Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

V.  8.  Geheimmittel  und  ähnliche  Arzneimittel.  215

Nr.  ....  (des  Giftbuchs).  Anlage  IV
Von  (Fi  d  bgebenden  6  hätte),  ohein

on  (Firma  des  abgebenden  Geschäfts)......  errnnenuune  .zu  (Ort)  .cseeer..  uurerec.  bek

ich  hierdurch  ....ccccecccee.  (Menge)  „css  eonceoeneee  ee  (Name  des  Gifts)  ..  )  Dornen  nenueenen  zum  Zwecke

de.oceosererennennnnunnn  ne  wohl  verschlossen  und  bezeichnet  erhalten  zu  haben.

Der  aus  einem  unvorsichtigen  Gebrauche  des  Giftes  entstehenden  Gefahren  wohl  bewußt,  werde  ich
dafür  Sorge  tragen,  daß  dasselbe  nicht  in  unbefugte  Hände  gelangt  und  nur  zu  dem  vorgedachten  Zwecke  ver.

Das  Gift  soll  durch  .......222220..  abgeholt  werden.

(Wohnort,  Tag,  Monat,  Jahr  und  Wohnung.)  (Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des  Erwerbers.)
(Eigenhändig  geschrieben.)
(Zusatz,  falls  das  Gift  durch  einen  anderen  abgeholt  wird.)
Das  oben  bezeichnete  Gift  habe  ich  im  Auftrage  des...  oc.  cc  enneenencn  (Namen  des  Erwerbers)
in  Empfang  genommen  und  verspreche,  dasselbe  alsbald  unversehrt  an  meinen  Auftraggeber  abzuliefern.
(Ort,  Tag,  Monat,  Jahr.)  (Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des  Abholenden.)
(Eigenhändig  geschrieben.)

3.  Geheimmittel  und  ähnliche  Arzneimittel.

Ankündigung  und  Verkauf  dieser  Zubereitungen  sind  seit  1904  auf
Grund  der  Bundesratsbeschlüsse  vom  23.  Mai  1903  !)  und  27.  Juni  1907
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  übereinstimmend  geregelt  worden.  Danach
  ist  ein  erfolgreiches  Einschreiten  gegen  die  Ankündigung  und  den
Vertrieb  von  Geheimmitteln  nicht  mehr  von  der:  Auslegung  des  Begriffs
„Geheimmittel“  abhängig.  Die  Frage  ist  vielmehr  in  der  Weise  .geregelt
worden,  dass  eine  bestimmte  Anzahl  (153)  von  Mitteln  und  Gruppen  von  Mitteln
  in  einem  Verzeichnisse  (Anlage  A  und  B)  namentlich  aufgeführt  worden  ist,
und  dass  sich  die  Vorschriften  lediglich  auf  diese  Stoffe  beziehen.  Alle  diese  Mittel
  dürfen  nicht  mehr  öffentlich  angekündigt  oder  angepriesen  werden.  Als  Heilmittel
  dürfen  sie  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.  In  ihrer  Auf-"machung

  müssen  sie  bestimmten  Anforderungen  entsprechen.  Die  Gefässe  und  die
äusseren  Umhüllungen,  in  denen  diese  Mittel  abgegeben  werden,  müssen  mit  einer
Inschrift  versehen  sein,  welche  den  Namen  des  Mittels  und  den  Namen  oder  die
Firma  des  Verfertigers  deutlich  ersehen  lässt.  Ausserdem  muss  die  Inschrift  auf  den
Gefässen  oder  den  äusseren  Umhüllungen  den  Namen  oder  die  Firma  des  Geschäfts,
in  welchem  das  Mittel  verabfolgt  wird,  und  die  Höhe  des  Abgabepreises  enthalten.
Es  ist  verboten,  auf  den  Gefässen  oder  äusseren  Umhüllungen  Anpreisungen,  insbesondere
  Empfehlungen,  Bestätigungen  von  Heilerfolgen,  gutachtliche  Ausserungen
oder  Danksagungen,  in  denen  dem  Mittel  eine  Heilwirkung  oder  Schutzwirkung
zugeschrieben  wird,  anzubringen  oder  solche  Anpreisungen,  sei  es  bei  der  Abgabe
des  Mittels,  sei  es  auf  sonstige  Weise,  zu  verabfolgen.  Diese  Mittel  unterliegen  den
für  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  überhaupt  bestehenden  Bestimmungen.  Alle
Mittel  der  Anlage  A,  in  denen  sogenannte  stark  wirkende  Stoffe?)  enthalten  sind,
sowie  diejenigen,  über  deren  Zusammensetzung  und  infolge  dessen  über  deren  Zulässigkeit
  zur  Abgabe  ohne  ärztliches  Rezept  der  Apotheker  sich  nicht  zu  vergewissern
  vermag,  dürfen  nur  auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene
  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes,  im  letzteren  Fall  jedoch
nur  beim  Gebrauch  für  Tiere,  verabfolgt  werden.  Die  (30)  Mittel  und  Gruppen  von
Mitteln  der  Anlage  B  unterliegen  in  jedem  Falle  dem  Rezeptzwange.  Die  wiederholte
  Abgabe  der  auf  ärztliche  Verordnung  abzugebenden  Mittel  ist  nur  auf  jedesmaliges
  erneutes  Rezept  zulässig.  Die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln
  und  ähnlichen  Arzneimitteln,  deren  Anwendbarkeit  dadurch
  nicht  aufgehoben  wird,  dass  die  Bezeichnung  der  Mittel  bei  im  wesentlichen

—

1)  Vgl.  Veröf  KGA  1903  8.  784  und}824.  9,  Vgl.  8.207.