— 106 —
84.
Die Feststellung des Schutzbezirkes erfolgt auf Antrag des Quelleneigen-
* durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs-
räsidenten.
p In dem Beschlusse sollen, soweit tunlich, die Arbeiten bestimmt werden,
für welche es einer Genehmigung nicht bedarf. Für gewisse Arbeiten kann eine
Anzeige vorgeschrieben werden.
Für benachbarte Quellen kann geeignetenfalls ein gemeinsamer Schutzbezirk
festgestellt werden.
85.
Mit dem Antrag auf Feststellung des Schutzbezirkes hat der Quelleneigen-
tümer einen Lageplan einzureichen, aus welchem die Lage der zu schützenden
Quelle und die Grenzen des beantragten Schutzbezirkes zu ersehen sind.
86.
Stellt sich bei einer vorläufigen Prüfung heraus, daß der Lageplan oder
der darin bezeichnete Schutzbezirk unzureichend ist, so kann der Antrag auf Fest-
stellung des Schutzbezirkes durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und
des Regierungspräsidenten ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Gegen
diese Zurückweisung steht dem Antragsteller die Beschwerde an die im 9 9 be-
zeichneten Minister offen.
Anderenfalls ist der Antrag nebst Lageplan in den Gemeinde= und Guts-
bezirken, die von dem beantragten Schutzbezirke berührt werden, während eines
Monats zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Die Zeit der Offenlegung ist
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist eine Stelle zu bezeichnen, bei welcher
während dieser Zeit Einwendungen gegen den Antrag angebracht werden können.
Zur Erhebung von Einwendungen sind jeder Beteiligte im Umfange seines
Interesses, die Vorstände der Gemeinde= und Gutsbezirke sowie die Ortspolizei-
behörde berechtigt.
87.
Nach Ablauf der Frist werden die Einwendungen in einem nötigenfalls
an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vor Kommissaren, die von dem Ober-
bergamt und dem Regierungspräsidenten zu ernennen sind, erörtert.
Der Quelleneigentümer und diejenigen Beteiligten, welche Einwendungen
erhoben haben, sowie die Vorstände der Gemeinde= und Gutsbezirke und die
Ortspolizeibehörde sind zu dem Termine zu laden und in diesem mit ihren Er-
klärungen zu hören.
8.
Die Kommissare haben die Verhandlungen dem Oberbergamt und dem
Regierungspräsidenten vorzulegen. Diese entscheiden über den Antrag durch ge-
meinsamen Beschluß.