Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Das Staatsministerium ist ermächtigt, zur Ausführung dieser Verordnung 
die erforderlichen Weisungen zu erteilen. 
Der Geschäftsgang der Kommission wird durch eine vom Staatsministerium 
zu erlassende Anweisung geordnet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 29. September 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler. 
Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow. 
  
Rerigiert im Bureau des Staatemi isteriuims. — Berkin, gedruckt in der Reichsdradkerei. 
Unngen auf einzelne Sinü#e der Preußischen Gesensamminng und auf die Haupt-Sachregister (1800 bis 1883 u 6,23 
ur.) 1884 bis 1903 zu 2,10 X) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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