Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

— 127 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 22 — 
Inhalt: Geseh, betreffend die weitere Aufschließung des staatlichen Besitzes an Steinkohlenfeldern im Ober- 
bergamtsbezirke Dortmund, S. 127. — Gesetz, betreffend die Anderung der Amtsgerichtsbezirke 
Groß Strehlitz und Krappitz, S. 120. — Gesetz, betreffend die Anderung der Amtsgerichtsbezirke 
Rees und Wesel, S. 129. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch 
die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 1720. 
  
  
(Nr. 10893.) Gesetz, betreffend die weitere Aufschließung des staatlichen Besitzes an Stein- 
kohlenfeldern im Oberbergamtsbezirke Dortmund. Vom 10. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Herstellung von drei Doppel- 
schachtanlagen in dem im Jahre 1902 für den Staat erworbenen Besitz an 
Steinkohlenfeldern im Oberbergamtsbezirke Dortmund und zur Beschaffung der 
hierfür erforderlichen Betriebsmittel einen Betrag bis zu 55 Millionen Mark zu 
verausgaben. " 
2. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach §9 1 
erforderlichen Geldmittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10893—10895.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1908.
	        
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