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B. Fischereibe#zirke.
88.
Aus den den Berechtigten gemäß & 4 zugewiesenen Revieren können Fischerei-
bezirke gebildet werden. Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemein-
schaftliche. Uber ihre Bildung, Abänderung und Aushebung beschließt der
Kreisausschuß.
9.
Umfaßt ein Revier eine Gewässerstrecke von mindestens fünfhundert Meter,
so kann daraus ein selbständiger Fischereibezirk gebildet werden. Auf Antrag des
Berechtigten muß dies geschehen.
Der Kreisausschuß kann auch aus einem, eine kürzere Strecke umfassenden
Revier einen selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er es im fischereiwirtschaft-
lichen Interesse für zulässig erachtet.
"10.
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk ein Revier, das weder einen
selbständigen Fischereibezirk noch einen Teil eines gemeinschaftlichen Fischerei-
bezirkes G 11) bildet, so ist der Berechtigte verpflichtet, die Fischerei in dem Reviere
dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirkes auf dessen Antrag gegen eine in
Ermangelung gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses fest-
zusetzende Entschädigung zu überlassen.
Gegen den Beschluß ist der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig.
⅜11.
Reviere, die weder einen selbständigen Fischereibezirk bilden, noch gemäß
& 10 einem solchen angeschlossen sind, können zu einem gemeinschaftlichen Flscherei-
bezirke vereinigt werden. Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der
chel auf eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mindestens drei Kilometer
erstre
12.
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes
erfolgt durch die Gesamtheit der Berechtigten (Fischereiversammlung).
Die Aufsicht über die Verwaltung führt der Kreisausschuß.
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern der Termin mindestens
eine Woche vorher in denjenigen Gemeinden, zu denen der Fischereibezirk gehört,
ortsüblich bekannt gemacht ist. Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen
des Fischereivorstehers 14) um Bekanntmachung zu entsprechen.
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen bindend.
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