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87.
Versammlungen der Kommission.
Die Kommission versammelt sich entweder an den im voraus bestimmten
Tagen oder auf Einladung des Vorsitzenden.
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
S.
Subkommission.
Für einzelne Geschäfte kann die Kommission Subkommissionen oder
besondere Kommissarien bestellen.
Mitglied einer Subkommission oder Kommissar kann auch sein, wer nicht
Mitglied der Kommission ist. Der Vorsitzende der Kommission oder sein Stell-
vertreter können jederzeit in der Subkommission den Vorsitz führen. Soll die
Verwaltung oder Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftszweigs dauernd einer
Subkommission oder einem Kommissar übertragen werden, so bedarf es hierzu
der Genehmigung des Staatsministeriums.
9.
Aussicht.
Die Geschäftsführung der Kommission und ihres Vorsitzenden wird vom
Staatsministerium beaufsichtigt und ist an die leitenden Grundsätze gebunden,
die das Staatsministerium aufstellt.
Auf Beschwerden über Maßnahmen der Kommission und ihres Vorsitzenden
entscheidet das Staatsministerium.
10.
Etat der Kommission.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kommission sind für jedes Etatsjahr
im voraus anzuschlagen. Der Voranschlag ist vom Staatsministerium festzustellen.
Der festgestellte Voranschlag der Ausgaben darf nicht ohne Genehmigung des
Staatsministeriums überschritten werden.
I11.
Jahresbericht.
Die Kommission hat dem Staatsministerium alljährlich über ihre Tätigkeit
zu berichten.
812.
Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung
vom 21. Juni 1886 (Gesetzsamml. S. 159) ist aufgehoben.