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wird, nur mit 25 Prozent der eingeschätzten Normalsätze der Grundsteuer nach
dem gemeinen Werte zur Gemeindesteuer herangezogen werden. 1
Die Essener Wertzuwachssteuerordnung wird mit der Maßgabe eingeführt,
daß zur Ermittlung der Wertsteigerung im Sinne des § 5 der Essener Steuer-
ordnung in der Berechnung nicht weiter als bis zum 1. April 1898 zurückgegangen
werden darf.
Bis zum 1. April 1914 wird denjenigen Personen, welche am 1. Juli 1907
im Huttroper Gemeindebezirke veranlagt waren oder ihren Wohnsitz hatten, bei
der für die Bedürfnisse der erweiterten Stadtgemeinde zu erhebenden Gemeinde-
einkommen-, Grund= und Gebäude= sowie Gewerbesteuer eine Minderbelastung
in der Weise zugestanden, daß bis zu jenem Zeitpunkte von diesen Personen an
Zuschlägen zur staatlich veranlagten Einkommen-, Grund= und Gebäude= sowie
Gewerbesteuer je 20 Prozent weniger erhoben werden als von den Einwohnern
der alten Stadt Essen. Diese Vergünstigung gilt bei der Einkommensteuer für
das Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb nur, soweit das Einkommen
in der früheren Gemeinde Huttrop erzielt wird. Diese Steuerermäßigung erlischt,
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz aus dem Gemeindebezirk Essen-Huttrop
verlegt hat, und bleibt erloschen, auch wenn er ihn dann in diesen Bezirk wieder
zurlickverlegt.
9.
Die erweiterte Stadtgemeinde ist nicht berechtigt, von denjenigen Straßen-
anliegern im bisherigen Bezirke Huttrop Nachforderungen zu erheben, die ihre
ortsstatutarischen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde Huttrop erfüllt haben.
Wer bis zum 1. Januar 1908 genehmigungsfähige Baugesuche bei der zuständigen
Baupolizeibehörde eingereicht hat, wird noch nach den Bestimmungen des Hut-
troper Ortsstatuts, wer später einreicht, nach denen des Essener Ortsstatuts
behandelt.
§ 10.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in der Stadt Essen geltenden
Polizeiverordnungen) Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse
auch in dem Huttroper Gemeindebezirk in Kraft, soweit nicht der vorliegende
Vertrag Einschränkungen vorsieht.
Der Schlachthauszwang soll innerhalb des Bezirkes der Gemeinde Huttrop
auf das Schlachten für den eigenen Bedarf bis zum 31. Dezember 1925 nicht
ausgedehnt werden. Auch soll denjenigen Metzgern Huttrops, welche im Besitze
von gewerbepolizeilich konzessionierten Schlachthäusern sind, die Benutzung ihrer
Anlage noch auf die Dauer von drei Jahren nach der Vereinigung gestattet sein.
*l1.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Huttrop