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Von dem Ergebnisse der Einigungsverhandlungen ist den aus dem
Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten der beteiligten Grundstücke Kenntnis
zu geben.
425.
In den Fällen des & 22 und des § 23 Abs. 3 finden auf das Ablösungs-
kapital, wenn das Grundstäck mit Rechten Dritter belastet ist, die Vorschriften
des Artikels 52 und des Artikels 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch Anwendung.
Steht das Grundstück im Lehns-, Fideikommiß-, Stammguts= oder Leihe-
verbande, so kann der Grundstückseigentümer über das Ablösungskapital nur so
verfügen wie nach den in den einzelnen Landesteilen geltenden Vorschriften über
ein in demselben Verbande stehendes Gut und die an dessen Stelle tretenden
Kapitalien.
26.
In den Fällen des § 18 ist der Grundstückseigentimer nach den Vor-
schriften der § 19 bis 25 zu entschädigen. Wegen eines weiteren Schadens,
der ihm durch die Anordnung entsteht, kann er mit Ausnahme des entgangenen
Gewinns insoweit Ersatz verlangen) als die Billigkeit nach den Umständen eine
Schadloshaltung erfordert. Dieser Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren.
827.
Liegt ein Grundstück in mehreren Schutzbezirken oder in einem gemeinsamen
Schutzbezirke, so haften die beteiligten Quelleneigentümer dem Grundstückseigentümer
als Gesamtschuldner.
Im Verhältnisse zu einander sind die Quelleneigentümer zu gleichen Anteilen
verpflichtet. Gewährt jedoch die zur Entschädigung verpflichtende Anordnung den
Quellen nicht in gleichem Maße Vorteil, so haften die Quelleneigentümer unter-
einander nach dem Verhältnisse des ihnen aus der Anordnung erwachsenen
Vorteils.
Schutz gegen Deränderungen der Quellen.
28.
Arbeiten, welche die Veränderung einer gemeinnützigen Quelle oder ihrer
Fassung bezwecken, bedürfen der Genehmigung des Oberbergamts und des Re-
gierungspräsidenten. "
Mittels Beschlusses dieser Behörden sollen, soweit tunlich, im voraus die
Arbeiten bestimmt werden, für welche es einer Genehmigung nicht bedarf. Für
gewisse Arbeiten kann eine Anzeige vorgeschrieben werden.
Ist zu befürchten, daß durch die Ausführung der Arbeiten eine gemein-
nützige Quelle eines anderen Eigentümers gefährdet wird, so ist dieser vor der
Entscheidung zu hören.