In gleicher Weise können preußische Referendare zur Ableistung einzelner
Teile des Vorbereitungsdienstes in Schaumburg-Lippe zugelassen werden. Ein
solcher Vorbereitungsdienst wird als ein in Preußen abgeleisteter Vorbereitungs-
dienst angesehen.
VI.
Preußen erklärt sich bereit, auf Vorschlag der Schaumburg -Lippischen
Regierung und nach vorgängiger Verständigung mit dieser zwei bei dem Land-
geaih# Bückeburg zugelassene Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Celle
zuzulassen.
VII.
Die Preußische Staatsregierung übernimmt, soweit dies schaumburg-
lippischerseits gewünscht wird, die Vollstreckung der von den schaumburg-
lippischen Gerichtsbehörden erkannten Luchthaus= und Gefängnisstrafen in
preußischen Strafanstalten.
behal Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben besonderer Vereinbarung vor-
ehalten.
VIII.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Bestellung des Oberlandes-
gerichts in Celle zum Oberlandesgerichte für das Fürstentum Schaumburg-Lippe
und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig ratifiziert werden.
Berlin, den 24. Februar 1908.
Bückeburg, den 25. Februar 1908.
(L. S.) Geißler. (L. S.) Bömers.
(Nr. 10919.) Bekanntmachung) betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Schaumburg-
Lippe wegen Bestellung des Oberlandesgerichts in Celle zum Oberlandes-
gerichte für das Fürstentum Schaumburg-Lippe am 24./25. Februar d. J.
unterzeichneten Staatsvertrags sowie den Austausch der Natifikationsurkunden.
Vom 20. August 1908.
D. vorstehend abgedruckte, zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe am
24./25. Februar d. J. unterzeichnete Staatsvertrag ist nebst dem im Anschlusse
daran abgedruckten, gleichzeitig unterzeichneten Schlußprotokolle ratifiziert worden.