Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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für diese bestehenden Vorschriften, die übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, 
vom 24. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 345). 
83. 
Sitz der Kommission. 
Der Sitz der Kommission ist in der Stadt Posen. Der Vorsitzende kann 
die Kommission für einzelne Geschäfte auch an einem anderen Orte versammeln. 
* 
Geschäftskreis der Kommission. 
Der Geschäftskreis der Kommission umfaßt alle Maßnahmen zur Aus- 
führung der im 9 1 aufgeführten Gesetze. Soweit als nach der bestehenden 
Ordnung der Zuständigkeit andere Behörden beteiligt sind, hat sich die Kommission 
mit ihnen ins Einvernehmen zu setzen. In einer Meinungsverschiedenheit zwischen 
einem Minister und der Kommission entscheidet das Staatsministerium. 
Die beteiligten Staats= und Kommunalbehörden haben den Ersuchen der 
Kommission und ihres Vorsitzenden Folge zu leisten. 
#5. 
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, verteilt sie, bereitet die Be- 
schlüsse der Kommission vor und führt sie aus. Er vertritt die Kommission nach 
außen und führt den Schriftwechsel. 
Ist die Kommission nicht versammelt, so ist der Vorsitzende in eilbedürftigen 
Fällen befugt) selbständig zu entscheiden. Ausgenommen hiervon ist der Fall 
des Artikel 1 Nr. 10 9 15 des Gesetzes vom 20. März 1908. Von jeder selb- 
ständigen Entscheidung hat der Vorsitzende der Kommission in ihrer nächsten 
Sitzung Mitteilung zu machen. 
Der Vorsitzende ist befugt bBeschlüsse der Kommission zu beanstanden. 
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er es der Kommission mitzuteilen 
und die Entscheidung des Staats Zinisteriums zu beantragen. 
6e. 
Hilfsbeamte des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende ist Vorgesetzter der ihm zugeordneten höheren, mittleren 
und niederen Beamten mit den im §9 19 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 
21. Juli 1852 vorgesehenen Befugnissen.
	        
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