guts-) Bezirke oder den 
Teilen solcher zu gemeinschaftlichen, im Zusammenhange wenigstens 75 Hektar um- 
fassenden Jagdbezirken vereinigt werden. 
Die Zerlegung eines Gemeinde-(Guts-) Bezirkes in mehrere gemeinschaftliche 
Jagdbezirke, die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus mehreren ganzen 
Gemeinde-(Guts-) Bezirken oder aus Teilen solcher darf auf keinen kürzeren 
Zeitraum als auf sechs Jahre erfolgen und gilt, wenn eine Verpachtung der 
Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke stattfindet, wenigstens für die Dauer 
des Jagdpachtvertrags. 
Diejenigen Grundflächen, welche von einem über 750 Hektar im Zusammen- 
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, zu mindestens 90 Prozent 
begrenzt werden, müssen dem Eigenjagdbezirke, zu dem dieser Wald gehört, auf 
Verlangen seines Inhabers angeschlossen werden. Dieses Verlangen ist spätestens 
bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen (§ 21) beim Jagd- 
vorsteher anzumelden. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn 
die umschlossenen Flächen wenigstens 75 Hektar im Zusammenhange groß sind 
oder wenn nach ihrer Abtrennung die übrigbleibenden Flächen des Gemeinde- 
(Guts-) Bezirkes 75 Hektar nicht mehr umfassen würden. 
88. 
Diejenigen Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-) Bezirkes, welche nach 
& 4 und 7 zu einem Jagdbezirke nicht gehören, werden angrenzenden gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirken zugelegt oder angrenzenden Eigenjagdbezirken angeschlossen 
oder es kann aus ihnen zusammen mit angrenzenden Grundflächen eines anderen 
Gemeinde-(Guts-) Bezirkes ein besonderer gemeinschaftlicher, im Zusammenhange 
wenigstens 75 Hektar umfassender Jagdbezirk gebildet werden. 
Werden sie ganz oder größtenteils von demselben Jagdbezirk umschlossen, 
so sind sie zunächst dessen Inhaber oder Vertreter zum Anschluß anzubieten. 
9. 
Wenn für den Fall, daß ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk nicht angrenzt, 
der Anschluß an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk nicht möglich ist oder nicht 
zustande kommt und auch die Bildung eines besonderen gemeinschaftlichen, im
	        
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