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Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrags über die Bestellung des Oberlandes-
gerichts in Celle zum Oberlandesgerichte für das Fürstentum Schaumburg-Lippe
sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende Bestimmungen
übereingekommen:
I. Zu Artikel 3.
Preußen erklärt sich damit einverstanden, daß dem Oberlandesgerichte durch
die schaumburg -lippische Landesgesezgebung die Entscheidungen zweiter Instanz
in den auf Entfernung eines Beamten aus dem Amite gerichteten Verfahren,
für die in erster Instanz das Landgericht oder der Disziplinarhof in Bückeburg
zuständig ist (§§ 50 ff. des Gesetzes über den Fürstlichen Zivilstaatsdienst vom
8. März 1872), übertragen werden. Die Entscheidungen erfolgen durch den
ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts.
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit ferner
erstrecken kann, werden insbesondere bezeichnet: "
1. die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere Ge-
richte zugelassen sind;
2. die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen Ge-
richtsbarkeit;
3. die Entscheidung erster Instanz in Disziplinarsachen gegen richterliche
Beamte.
Preußen ist ferner damit einverstanden, daß die Entscheidung über das
Rechtsmittel gegen ein Urteil der zu 3 bezeichneten Art durch die schaumburg-
lippische Landesgesetzgebung dem Großen Disziplinarsenate des Preußischen Kammer-
gerichts übertragen werde.
Endlich herrscht Einverständnis darüber, daß unter der Landesgesetzgebung
im Sinne dieses Vertrags auch landesherrliche Verordnungen einbegriffen seien.
II. Zu Artikel 4.
1. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist der unmittelbare Verkehr
des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministeriums mit dem Oberlandesgerichts-
präsidenten nicht ausgeschlossen; die Formen dieses Verkehrs werden auf Wunsch
von Schaumburg-Lippe reglementarisch geregelt.