Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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gischer Landgemeinden für die Kirchengemeinde Altenwalde etwa sich ergeben sollten, 
insbesondere durch den Wegfall von Gefällen an Kirche, Pfarrer und Küster, 
sowie überhaupt zur Ablösung aller Pflichten, welche etwa sonst aus dem nunmehr 
sich erledigenden Patronatsrechte des Senats gefolgert werden könnten, zahlt der 
hamburgische Staat der Kirchengemeinde Altenwalde die Summe von 40 000 Mark, 
in Worten Vierzigtausend Mark. 
Die Zahlung dieser Summe erfolgt drei Monate nach Ratifikation dieses 
Vertrags nach Wahl der Finanzdeputation zu Hamburg in bar oder in drei- 
prozentigen hamburgischen Staatsschuldverschreibungen zum Tageskurs an die 
vom Königlichen Landeskonsistorium in Hannover zu bezeichnende Stelle. 
Durch die Zahlung dieser Summe wird der hamburgische Staat jeder In- 
anspruchnahme für die Bedürfnisse der Kirchengemeinde Altenwalde, insbesondere 
für die ihr obliegende kirchliche Baulast und für die Sustentation des Pfarr- 
geistlichen, für alle Zukunft entledigt. 
Dagegen werden die von der hamburgischen Kirchenhauptkasse an den Pastor 
zu Altenwalde zu leistenden Entschädigungen für den Wegfall gewisser Amtsein- 
nahmen infolge staatlicher Gesetze durch diesen Vertrag nicht berührt. 
Artikel 5. 
Der hamburgische Senat gibt die Zusicherung, daß die von dem Kirchen- 
vorstand im Rahmen der dafür bestehenden preußischen Vorschriften ordnungs- 
mäßig beschlossenen und ausgeschriebenen kirchlichen Abgaben seitens der zuständigen 
hamburgischen Verwaltungsbehörden von den betreffenden hamburgischen Gemeinde- 
mitgliedern erforderlichenfalls im Wege des Zwangsverfahrens werden eingezogen 
werden. 
Zur Urkunde dessen ist der vorstehende Vertrag von den obengenannten 
Kommissaren in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt worden. 
  
Hannover, den 11. Juni 1907. Hamburg, den 15. Juni 1907. 
(L. S.) D. Dr. Chalybaeus, (L. S.) Dr. Predöhl. 
**5½ 0 ) Dr. Hagedorn. 
Dr. Wilh. Meister, 
Oberkonsistorialrat. 
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