V. 8. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 215
Nr. .... (des Giftbuchs). Anlage IV
Von (Fi d bgebenden 6 hätte), ohein
on (Firma des abgebenden Geschäfts)...... errnnenuune .zu (Ort) .cseeer.. uurerec. bek
ich hierdurch ....ccccecccee. (Menge) „css eonceoeneee ee (Name des Gifts) .. ) Dornen nenueenen zum Zwecke
de.oceosererennennnnunnn ne wohl verschlossen und bezeichnet erhalten zu haben.
Der aus einem unvorsichtigen Gebrauche des Giftes entstehenden Gefahren wohl bewußt, werde ich
dafür Sorge tragen, daß dasselbe nicht in unbefugte Hände gelangt und nur zu dem vorgedachten Zwecke ver.
Das Gift soll durch .......222220.. abgeholt werden.
(Wohnort, Tag, Monat, Jahr und Wohnung.) (Name und Vorname, Stand oder Beruf des Erwerbers.)
(Eigenhändig geschrieben.)
(Zusatz, falls das Gift durch einen anderen abgeholt wird.)
Das oben bezeichnete Gift habe ich im Auftrage des... oc. cc enneenencn (Namen des Erwerbers)
in Empfang genommen und verspreche, dasselbe alsbald unversehrt an meinen Auftraggeber abzuliefern.
(Ort, Tag, Monat, Jahr.) (Name und Vorname, Stand oder Beruf des Abholenden.)
(Eigenhändig geschrieben.)
3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
Ankündigung und Verkauf dieser Zubereitungen sind seit 1904 auf
Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Mai 1903 !) und 27. Juni 1907
in den einzelnen Bundesstaaten übereinstimmend geregelt worden. Danach
ist ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Ankündigung und den
Vertrieb von Geheimmitteln nicht mehr von der: Auslegung des Begriffs
„Geheimmittel“ abhängig. Die Frage ist vielmehr in der Weise .geregelt
worden, dass eine bestimmte Anzahl (153) von Mitteln und Gruppen von Mitteln
in einem Verzeichnisse (Anlage A und B) namentlich aufgeführt worden ist,
und dass sich die Vorschriften lediglich auf diese Stoffe beziehen. Alle diese Mittel
dürfen nicht mehr öffentlich angekündigt oder angepriesen werden. Als Heilmittel
dürfen sie nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. In ihrer Auf-"machung
müssen sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Gefässe und die
äusseren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, müssen mit einer
Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen oder die
Firma des Verfertigers deutlich ersehen lässt. Ausserdem muss die Inschrift auf den
Gefässen oder den äusseren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts,
in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten.
Es ist verboten, auf den Gefässen oder äusseren Umhüllungen Anpreisungen, insbesondere
Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Ausserungen
oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung
zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe
des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen. Diese Mittel unterliegen den
für die Abgabe von Arzneimitteln überhaupt bestehenden Bestimmungen. Alle
Mittel der Anlage A, in denen sogenannte stark wirkende Stoffe?) enthalten sind,
sowie diejenigen, über deren Zusammensetzung und infolge dessen über deren Zulässigkeit
zur Abgabe ohne ärztliches Rezept der Apotheker sich nicht zu vergewissern
vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Fall jedoch
nur beim Gebrauch für Tiere, verabfolgt werden. Die (30) Mittel und Gruppen von
Mitteln der Anlage B unterliegen in jedem Falle dem Rezeptzwange. Die wiederholte
Abgabe der auf ärztliche Verordnung abzugebenden Mittel ist nur auf jedesmaliges
erneutes Rezept zulässig. Die Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln
und ähnlichen Arzneimitteln, deren Anwendbarkeit dadurch
nicht aufgehoben wird, dass die Bezeichnung der Mittel bei im wesentlichen
—
1) Vgl. Veröf KGA 1903 8. 784 und}824. 9, Vgl. 8.207.