Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Abertrag  .  .  ..  11763  500  Mark  227  426  000  Mark

 

e)  mit  ............  ..  ...  3  420  000
4a1120  ..  ..  .  .  ..  156  000
e)  .  vorläufig  3  571.000

zusammen  18  910  500

zu  verwenden.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  9  1

Nr.  I,  II  und  III  von  vorläuign  208  515  500  Mark
sowie  zur  Deckung  der  für  die  im  §  1  unter  IV  bis  VII  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  usw.  erforderlichen  Mittel  im  Betrage  von
225  424  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  ie  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.  "

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufhört.  -

Wird  bon  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  §#  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  §  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  §  1  um  die  im
&  1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  beziehungsweise
  um  die  nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten
Teilbeträge  dergestalt,  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen
  beziehungsweise  Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln
  hinzutreten.

 

 

84.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zins—
fuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (5  3),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,