Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Mit diesem Zeitpunkte hören alle Rechte und Pflichten der Ausscheidenden 
gegenüber der Kirchengemeinde Hohenkirchen sowie gegenüber den kirchlichen Be— 
amten und kirchlichen Instituten dieser Gemeinde auf. 
Artikel 2. 
Auf die Amtsdauer des gegenwärtigen Pfarrers Alfred Biegler werden 
an die Pfarrkasse in Hohenkirchen noch ferner jährlich geleistet: 
a) von der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatskasse 18 Mark 41 Pf., 
und zwar 
5e Mark 71 Pf. (bisher vom Rentamte Ronneburg) als Er.- 
gänzungsrente und 
8 = 70 = (bisher vom Rentamte Schmöll) als Stol- 
gebührenentschädigung, zusammen 
18 Mark 41 Pf.) in Worten: Achtzehn Mark 41 Pfennig, wie 
  
oben; 
b) von der Ortsgemeinde Sachsenroda als Durchschnittsbetrag 
der Stolgebühren für Begräbnisse 9 Mark 33 * , 
desOfekeldes....................... 4 13 
des Beichspeldes und Konfirmandengeldes 6G 90 
  
zusammen 20 Mark 36 Pfr., 
in Worten: Zwanzig Mark 36 Mennig. 
Artikel 3. 
Auf die Amtsdauer des gegenwärtig als Küster zu Hohenkirchen im Amte 
befindlichen Lehrers Karl Bischoff werden ihm jährlich noch ferner geleistet: 
a) von der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatskasse 14 Mark 68 Pf.) 
und zwar 
9 Mark 98 Pf. (bisher vom Rentamte Ronneburg) als Er- 
gänzungsrente, 
4 = 70 = (bisher vom Rentamte Schmölln) als Stol- 
gebührenentschädigung, zusammen 
14 Mark 68 Pf.) in Worten: Vierzehn Mark 68 Pfennig, wie 
  
  
oben; 
b) von ber Ortsgemeinde Sachsenroda als Durchschnittsbetrag des Anteils 
an der Küsterbesoldung .. . . . . . ....... ... 1 Mark 34 Pf., 
am Holz= und Festgellte 3 "D 
an den abgelösten Stolgebühbten 3 74 " 
an der Cymbalablösnuung —. 23 
Durchschnitt der Beerdigungsgebühren 8. 20 
Durchschnitt der Eierabgabe 1 20 
zusammen . . . . 17 Mark 71 Pf.) 
in Worten: Siebzehn Mark 71 Pfennig.
	        
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