Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Schlußprototoll zum Staatsvertrage vom 22. April 1907. 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß 
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen dem 
Königreiche Preußen und den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont vereinbarten 
Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
J 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König- 
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des 
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer 
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
II. 
Der Vertrag wird nur unter Voraussetzung der Zustimmung des Land— 
tags der Königlich Preußischen Monarchie und des Landtags der Fürstentümer 
Waldeck und Pyrmont abgeschlossen. 
III. 
Zu Artikel 2. 
Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber im Einverständnisse, 
daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet der Fürstentümer Waldeck 
und Pyrmont bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im 
ersten Absatze des Artikels 2 des Vertrags nicht berührt werden, also in der 
bisherigen Weise zugelassen bleiben. Nach dem Abschlusse dieses Vertrags werden 
jedoch derartige Lotterien, welche nicht bereits vor dem 1. Dezember 1907 völlig 
abgespielt sein müssen, nur mit Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung 
zugelassen werden. 
Iy 
Zu Artikel 1 und 5. 
Hat die Fürstlich Waldeckische Regierung Bedenken gegen die Ernennung 
einer von der Königlich Preußischen General-Votteriedirekio als Einnehmer in 
Aussicht genommenen Persönlichkeit, so wird die Königlich Preußische General= 
Lotteriedirektion solchen Bedenken tunlichst Rechnung tragen.
	        
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