Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

— 135 — 
B. Fischereibe#zirke. 
88. 
Aus den den Berechtigten gemäß & 4 zugewiesenen Revieren können Fischerei- 
bezirke gebildet werden. Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemein- 
schaftliche. Uber ihre Bildung, Abänderung und Aushebung beschließt der 
Kreisausschuß. 
9. 
Umfaßt ein Revier eine Gewässerstrecke von mindestens fünfhundert Meter, 
so kann daraus ein selbständiger Fischereibezirk gebildet werden. Auf Antrag des 
Berechtigten muß dies geschehen. 
Der Kreisausschuß kann auch aus einem, eine kürzere Strecke umfassenden 
Revier einen selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er es im fischereiwirtschaft- 
lichen Interesse für zulässig erachtet. 
"10. 
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk ein Revier, das weder einen 
selbständigen Fischereibezirk noch einen Teil eines gemeinschaftlichen Fischerei- 
bezirkes G 11) bildet, so ist der Berechtigte verpflichtet, die Fischerei in dem Reviere 
dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirkes auf dessen Antrag gegen eine in 
Ermangelung gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses fest- 
zusetzende Entschädigung zu überlassen. 
Gegen den Beschluß ist der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig. 
  
  
⅜11. 
Reviere, die weder einen selbständigen Fischereibezirk bilden, noch gemäß 
& 10 einem solchen angeschlossen sind, können zu einem gemeinschaftlichen Flscherei- 
bezirke vereinigt werden. Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der 
chel auf eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mindestens drei Kilometer 
erstre 
12. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes 
erfolgt durch die Gesamtheit der Berechtigten (Fischereiversammlung). 
Die Aufsicht über die Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern der Termin mindestens 
eine Woche vorher in denjenigen Gemeinden, zu denen der Fischereibezirk gehört, 
ortsüblich bekannt gemacht ist. Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen 
des Fischereivorstehers 14) um Bekanntmachung zu entsprechen. 
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen bindend. 
33° 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.