Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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für das Etatsjahr 1908 um 3¼ Prozent der von den Mitgliedern der evan- 
gelischen Landeskirche der älteren Provinzen zu zahlenden Staatseinkommensteuer 
erhöht. 
Die vorgedachte Umlage kommt auf im Laufe des Etatsjahrs 1908 durch 
Kirchengesetz neu zur Festsetzung gelangende landeskirchliche Umlagen zur An- 
rechnung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 22. Juli 1908. 
CL. S.) Wilhelm. 
Voigts. 
  
Allerböchster Erlaß, 
betreffend 
die Erhöhung des Etats der Gesamtsynodalkasse. Vom 22. Juli 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen auf Grund des § 95 Abs. 2 der Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein 
vom 4. November 1876, nachdem der Gesamtsynodalausschuß sowohl die Un- 
aufschieblichkeit anerkannt als auch dem Inhalte dieses Erlasses zugestimmt hat, 
für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 
Zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Geistliche der Landeskirche 
werden in den Etat der Gesamtsynodalkasse für die Etatsjahre 1907/09 einmalig 
für das Etatsjahr 1908 unter einer neuen Position Kapitel II Titel Ga Zwei- 
hundertzehntausend Mark nachträglich eingestellt. 
Dieser Betrag von 210 000 Mark kommt auf im Laufe des Etats- 
jahrs 1908 durch Kirchengesetz neu zur Festsetzung gelangende landeskirchliche 
Umlagen zur Anrechnung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 22. Juli 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Holle. 
41“ 
 
	        
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