Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Gegen die Entscheidung des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten 
findet die Beschwerde statt; die Vorschriften der §§ 9 und 15 finden entsprechende 
Anwendung. 
Enteignung. 
29. 
Wird eine gemeinnützige Quelle auf eine ihren Bestand oder ihren Mineral= 
gehalt gefährdende Weise benutzt oder entspricht die Art ihrer Unterhaltung und 
Benutzung nicht dem Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheitspflege, so haben das 
Oberbergamt und der Regierungspräsident den Quelleneigentümer unter Be- 
stimmung einer angemessenen Frist zur Abstellung des Mangels aufzufordern. 
Nach dem Ablaufe der Frist können, wenn der Aufforderung vorher nicht statt- 
gegeben wird, die dem Quelleneigentümer gehörigen Grundstücke nebst Zubehör, 
soweit sie zur zweckentsprechenden Ausnutzung der Quelle erforderlich sind, zu Gunsten 
eines Unternehmers, der für die Erhaltung und ordnungsmäßige Benutzung der 
OQuelle die erforderliche Sicherheit gewährt, enteignet werden; auf diese Rechts- 
folge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Für die Enteignung, insbesondere 
für die Verleihung des Enteignungsrechts, gelten die Vorschriften des Gesetzes 
über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. 
221). 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn das 
Oberbergamt und der Regierungspräsident die Feststellung oder Erweiterung eines 
Schutzbezirkes oder eine der im § 18 bezeichneten Anordnungen für notwendig 
erachten und der Quelleneigentümer nicht binnen einer ihm bestimmten angemessenen 
Frist den erforderlichen Antrag stellt. 
Gegen die Verfügungen des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten 
steht dem Quelleneigentümer die Beschwerde zu; sie hat aufschiebende Wirkung. 
Im übrigen finden die Vorschriften des 5 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und des §9 15 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
  
  
  
  
  
Uutzungsrechte an Quellen. 
/ 30. 
Steht die Nutzung der Quelle nicht dem Eigentümer des Quellengrund- 
stücks, sondern auf Grund eines zeitlich nicht begrenzten Rechtes an diesem einem 
anderen zu, so finden die Vorschriften der §I# 4 bis 29 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß an die Stelle des Quelleneigentümers der Nutzungs- 
berechtigte tritt. In den Fällen des § 29 kann, wenn das Nutzungsrecht nicht 
mit dem Eigentum an einem Gründstücke verbunden ist, das Nutzungsrecht selbst 
enteignet werden. 
Zeitlich nicht begrenzt ist das Recht einer juristischen Person auch dann, 
wenn es erst mit ihr erlischt. 
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10891.) 28 
  
 
	        
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