Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Berechtigte, die außerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Gemeinden wohnen, 
haben zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden 
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft 
u machen. 
Jeder Berechtigte kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen anderen Berechtigten in der Fischereiversammlung vertreten lassen. 
Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. 
Wl13. 
Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. In 
Ermangelung anderweiter Vereinbarungen steht jedem Reviere für eine Gewässer- 
strecke bis zu zehn Meter eine Stimme, für jede weiteren zehn Meter je 
eine Stimme mehr zu) überschießende Bruchteile werden nicht mitgerechnet. Kein 
Beteiligter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen. 
Das Stimmverhältnis wird durch den Fischereivorsteher festgestellt und in 
den im 9.12 Abs. 3 bezeichneten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht. Gegen 
die Festsetzung des Stimmverhältnisses findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
beim Kreisausschusse statt. 
14. 
Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Vorbereitung 
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung 
des Fischereibezirkes sowie die Vertretung der Berechtigten in einem Verfahren 
auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischereivorsteher ob. 
Der Landrat, in Städten der Bürgermeister, ist befugt, in der Fischerei- 
versammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, ingleichen 
die Einberufung einer solchen Versammlung anzuordnen. Zuständig ist derjenige, 
in dessen Amtsbezirke die größte Strecke des Fischereibezirkes liegt. 
Der Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der Berechtigten von 
dem Kreisausschuß auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird der Vorsteher 
von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre 
gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zustande, so erfolgt die Ernennung des 
Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann für den Fischerei- 
vorsteher ein Stellvertreter bestellt werden. 
15. 
Die Einnahmen und Ausgaben werden durch den Fischereivorsteher auf 
die beteiligten Reviere und zwar mangels besonderer Vereinbarung nach Ver- 
hältnis der Gewässerstrecken verteilt. Vorher sind Abrechnungen und Verteilungs- 
plan in jeder der im 9 12 Abs. 3 bezeichneten Gemeinden während der Dauer 
von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Beginn der Auslegung sind 
in den beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
	        
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