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89.
Die bestehenden Verträge über die Hergabe von Grundstücken und Ge-
bäuden zur Benutzung für die Königliche Ortspolizeiverwaltung werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Dagegen wird der zwischen der vormaligen Kurhessischen Staatsregierung
und der Stadt Cassel abgeschlossene Vertrag vom 1830 wegen des
von dieser Stadtgemeinde zu entrichtenden Beitrags zu den Kosten der staatlichen
Polizeiverwaltung gegen Gewährung einer einmaligen Absindung von 4 Millionen
Mark aus der Staatskasse hierdurch aufgehoben.
810.
Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1908 ab in Kraft, für diejenigen Ge-
meinden jedoch, in welchen am 31. März 1908 die örtliche Polizeiverwaltung
ganz oder teilweise von einer Königlichen Behörde geführt worden ist, vom
1. April 1909 ab.
11.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.