Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Artikel 4. 
Die Kirchengemeinde Hohenkirchen erhält 700 Mark, in Worten: Sieben- 
hundert Mark, bei dem Ausscheiden von Sachsenroda als einmalige Abfindung 
von altenburgischer Seite. 
  
Den vorstehenden Staatsvertrag haben die beiderseitigen Beauftragten 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Dr. Wilhelm Caspar. Dr. Ernst Kluge. 
  
Verhandelt Zeitz, den 22. Mai 1908. 
Zum Abschlusse des Staatsvertrags zwischen der Königlich Preußischen und der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen Aufhebung der parochialen 
Verbindung der sachsen-altenburgischen Gemeinde Sachsenroda mit der zum 
Königreiche Preußen gehörigen Kirchengemeinde Hohenkirchen sind die von den 
beiden hohen Staatsregierungen dazu ernannten Vertreter, und zwar 
Preußischerseits 
der Königliche Konsistorialrat Dr. jur. Wilhelm Friedrich Gustav 
Eduard Caspar aus Magdeburg, 
Sachsen-Altenburgischerseits 
der Herzogliche Regierungsrat Dr. jur. Ernst Georg Ludwig Kluge 
aus Altenburg, 
heute nach Vereinbarung in Zeitz zusammengekommen, um den Staatsvertrag, 
vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung, abzuschließen. 
Die vom preußischen Beauftragten vorgelegten beiden Ausfertigungen 
des Staatsvertrags wurden als den Vereinbarungen entsprechend und mitein- 
ander gleichlautend anerkannt und von den beiden Beauftragten eigenhändig 
vollzogen. 
#Icher von beiden übernahm die für seine hohe Staatsregierung bestimmte 
Ausfertigung des Staatsvertrags zur Erwirkung der Ratifikation durch Mini- 
sterialerklärung. 
  
Dr. Wilhelm Caspar. 
Dr. Ernst Kluge. 
  
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