Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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84. 
Die Feststellung des Schutzbezirkes erfolgt auf Antrag des Quelleneigen- 
* durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs- 
räsidenten. 
p In dem Beschlusse sollen, soweit tunlich, die Arbeiten bestimmt werden, 
für welche es einer Genehmigung nicht bedarf. Für gewisse Arbeiten kann eine 
Anzeige vorgeschrieben werden. 
Für benachbarte Quellen kann geeignetenfalls ein gemeinsamer Schutzbezirk 
festgestellt werden. 
85. 
Mit dem Antrag auf Feststellung des Schutzbezirkes hat der Quelleneigen- 
tümer einen Lageplan einzureichen, aus welchem die Lage der zu schützenden 
Quelle und die Grenzen des beantragten Schutzbezirkes zu ersehen sind. 
86. 
Stellt sich bei einer vorläufigen Prüfung heraus, daß der Lageplan oder 
der darin bezeichnete Schutzbezirk unzureichend ist, so kann der Antrag auf Fest- 
stellung des Schutzbezirkes durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und 
des Regierungspräsidenten ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Gegen 
diese Zurückweisung steht dem Antragsteller die Beschwerde an die im 9 9 be- 
zeichneten Minister offen. 
Anderenfalls ist der Antrag nebst Lageplan in den Gemeinde= und Guts- 
bezirken, die von dem beantragten Schutzbezirke berührt werden, während eines 
Monats zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Die Zeit der Offenlegung ist 
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist eine Stelle zu bezeichnen, bei welcher 
während dieser Zeit Einwendungen gegen den Antrag angebracht werden können. 
Zur Erhebung von Einwendungen sind jeder Beteiligte im Umfange seines 
Interesses, die Vorstände der Gemeinde= und Gutsbezirke sowie die Ortspolizei- 
behörde berechtigt. 
87. 
Nach Ablauf der Frist werden die Einwendungen in einem nötigenfalls 
an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vor Kommissaren, die von dem Ober- 
bergamt und dem Regierungspräsidenten zu ernennen sind, erörtert. 
Der Quelleneigentümer und diejenigen Beteiligten, welche Einwendungen 
erhoben haben, sowie die Vorstände der Gemeinde= und Gutsbezirke und die 
Ortspolizeibehörde sind zu dem Termine zu laden und in diesem mit ihren Er- 
klärungen zu hören. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. 
Die Kommissare haben die Verhandlungen dem Oberbergamt und dem 
Regierungspräsidenten vorzulegen. Diese entscheiden über den Antrag durch ge- 
meinsamen Beschluß.
	        
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