Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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*  17.

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten  über
die  zu  einer  Arbeit  nach  §  3  oder  §  10  erforderliche  Genehmigung  steht  dem  Quelleneigentümer,
  dem  Antragsteller  und  dem  Grundstückseigentümer  sowie  den  Vorständen
der  beteiligten  Gemeinde-oder  Gutsbezirke  und  der  Ortspolizeibehörde  die  Beschwerde
zuf  sie  hat  aufschiebende  Wirkung.  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  §  9.

Die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  treffen  im  Falle  der  Versagung  der
Genehmigung  den  Antragsteller,  anderenfalls  den  Quelleneigentümer.  Die  Vorschrift
  des  §  15  Abs.  3  findet  Anwendung.

18.

Stellt  sich  heraus,  daß  durch  eine  genehmigte  oder  eine  allgemein  als  der
Genehmigung  nicht  bedürftig  bezeichnete  Arbeit  die  Quelle  gefährdet  wird,  so  kann
auf  Antrag  des  Quelleneigentümers  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts
  und  des  Regierungspräsidenten  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  der  Arbeit
untersagt  oder  ihre  Zulässigkeit  von  einer  bestimmten  Art  der  Ausführung  abhängig
  gemacht  werden.  Auch  kann,  wenn  die  Arbeit  bereits  begonnen  oder
vollendet  ist,  die  Beseitigung  des  schädigenden  Zustandes  angeordnet  und  im  Falle
der  Weigerung  des  Grundstückseigentümers  auf  Kosten  des  Quelleneigentümers
bewirkt  werden.  Der  Antrag  des  Quelleneigentümers  ist  abzulehnen,  wenn  dieser
nicht  auf  Erfordern  der  Beschlußbehörden  und  nach  ihrem  Ermessen  für  den
Ersatz  des  durch  die  Anordnung  dem  Grundstückseigentümer  entstehenden  Schadens
ausreichende  Sicherheit  leistet  und  den  zur  Beseitigung  des  schädigenden  Zustandes
notwendigen  Betrag  vorschießt.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Oberbergamt  oder  der  Regierungspräsident
  allein  eine  vorläufige  Entscheidung  treffen.  Sie  tritt  jedoch  außer  Kraft,
wenn  nicht  binnen  einem  Monate  nach  ihrer  Zustellung  ein  entsprechender  gemeinschaftlicher
  Beschluß  beider  Behörden  zugestellt  ist.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  gelten  für  die  Beschwerde  und  die  baren  Auslagen
des  Verfahrens  die  Vorschriften  des  §  17.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.  Gegen  eine  Entscheidung  gemäß  Abs.  2  findet  keine  Beschwerde  statt.

Aif  Arbeiten  der  im  §9  3  bezeichneten  Art,  die  zur  Zeit  der  Stellung  des
Antrags  auf  Feststellung  eines  Schutzbezirkes  bereits  begonnen,  aber  noch  nicht
vollendet  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
Ein  Beschluß  oder  eine  vorläufige  Entscheidung  des  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten
Inhalts  ist  aufzuheben,  wenn  der  Antrag  auf  Feststellung  des  Schutzbezirkes  abgelehnt
  wird.  Gegen  die  Auphebung  findet  keine  Beschwerde  statt.

Entschädigung.
19.

Wird  die  zu  einer  Arbeit  nach  §  3  oder  §  10  erforderliche  Genehmigung
versagt  oder  unter  erschwerenden  Bedingungen  erteilt,  so  ist  der  Grundstückseigen-