Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

.Im 8 8 wird in der Klammer hinter „H2“ eingefügt: „und § 7a 
. Der 9 9 wird aufgehoben. 
Im §(10 wird statt /6§8 1 und 27 gesetzt: „§S#§ 1, 2, 7a. 
Im 9 11 wird 
im Abs. 1 statt „Ankäufe und Verkäufe“ gesetzt: „Erwerbungen und 
Veräußerungen“ und statt angekauften“ gesetzt: „erworbenen“, 
im Abs. 2 hinter /& 1 eingefügt: „und im § 7a. 
9. a) Im 6 12 Abs. 1 wird statt & 9“ gesetzt: „Artikel II/. 
b) § 12 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Der Kommission sollen zwei Mitglieder angehören, von denen je 
eins auf Grund einer mindestens drei Personen enthaltenden Vor- 
schlagsliste der Landwirtschaftskammern für die Provinzen Posen und 
Westpreußen ernannt wird. 
Das Regulativ, welches den Geschäftskreis und die Befugnisse der 
Kommission regelt, ist dem Landtage zur Kenntnis mitzuteilen. 
Hinter §9 12 werden folgende Vorschriften angefügt: 
13. 
Dem Staate wird das Recht verliehen, in den Bezirken, in denen 
die Sicherung des gefährdeten Deutschtums nicht anders als durch 
Stärkung und Abrundung deutscher Niederlassungen mittels Ansied- 
lungen (§ 1) möglich erscheint, die hierzu erforderlichen Grundstücke in 
einer Gesamtfläche von nicht mehr als siebzigtausend Hektaren nötigen- 
falls im Wege der Enteignung zu erwerben. 
Ausgeschlossen ist die Enteignung 
a) von Gebäuden, die dem öffentlichen Gottesdienste gewidmet 
sind, und von Begräbnisstätten; 
b) von Grundstücken, die im Eigentume von Kirchen und von 
Religionsgesellschaften, denen Korporationsrechte verliehen 
sind, stehen, sofern der Eigentumserwerb vor dem 26. Fe- 
bruar 1908 vollendet war; 
e) von Grundstücken, die im Eigentume von Stiftungen, die 
als milde ausdrücklich anerkannt sind, stehen, sofern der 
Eigentumserwerb vor dem 26. Februar 1908 vollendet war. 
14. 
Für die Enteignung gelten die folgenden Vorschriften: 
15. 
Die Ansiedlungskommission bezeichnet durch Beschluß das Grund- 
stück, das auf Grund des verliehenen Enteignungsrechts erworben 
werden soll. 
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