Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Artikel 9. 
Zur Beurteilung von Fragen der im vorigen Artikel gedachten Art, die 
mux die westlichen oder nur die östlichen Wasserstraßen betreffen, kann der Minister 
der öffentlichen Arbeiten im Gesamt-Wasserstraßenbeirate zwei Abteilungen bilden 
und gesondert berufen. 
Es gehören an 
der Abteilung 1 die Vertreter der nach Arkikel 2a, b und c zu er- 
richtenden Wasserstraßenbeiräte, 
der Abteilung II die Vertreter der nach Artikel 2d, e und k zu er- 
richtenden Wasserstraßenbeiräte. 
Die berufenen Mitglieder (Artikel 7c) werden bei der Berufung einer Ab- 
teilung zugewiesen, während der Vorsitzende und sein Stellvertreter beiden Ab- 
teilungen angehören. 
Artikel 10. 
Der Gesamt-Wasserstraßenbeirat oder dessen Abteilungen werden von dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten nach Bedürfnis, mindestens aber alle zwei Jahre, 
berufen. 
Artikel 11. 
Eine Ubersicht über die Verhandlungen des Gesamt-Waseerstraßenbeirats 
wird von dem Minister der öffentlichen Arbeiten dem Landtage regelmäßig 
mitgeteilt. 
Artikel 12. 
Der Staatsregierung bleibt es vorbehalten, Vertreter zu den Beratungen 
der Wasserstraßenbeiräte sowie des Gesamt-Wasserstraßenbeirats zu entsenden, auch 
in geeigneten Fällen besondere Sachverständige zuzuziehen. 
Artikel 13. 
Die Wasserstraßenbeiräte und der Gesamt-Wasserstraßenbeirat können im 
Rahmen der Zuständigkeit (Artikel 5 und 8) gutachtliche Außerungen selbständig 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorlegen. 
Artikel 14. 
Soweit sich bei den Beratungen der Wasserstraßenbeiräte oder des Gesamt- 
Wasserstraßenbeirats Vorerhebungen als erforderlich herausstellen, werden sie durch 
die von dem Vorsitzenden zu ersuchende Staatsbehörde vorgenommen. 
Artikel 15. 
Die Geschäftsordnungen werden von den Wasserstraßenbeiräten sowie dem 
Gesamt-Wasserstraßenbeirat entworfen; sie unterliegen der Genehmigung durch 
den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende über den 
Geschäftsgang Bestimmung zu treffen.
	        
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