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Abertrag . . .. 11763 500 Mark 227 426 000 Mark
e) mit ............ .. ... 3 420 000
4a1120 .. .. . . .. 156 000
e) . vorläufig 3 571.000
zusammen 18 910 500
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 9 1
Nr. I, II und III von vorläuign 208 515 500 Mark
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter IV bis VII vorgesehenen Bauausführungen
und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von
225 424 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. ie Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. "
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden
auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine
zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört. -
Wird bon den Beteiligten von der ihnen im §# 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungsweise
um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen
beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln
hinzutreten.
84.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins—
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen
und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 3), bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,