Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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89. 
Die bestehenden Verträge über die Hergabe von Grundstücken und Ge- 
bäuden zur Benutzung für die Königliche Ortspolizeiverwaltung werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Dagegen wird der zwischen der vormaligen Kurhessischen Staatsregierung 
und der Stadt Cassel abgeschlossene Vertrag vom 1830 wegen des 
von dieser Stadtgemeinde zu entrichtenden Beitrags zu den Kosten der staatlichen 
Polizeiverwaltung gegen Gewährung einer einmaligen Absindung von 4 Millionen 
Mark aus der Staatskasse hierdurch aufgehoben. 
  
810. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1908 ab in Kraft, für diejenigen Ge- 
meinden jedoch, in welchen am 31. März 1908 die örtliche Polizeiverwaltung 
ganz oder teilweise von einer Königlichen Behörde geführt worden ist, vom 
1. April 1909 ab. 
  
11. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler. 
Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
	        
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