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Artikel 7.
Schaumburg-Lippe hat an Preußen als jährlichen Beitrag zu den Kosten
des Oberlandesgerichts die Summe von 1500 Mark zu entrichten.
Artikel 8.
In Schaumburg-Lippe werden die in Preußen geltenden Vorschriften über
die juristischen Prüfungen und den Vorbereitungsdienst eingeführt werden. Wenn
dies geschehen, wird Preußen den schaumburg-lippischen Staatsangehörigen die
Ablegung der Prüfungen und die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei den
preußischen Behörden gestatten. Auch wird alsdann der bei den Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Behörden oder bei schaumburg-lippischen Rechtsan-
wälten abgeleistete Vorbereitungsdienst wie ein in Preußen geleisteter Vor-
bereitungsdienst angerechnet werden.
Auf schaumburg lippische Staatsangehörige, welche sich beim Inkrafttreten
der vorstehenden Bestimmungen noch nicht 2 Jahre im Vorbereitungsdienste be-
finden, werden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung finden.
Artikel 9.
Dem Köhniglich Preußischen Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte kann die im § 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes geordnet
Zuständigkeit für das Gebiet des Fürstentums Schaumburg-Lippe übertragen
werden. Die Ubertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter
den beiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstentums
Schaumburg-Lippe.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft, wofern
zu diesem Tage der Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Oldenburg und
dem Fürstentume Schaumburg-Lippe vom 23. Oktober 1878 über die Bestellung
eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts durch Kündigung gelöst wird.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird auf zwölf Jahre festgesetzt
und verlängert sich stillschweigend um denselben Zeitraum, wenn er von keinem
Teile vor Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode aufgekündigt wird.
Artikel 11.
Gegenwärtiger Vertrag soll zweimal ausgefertigt, auch soll die Aus-
wechselung der Ratifikationsurkunden im Wege des Schriftwechsels tunlichst bald,
jedenfalls aber vor dem 1. Oktober 1908, bewirkt werden.
Berlin, den 24. Februar 1908.
Bückeburg, den 25. Februar 1908.
(L. S.) Geißler. (L. S.) Bömers.
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