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Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
9.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzan-
weisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (6& 8), be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Ge-
setzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
10.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpit.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Baubt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,10 ) sind an die Postanstalten zu richten.