Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Amte Ritzebüttel auf die Kirchengemeinde übergeht und daß diese hinfort in allen 
Beziehungen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover eingegliedert 
und nach deren Ordnungen und Satzungen verwaltet wird. 
  
Artikel 2. 
Der Kirchengemeinde Altenwalde gehören außer den preußischen Gemeinden 
Altenwalde und Wanhöden die hamburgischen Landgemeinden Holte und Spangen, 
Arensch und Berensch, Gudendorf und Oxstedt auch ferner an, während die ham- 
burgische Landgemeinde Süderwisch und Westerwisch gleichzeitig mit der Ratifikation 
dieses Vertrags aus der Kirchengemeinde Altenwalde ausscheidet, um einer Kirchen- 
gemeinde der evangelisch-lutherischen Kirche des hamburgischen Staates überwiesen 
u werden. 
# Dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg steht jederzeit unter Vor- 
behalt einer einjährigen Kündigungsfrist das Recht zu, auch die noch in der 
Kirchengemeinde Altenwalde verbleibenden hamburgischen Landgemeinden sämtlich 
oder einzelne derselben aus dem bestehenden Parochialverbande herauszunehmen, 
um sie mit einer Kirchengemeinde der evangelisch-lutherischen Kirche des ham- 
burgischen Staates zu vereinigen. 
Macht der Senat von dem im Abs. 2 ihm vorbehaltenen Rechte Gebrauch, 
so ist zwar eine Entschädigung an die Kirchengemeinde Altenwalde nicht zu leisten, 
der letzteren verbleibt jedoch ungeschmälert das dann vorhandene Kirchenvermögen. 
  
Artikel 3. 
Die hamburgischen Gemeindemitglieder haben mit den preußischen gleiche 
Rechte und Pfflichten. 
In den nach Maßgabe der hannoverschen Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung für die Kirchengemeinde Altenwalde zu bildenden Kirchenvorstand wählen 
die beiden preußischen Gemeinden Altenwalde und Wanhöden je einen Vertreter 
und die vier hamburgischen Gemeinden Holte und Spangen,) Arensch und Be- 
rensch, Gudendorf und Orstedt ebenfalls je einen Vertreter, so daß der Kirchen- 
vorstand außer dem Pfarrgeistlichen aus sechs gewählten Vorstehern besteht. 
Macht der Senat der freien und Hansestadt Hamburg von dem im Artikel 2 
Abs. 2 dieses Vertrags ihm vorbehaltenen Rechte Gebrauch, so scheidet der Ver- 
treter der betreffenden hamburgischen Gemeinde aus dem Kirchenvorstand aus. 
Artikel 4. 
Zur Ablösung des bisher zur Besoldung des Pfarrgeistlichen hamburgischer- 
seits geleisteten Zuschusses von jährlich 600 Mark und zur Entschädigung für die 
Ubernahme der bisher hamburgischerseits tatsächlich, wenn auch ohne Anerkennung 
einer Rechtsverbindlichkeit, beschafften Unterhaltung der kirchlichen Gebäude, ferner 
zur Entschädigung für die Nachteile, welche jetzt durch die Auspfarrung von 
Süderwisch und Westerwisch oder später durch die Auspfarrung anderer hambur-
	        
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