Schlußprototoll zum Staatsvertrage vom 22. April 1907.
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen dem
Königreiche Preußen und den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont vereinbarten
Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen
worden:
J
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König-
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
II.
Der Vertrag wird nur unter Voraussetzung der Zustimmung des Land—
tags der Königlich Preußischen Monarchie und des Landtags der Fürstentümer
Waldeck und Pyrmont abgeschlossen.
III.
Zu Artikel 2.
Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber im Einverständnisse,
daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet der Fürstentümer Waldeck
und Pyrmont bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im
ersten Absatze des Artikels 2 des Vertrags nicht berührt werden, also in der
bisherigen Weise zugelassen bleiben. Nach dem Abschlusse dieses Vertrags werden
jedoch derartige Lotterien, welche nicht bereits vor dem 1. Dezember 1907 völlig
abgespielt sein müssen, nur mit Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung
zugelassen werden.
Iy
Zu Artikel 1 und 5.
Hat die Fürstlich Waldeckische Regierung Bedenken gegen die Ernennung
einer von der Königlich Preußischen General-Votteriedirekio als Einnehmer in
Aussicht genommenen Persönlichkeit, so wird die Königlich Preußische General=
Lotteriedirektion solchen Bedenken tunlichst Rechnung tragen.