Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

 

bei  Nr.  1  (Arys-Lych  voo  184  000  Marb
*  2  (Angerburg—Gumbinnen)  vo-  746  000

..3  Gastrzemb—Loslauh  ooor  370000
.4  (IKontopp.  Kolzig-Glogau  mit  Abzweigung

nach  Fraustadt)  ooon  647000
—  5  Garth-Prerow)  von  .........  ..  .  ...  254000
—  -6  (Suhl  -Schleusingen)  von  ..  .......  ..  .  268000
-.  7  (Niederaula  -  Alsfeld  mit  Abzweigung  nach

Schlitz  spreußische  Teilstrecke)  ven  157000
.  8  (Kirchhain  i.  Hessen-Gemünden  a.  d.  Wohra)

ve.  enn.  870  000
"  9  (Korbach-  Brilon  [Waldl)  vo  ..  .  262  000
.  10  (ienburg  a.  d.  Weser]  Lemke-Diephol))

vgennn.  732000
.  11  (Marienberg-Langenbach  —Erbach  [Westerwaldll

  on  .  .  ...  165  000
212  Geimbach  [Nahe]  -Baumholder)  von  .  ..  398000

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Arys-—  Och
2  (Angerburg—Gumbinnen)  und  zu  3  (astrzemb—Loslau)  ist  der
unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorhergehenden  Absatzes  (4)
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder
den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen  oder  aber  nah  Maßgabe
  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausfühllichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen
Gemeindeverband  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Ferner  muß  für  die  unter  Nr.  5  und  13  benannten  Eisenbahnen  von
den  Beteiligten  —  und  zwar  zu  Nr.  13  vom  Reiche  —  ein  unverzinslicher,  nicht
rückzahlbarer  Barzuschuß  übernommen  werden,  der  sich  beläuft:

a)  bei  Nr.  5  (Barth—Prerow)  all.  260  000  Mark,