Artikel 9.
Zur Beurteilung von Fragen der im vorigen Artikel gedachten Art, die
mux die westlichen oder nur die östlichen Wasserstraßen betreffen, kann der Minister
der öffentlichen Arbeiten im Gesamt-Wasserstraßenbeirate zwei Abteilungen bilden
und gesondert berufen.
Es gehören an
der Abteilung 1 die Vertreter der nach Arkikel 2a, b und c zu er-
richtenden Wasserstraßenbeiräte,
der Abteilung II die Vertreter der nach Artikel 2d, e und k zu er-
richtenden Wasserstraßenbeiräte.
Die berufenen Mitglieder (Artikel 7c) werden bei der Berufung einer Ab-
teilung zugewiesen, während der Vorsitzende und sein Stellvertreter beiden Ab-
teilungen angehören.
Artikel 10.
Der Gesamt-Wasserstraßenbeirat oder dessen Abteilungen werden von dem
Minister der öffentlichen Arbeiten nach Bedürfnis, mindestens aber alle zwei Jahre,
berufen.
Artikel 11.
Eine Ubersicht über die Verhandlungen des Gesamt-Waseerstraßenbeirats
wird von dem Minister der öffentlichen Arbeiten dem Landtage regelmäßig
mitgeteilt.
Artikel 12.
Der Staatsregierung bleibt es vorbehalten, Vertreter zu den Beratungen
der Wasserstraßenbeiräte sowie des Gesamt-Wasserstraßenbeirats zu entsenden, auch
in geeigneten Fällen besondere Sachverständige zuzuziehen.
Artikel 13.
Die Wasserstraßenbeiräte und der Gesamt-Wasserstraßenbeirat können im
Rahmen der Zuständigkeit (Artikel 5 und 8) gutachtliche Außerungen selbständig
dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorlegen.
Artikel 14.
Soweit sich bei den Beratungen der Wasserstraßenbeiräte oder des Gesamt-
Wasserstraßenbeirats Vorerhebungen als erforderlich herausstellen, werden sie durch
die von dem Vorsitzenden zu ersuchende Staatsbehörde vorgenommen.
Artikel 15.
Die Geschäftsordnungen werden von den Wasserstraßenbeiräten sowie dem
Gesamt-Wasserstraßenbeirat entworfen; sie unterliegen der Genehmigung durch
den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende über den
Geschäftsgang Bestimmung zu treffen.